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Gefälligkeitsrichter nicht im eigenen Namen,
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sondern "Im Namen des Volkes"
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Der Justizfall "GbR Kurfürstendamm 12-15" ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den angeblichen "Rechtsstaat" nachhaltig zu zerstören, was die Richter im Eigeninteresse bis heute verhindert haben.
Obwohl die Richter das rechtliche Gehör gewähren, das Willkürverbot, die Eigentumsgarantie beachten müssen (Art. 3 I, 14 I, 20 III, 103 I GG), haben sie gleichwohl im Zusammenhang mit den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 die Urteilstatbestände durch Auslassung wahrer, Vorspiegelung falscher Tatsachen frei erfunden, um durch Täuschung, Irrtumserregung die von ihnen gewollten Gefälligkeitsentscheidungen zu Gunsten von "verdienten" Politikern, Amtsträgern, Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Parteimitgliedern und zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer begründen und die Straftaten im Amt vertuschen zu können (§§ 263 III Nr. 3 und 4, 339 StGB).
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Urteilstatbestände von Richtern frei erfunden
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Die Richter haben durch gegenseitige Amtsträger-, Richterhilfe in den Urteilstatbeständen die wahre Tatsache ausgelassen (§§ 263, 339 StGB), dass das GBA beim AG Ch-burg am 20.9.1985 [546 KB]
die VICTORIA-Lebensversicherungs-AG als Alleineigentümerin gelöscht und anschließend Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Eigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der UB/VM vom 7.11.1984 [1.958 KB]
und der vom Notar und Aufsichtsrat der VICTORIA Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
(§§ 873, 925 BGB, 70 ff. VersAufG, 47 GBO, 22 I GrEStG).
Die Richter haben weiter in den Urteilstatbeständen den Abschluss eines angeblich schriftlichen Gesellschaftsvertrages mit der Verpflichtung zum gesamthänderischen Erwerb des Grundstücks Kurfürstendamm 12/13 und Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
als falsche Tatsache vorgespiegelt, diesen inhalltlich zitiert und tat-, höchstrichterlich ausgelegt, obwohl dieser von den am 20.9.1985 eingetragenen 9 Eigentümern (als GbR) nicht unterschrieben, nicht notariell beurkundet, durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden ist (§§ 126 I, 313 BGB, 263 StGB).
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"Die Wahrheit liegt im richterlichen Ermessen"
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Würden die Richter in den von ihnen festgestellten Urteilstatbeständen die Tatsache festgestellt haben, dass das GBA am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Eigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 und diese den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben, dann hätten sie wegen des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen die von ihnen gewollten Urteile zu Gunsten der Abgeordneten, Beamten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, "Parteispender", Straftäter und zu Lasten, zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzen der Betrugsopfer nicht begründen können.
Würden die Richter ihre Urteilstatbestände antragsgemäß dem Akteninhalt, der Wahrheit entsprechend berichtigt haben, dann hätten sie zwangsläufig die Unrichtigkeit, Unbegründetheit ihrer Gefälligkeitsurteile und die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft), die Straftaten im Amt aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet, was sie durch Gehörsverletzung und Willkür zu einen Gunsten und zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer, Ablehnung der Anträge auf Tatbestandsberichtigung verhindert haben.
Die Richter sind offenkundig nicht an die Tatsachen, den Akteninhalt gebunden, sondern haben die angeblichen Tatsachen durch Auslassungen und Unterstellungen frei erfunden, d.h. die Wahrheit liegt im richterlichen Ermessen.
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Unterdrückung der Auflassung vom 29.8.1985
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Ausweislich der Urteilstatbestände haben die Zivilrichter im kollusiven Zusammenwirken die von dem Notarvertreter Prof. Dr. Nordemann am 29.8.1985 [578 KB]
beurkundete Einigung, Auflassung ausgelassen, um die von ihnen gewollten Gefälligkeitsentscheidungen zu Gunsten ihrer Kollegen Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin, Wellmann, Eckert usw. als angebliche Prozessbevollmächtigte und angebliche Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 begründen zu können.
Würden die Zivilrichter erkennbar festgestellt haben, dass die am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben, dann hätten sie als zwingende Rechtsfolge festgestellt, dass ihre "Kollegen" Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin sowie Wellmann als Prozessvertreter ohne Vertretungs-, Verfügungsmacht aufgetreten sind und gehandelt haben, was sie zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer und zu Gunsten der Amtsträger bisher verhindert haben.
