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Untätigkeit der Finanzrichter zur Vertuschung
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von Straftaten im Amt
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Während die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gemeinschaftlich untätig gebieben sind, sind die Amtsträger beim zuständigen Lagefinanzamt Charlottenburg untätig geblieben, wo sie hätten tätig werden müssen und bei den unzuständigen Finanzämtern tätig geworden, wo sie hätten untätig bleiben müssen.
Aus der aktenkundigen Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR), der Untätigkeit des zuständigen Lagefinanzamtes Charlottenburg und der Tätigkeit der unzuständigen Finanzämter ergeben sich die zwingenden prozess-, steuer-, straf-, zivil-, verwaltungsverfahrensrechtlichen Folgen.
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Finanzrichter wollen nicht Strafrichter sein
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Würden die Finanzrichter in den Urteilstatbeständen festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie zwangsläufig die Ausplünderung der Finanzkassen bzw. die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie aufgrund einer Personen-, Gewaltenverfilzung zu Lasten der Betrugs-, Untreueopfer und zu Gunsten der Amtsträger (Straftäter) durch Auslassungen verhindert haben.
Weil die Finanzrichter nicht zwangsläufig die Straftaten im Amt aufdecken bzw. nicht Strafrichter sein wollten, haben sie durch gegenseitige Amtsträgerhilfe das rechtliche Gehör nicht gewährt, sich für unzuständig erklärt und alle Verpflichtungs-, Anfechtungs-, Nichtigkeits-, negativen Feststellungsklagen als unzulässig zurückgewiesen.
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FG Berlin zuständig, FG Hamburg unzuständig
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Weil das FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern ab 18.2.1986 [1.397 KB]
die UB/VM erlassen hat, ist das FG Berlin örtlich und sachlich zuständig.mehr
Weil das Lagefinanzamt Charlottenburg (West) keine einheitlichen, gesonderten Einheitswert-, Grundlagenbescheide gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern erlassen hat, ist das FG Berln örtlich und sachlich zuständig.mehr
Weil die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter vom Lagefinanzamt Charlottenburg keine Grundlagenbescheide erhalten und seit 1984 keine endgültigen Steuerbescheide erlassen haben, ist das FG Berlin örtlich und sachlich zuständig.mehr
Weil das FA für Körperschaften die Betriebsvermögen und den Wert der GmbH-Anteile nicht festgestellt, keine Grundlagen- und keine endgültigen Steuerbescheide erlassen hat, ist das FG Berlin örtlich und sachlich zuständig.mehr
Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst und das FG Hamburg örtlich und sachlich unzuständig.mehr
Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gemeinschaftlich untätig und von der Umsatzsteuer befreit geblieben sind, ist für die Feststellung das FG Berlin und Hamburg zuständig.mehr
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