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Rechtsbeugung
Braun
Wellmann
Pientka
Prof. Dr. Nordemann
Prof. Dr. Hertin
Prof. Dr. Limbach
Prof. Dr. Emmerich
Gädeke, Landsberg
26. Hanseatische
Namensänderung
Impressum

Gefälligkeitsurteile der Zivilsenate des KG

durch Täuschung zur Existenzvernichtung

Den Richtern der Zivilsenate des Kammergerichts Berlin ist aus den Gerichtsakten bekannt, dass die Rechtspfleger beim GBA des AG Charlottenburg am 20.9.1985 die VICTORIA als Alleineigentümerin gelöscht und anschließend Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) als Eigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] eingetragen haben, und zwar aufgrund Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und der UB/VM [1.958 KB] .

Die homepage des Kammergerichts Berlin hier.


 


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Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR)

Den Zivilrichtern des KG ist auch bekannt, dass der RAuN Prof. Dr. Nordemann als Notarvertreter am 29.8.1985 die Auflassung beurkundet hat und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung bis heute im Hinblick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung und Gesamthandsberechtigung (§§ 709 I, 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig geblieben sind.


 


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Gesellschaftsvertrag nicht unterschrieben

Den Zivilrichtern des KG ist nach den paginierten Gerichtsakten auch bekannt, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] zum Zwecke des gemeinschaftlichen Erwerbs der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 nicht notariell beurkundet (§§ 313 S 1, 125 BGB), von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben, damit zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen, durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden ist und im Original nicht existiert.


 


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Tatbestände ergebnisorientiert frei erfunden

Die Zivilrichter haben gleichwohl gemeinschaftlich, offenkundig plangemäß, zielgerichtet und ergebnisorientiert in den Tatbeständen die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsemfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 [578 KB] ausgelassen und den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB] frei erfunden, um die von ihnen gewollten Gefälligkeitsurteile zu Gunsten des RAuN Prof. Dr. Nordemann und des jetzigen CDU-Abgeordneten RA Wellmann als angebliche Miteigentümer und angebliche Prozessbevollmächtigte überhaupt begründen zu können.


 


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Gefälligkeitsurteile des KG am laufenden Band

Würden die Zivilrichter beim KG das rechtliche Gehör gewährt, die aktenkundige und gerichtsbekannte Tatsache im Urteilstatbestand erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit der Auflassung am 29.8.1985 gemeinschaftich untätig geblieben sind, dann hätten sie wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen kein Urteil zu Gunsten der RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Prof. Dr. Hertin, Wellmann, Eckert, "verdienten" Politikern, Amtsträgern und CDU-Parteimitgliedern begründen können und zwangsläufig die Straftaten im Amt aufdecken müssen.



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Vorbildfunktion für die unteren Instanzen

Im Zusammenhang mit den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 haben die Richter bei den Zivilsenaten des KG reihenweise im Wege der gegenseitigen Richterhilfe die Urteilstatbestände durch Auslassung der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) und Unterstellung des Abschlusses eines GV mit Datum 21.5.1984 frei erfunden, und diesen inhaltlich ausgelegt, um die von ihnen gewollten Gefälligkeitsentscheidungen begründen zu können.

Die Zivilrichter beim LG Berlin und die Amtsträger bei den Finanzbehörden haben sich anschließend nicht auf den Inhalt der Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. nicht auf die Wahrheit, sondern nur noch auf die von den Zivilrichtern beim KG "festgestellten", richtig frei erfundenen Urteilstatbestände und Begründungen gestützt, die freilich im erkennbaren Widerspruch zu den paginierten Akten und zur Wahrheit stehen.

Die Zivilrichter beim KG haben den Richtern der unteren Instanzen offenkundig als Vorbild für Richterwillkür gedient.

Die Richter der unteren Instanzen und die Amtsträger bei den Finanzbehörden haben die Gefälligkeitsurteile ihrer Kollegen beim KG durch gegenseitige Richter-, Amtsträgerhilfe bzw. aufgrund einer Personen-, Gewalten- und Parteienverfilzung gestützt und gemeinschaftlich ein Lügengebäude errichtet, das im Widerspruch zu den paginierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. zur Wahrheit steht.

Würden die Zivilrichter beim KG und/oder beim LG die aktenkundige und gerichtsbekannte Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) in den Urteilstatbeständen festgestellt haben, dann hätten sie wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen zwangsläufig die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt aufgedeckt.

Würden sie die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) in den Urteilstatbeständen festgestellt haben, dann hätten sie wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen sich gegenseitig straf-, verwaltungsverfahrens- und zivilrechtlich belastet und ihre jeweils eigene wirtschaftliche Existenz vernichtet, was sie offenkundig durch die frei erfundenen Urteilstatbestände bzw. die wirtschaftliche Vernichtung von Braun, Pientka, der Hotel garni Pientka GmbH und der HoGa Hotel garni GmbH gemeinschaftlich verhindern wollten.



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Auch weitere Zivilsenate des KG beteiligt

Die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15, die Vertretungsberechtigung der Gesamthandseigentümer und die Finanzierung des Kaufpreises von 35 Mio. DM war nicht nur Gegenstand von Verfahren vor dem 2., 3., 14. und 20. Zivilsenat, sondern auch von weiteren Zivilsenaten, was den hier in Fotokopie vorliegenden Gerichtsakten zu entnehmen ist.

Auch die anderen Zivilrichter beim KG haben in den Urteilstatbeständen die gemeinschaftliche Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) ausgelassen, den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 frei erfunden, diesen inhaltlich zitiert und tatrichterlich ausgelegt, obwohl den Richtern und den Prozessparteien bekannt ist, dass dieser von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben, durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden ist und im Original nicht existiert.



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Keine Feststellungen, sondern nur Begründungen

Im Hinblick auf die aktenkundige und gerichtsbekannte Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) haben die Richter bis heute in keinem Verfahren zwischen Prozessparteien durch Feststellungsurteil festgestellt, sondern ihre Gefälligkeitsentscheidungen lediglich damit begründet, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 seit dem 2. Halbjahr 1984 (KG 2 U 6933/87; 3 U 1223/89) oder seit dem 20.9.1985 (KG 20 U 8105/93) zum (anteiligen) Gesamthandsvermögen von ca. 80 Personen (in GbR) mit einem Gesellschaftskapital von 10.675 Mio. DM gehört und/oder der Mitauflassungempfänger Kind und/oder RA Wellmann rechtswirksam zur Geschäftsführung im Innenverhältnis oder zur Vertretung im Außenverhältnis bevollmächtigt worden sind.

Die Richter haben ihre Gefälligkeitsurteile nur deshalb begründen können, weil sie im Tatbestand die aktenkundige, gerichtsbekannte Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 ausgelassen und den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 als "Tatsache" frei erfunden haben.



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Richterlüge trotz Richtereid

Der Urteilstatbestand und die Urteilsbegründung gehen jedoch nicht in Rechtskraft über und können auch nicht den Inhalt der paginierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten verändern.

Die Richter können den Akteninhalt und die Wahrheit nicht verändern, sondern trotz Richtereid nur den Urteilstatbestand durch Auslassungen und Unterstellungen verändern (verfälschen) und versuchen, den verräterischen Akteninhalt und die Wahrheit zu unterdrücken, um die Richterlüge nicht offenbaren zu müssen.



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