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Eigentumsumschreibung durch das Grundbuchamt
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Am 20.9.1985 [546 KB]
hat das GBA beim AG Ch-burg die VICTORIA als Alleineigentümerin gelöscht und anschließend Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Eigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13
und 14/15
in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen, und zwar aufgrund der UB/VM vom 7.11.1984 [1.958 KB]
und Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
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Unterstellung eines Vertragsabschlusses
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Die Richter bei den Zivilgerichten haben erkennbar plangemäß, zielgerichtet und ergebnisorientiert den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
zum Zwecke des Erwerbs der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 frei erfunden und diesen inhaltlich "ausgelegt", obwohl dieser von den 9 Eigentümern (als GbR) nicht unterschrieben, nicht notariell beurkundet worden ist (§§ 126 II, 311b I BGB).
Nach den Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten ist der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
von den am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben, zwischen den 9 Eigentümern (als GbR) nicht geschlossen, durch Beitragsleistung nicht erfüllt worden und existiert im Original nicht.
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Gesellschaftsvertrag als Kaufvertragsbestandteil
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Der bereits wegen Betrugsverdacht einschlägig hafterfahrene Mitkäufer Kind hat im 2. Halbjahr 1984 mit ca. 70 Personen datenidentische, jedoch inhaltlich unterschiedliche Kaufverträge über eine angebliche Beteiligung und/oder Unterbeteiligung an der "GbR Kurfürstendamm 12-15" als Kaufgegenstand geschlossen.
Nach den Feststellungen der Kriminalpolizei hat Kind die von ihm vereinnahmten Kaufpreise von ca. 8 Mio. DM über inländische GmbH´s auf das Konto der ihm und Schröder gehörenden Schweizerischen IRS Revisions-, Steuerberatungs- und Vermögensverwaltungs-AG bei der S.G. Warburg-Bank AG in Zürich im Wege der steuerfreien Geldwäsche überwiesen.
Integrierter Bestandteil der ca. 70 "Kaufverträge" war jeweils ein Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 als austauschbare Lose-Blatt-Sammlung zum Zwecke des gemeinschaftlichen Erwerbs der Grundstücke, der von den 4 Käufern und Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben und damit zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist, was den ca. 70 Käufern und den Amtsträgern (Finanzen, Justiz) bekannt ist.
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"Kaufvertrag" des RA Wellmann vom 15.10.1984
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Nach den Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten hat z.B. der jetzige CDU-Abgeordnete Wellmann am 15.10.1984 [1.439 KB]
den "Kaufvertrag" über eine angebliche Unterbeteiligung an der "GbR Kurfürstendamm 12-15" als Kaufgegenstand zum Kaufpreis von 100.000,-- DM nur allein unterschrieben.
Am 12.12.1984 [1.389 KB]
hat der RAuN Eckert mit Kind einen Kaufvertrag über eine Unterbeteiligung an der "GbR Kurfürstendamm 12-15" als Kaufgegenstand zum Kaufpreis von 120.000,-- DM geschlossen.
Der jeweils integrierte Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 zum Zwecke des Grundstückerwerbs ist von den am 20.9.1985 eingetragenen 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun aber nicht unterschrieben worden.
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"Kaufvertrag" des RAuN Prof. Dr. Nordemann
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Am 15.3.1985 [2.274 KB]
hat der RAuN Prof. Dr. Nordemann mit Kind allein einen Kaufvertrag über eine angebliche Beteiligung an der "GbR Kurfürstendamm 12-15" als Kaufgegenstand zum Kaufpreis von 500.000,-- DM geschlossen und am 29.8.1985
die Einigung und Auflassung beurkundet.
Nach den Akten ist der integrierte GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
zum Zwecke des gemeinschaftlichen Erwerbs der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 ist von den am 20.9.1985 eingetragenen 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben und damit zwischen den 9 Eigentümern (als GbR) nicht geschlossen worden.
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Aus den Akten des Finanzamtes Charlottenburg
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Bereits 1985 haben die Beamten beim Lagefinanzamt Chlbg.-West wohlweislich nicht alle, sondern nur einige der am 20.9.1985 eingetragenen Miteigentümer und die weiteren ca. 70 "Käufer" als Steuerpflichtige aufgefordert, den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorzulegen, der integrierter Bestandteil der Kaufverträge war.
Mit Blick auf ihre jeweilige Wahrheitspflicht und den Akteninhalt haben einige der Miteigentümer und die übrigen ca. 70 "Käufer" dem Lagefinanzamt Chlbg.-West jeweils nur einen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
zum Beweis vorgelegt bzw. nur vorlegen können, der von den am 20.9.1985 eingetragenen 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.
Die Beweisurkunden sind vom Lagefinanzamt Ch-burg (West) in 2 Bänden mit der Aufschrift "Gesellschaftsverträge", Blatt 1-224 zusammengefaßt worden sind. Blatt 212-220 aus der Steuerakte hier [1.435 KB]
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Aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
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Im Zusammenhang mit der Inhaftierung des am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen Miteigentümers Kind am 23.10.1985 hat der Kriminalhauptkommissar Mühl nicht alle, sondern nur einige der eingetragenen Miteigentümer und die ca. 70 "Käufer" als Zeugen aufgefordert, den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorzulegen.
Mit Blick auf ihre Wahrheitspflicht und den Akteninhalt haben einige der eingetragenen Miteigentümer und die übrigen ca. 70 Personen der Kriminalpolizei jeweils nur einen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
zum Beweis vorgelegt bzw. nur vorlegen können, der von den 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.
Am 6.3.1986 [1.651 KB]
haben die RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin als Vertreter des am 20.9.1985 eingetragenen Miteigentümers und Zeugen Dr. Sikatzis der Kriminalpolizei auch nur einen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorgelegt, der von den 4 eingetragenen Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.
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Aus den paginierten Akten des Finanzgerichts
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Am 23.11.1995 haben die Richter des 6. Senats beim FG Hamburg in dem Verfahren gegen das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen für 1984-1987 jedoch nur den am 20.9.1985 eingetragenen Miteigentümer RAuN Krause aufgefordert, den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorzulegen.
Am 22.1.1996 [1.426 KB]
hat der Miteigentümer RAuN Krause dem FG auch nur einen GV mit Datum 21.5.1984 in Fotokopie vorgelegt bzw. nur vorlegen können, der von den am 20.9.1985 eingetragenen 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.
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Bösgläubigkeit der Richter und Prozessbeteiligten
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Nach den Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten war den am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen 9 Eigentümern (als GbR), den ca. 70 "Käufern" und den Richtern gemeinschaftlich bekannt, dass der angeblich schriftliche GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
von den 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.
Gleichwohl haben die Richter zu Gunsten der ca. 70 "Käufer", darunter die RAe Prof. Dr. Nordemann, Wellmann, Prof. Dr. Hertin usw. als falsche Tatsache vorgespiegelt, dass die 9 Grundstückskäufer (als GbR) den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
jeweils eigenhändig unterschrieben, untereinander geschlossen haben, was der Wahrheit, dem Akteninhalt nicht entspricht.
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Rechtsfolgen der gemeinschaftlichen Untätigkeit
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Würden die Zivilrichter in den Urteilstatbeständen die Tatsache festgestellt haben, dass die am 20.9.1985 [546 KB]
- aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 - eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie kein einziges Sachurteil zu Gunsten der Rechtsanwälte Prof. Dr. Nordemann, Prof. Dr. Hertin, Dr. Vinck, Wellmann usw. als angebliche Prozessbevollmächtige und angebliche Miteigentümer begründen können, sondern deren Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückweisen, jedoch zwangsläufig die gemeinschaftliche Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen.
Würden die Richter bei den Finanz- und Verwaltungsgerichten die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Eigenümer (als GbR) in den Urteilstatbeständen festgestellt haben, dann hätten sie als zwingende Rechtsfolge aufgedeckt, dass ihre Kollegen bei den Zivilgerichten die Urteilstatbestände frei erfunden haben, um die von ihnen gewollten Gefälligkeitsurteile zu Gunsten von verdienten Politikern, Amtsträgern, Parteimitgliedern, Rechtsanwälten, Steuerberatern usw. und zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer begründen zu können.
Würden sie die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Eigentümer (als GbR) festgestellt haben, dann hätten sie inzident die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie offenbar aufgrund einer Personen-, Gewalten- und Parteienverfilzung durch gegenseitige Amträger-, Richter-, Straftäterhilfe bisher gemeinschaftlich verhindert haben.
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Unbegründete Sachurteile der Zivilgerichte
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Die am 20.9.1985 [546 KB]
eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) und weitere ca. 70 Personen haben den Finanz-, Strafverfolgungsbehörden und dem FG Hamburg mit Blick auf ihre Wahrheitspflicht jeweils nur einen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis in Fotokopie vorgelegt, der von den 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben und damit zwischen den 9 Eigentümern (als GbR) nicht geschlossen worden ist.
Die Zivilrichter beim Amtsgericht Ch-burg, Neukölln, beim Land- und Kammergericht Berlin und des 2. Zivilsenats beim BGH haben in den Urteilstatbeständen jedoch zu Gunsten der in den Rubren genannten ca. 78 Personen, angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15" als "Tatsache" den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 mit den eigenhändigen Unterschriften der 9 Grundstückskäufer (in GbR) unterstellt, diesen inhaltlich zitiert und zu Gunsten der jeweils anwaltlich vertretenen ca. 78 Prozessbeteiligten (angeblich in GbR) tatrichterlich ausgelegt.
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Richterwillkür durch 2 Urkunden erkennbar
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Der Justiz-, Steuer- und Verwaltungsskandal bzw. die Erfüllung von Straftaten im Amt wird durch nur 2 Urkunden erkennbar, nämlich die Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
, der von den am 20.9.1985 [546 KB]
eingetragenen 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben und damit zwischen den 9 Eigentümern (als GbR) nicht geschlossen worden ist.
Weil die 9 Eigentümer (als GbR) den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, sind auch keine Rechtsverhältnisse gegenüber den ca. 70 Personen, darunter den RAen Prof. Dr. Nordemann, Prof. Dr. Hertin, Dr. Vinck, Wellmann, Eckert usw. begründet worden bzw. solche bestehen nicht.
Die Amtsträger, Richter haben gemeinschaftlich die Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
ausgelassen und den Abschluss eines schriftlichen GV mit Datum 21.05.1984 [1.651 KB]
frei erfunden und diesen inhaltlich ausgelegt, um ihre rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte, Prüf-, Ermittlungsberichte, Beschlüsse und Sachurteile zu Gunsten der Amtsträger und zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer begründen zu können.
Die Richter haben gemeinschaftlich die Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 ausgelassen und den Abschluss eines schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 frei erfunden, um das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 insgesamt ca. 80 Personen (in GbR) und die Vertretungs-, Verfügungsberechtigung dem hafterfahrenen Kind, dem jetzigen CDU-Abgeordneten Wellmann und/oder den RAen Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin, Eckert zurechnen zu können.
Der Inhalt der Verwaltungsakte, Prüf-, Ermittlungsberichte und Urteilstatbestände steht im Widerspruch zu den paginierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten, zur Wahrheit und Tatbestandsverwirklichung, was in einem angeblichen "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht jedoch erkenn- und beweisbar ist.
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Richterwillkür zur Unterdrückung von Straftaten
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Nach den Akten haben sich die am 20.9.1985 eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) untereinander nicht persönlich gekannt, sind niemals gemeinschaftlich zusammengetroffen und haben deshalb keine gemeinschaftlichen, inhaltlich übereinstimmenden, mündlichen, schriftlichen oder konkludenten Willenserklärungen abgegeben.
Die 9 Eigentümer (als GbR) haben seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.08.1985 [578 KB]
bis heute keine gemeinschaftlichen Willenserklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen und solche - nicht existierenden - Verträge sind durch Beitragsleistungen und/oder einen gegenseitigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden und existieren im Original nicht.
Die Urteilstatbestände stehen deshalb im Widerspruch zu den Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. zur Wahrheit, was durch einfache - hier dokumentierte - Akteneinsicht erkennbar ist.
Würden die Richter pflicht- und wahrheitsgemäß in den Urteilstatbeständen festgestellt haben, dass der RAuN Prof. Dr. Nordemann die Einigung, Auflassung am 29.8.1985 [578 KB]
beurkundet und am 6.3.1986 [1.651 KB]
als Vertreter des Miteigentümers und Zeugen Dr. Sikatzis der Kriminalpolizei einen GV mit Datum 21.05.1984 zum Beweis vorgelegt hat, der von 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist, dann hätten sie kein einziges Urteil zu Gunsten der RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin, Eckert, des jetzigen CDU-Abgeordneten Wellmann u.a. als Kläger/Beklagte und/oder angebliche Prozessbevollmächtigte begründen bzw. denen keinen rechtswidrigen Vermögens-, Steuervorteil zu Lasten der Korruptions-, Betrugsopfer Braun und Pientka verschaffen bzw. diese nicht faktisch entschädigungslos enteignen können.
Würden die Richter das Grund- und Menschenrecht auf rechtliches Gehör berücksichtigen (Art. 103 I GG, 6 I EMRK), zukünftig auch nur in einem einzigen Urteilstatbestand wahrheitsgemäß die Tatsache feststellen, dass der angeblich schriftliche GV mit Datum 21.05.1984 von den 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist und die 9 Auflassungsempfänger (als GbR) seit dem 29.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann würden sie als zwingende Rechtsfolge mehr als 50 ! Gefälligkeitsurteile zur rechtsgrundlosen Bereichung der Rechtsanwälte, "verdienten" Parteimitglieder oder Politiker wieder aufheben müssen.
Die Richter würden dann erkennbar machen, dass sie im kollusiven Zusammenwirken die Urteilstatbestände frei erfunden haben, um die von ihnen gewollten Gefälligkeitsurteile zu Gunsten von Rechtsanwälten, Amtsträgern und/oder "verdienten" Parteimitgliedern begründen und um denen rechtswidrige Vermögens-, Steuervorteile u.a. zu Lasten von Braun, Pientka, Berlin und der Bundesrepublik Deutschland verschaffen zu können.
Würden die Richter auch nur in einem einzigen Urteilstatbestand wahrheitsgemäß die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 bis heute feststellen, dann würden sie zwangsläufig einen Justiz- und Steuerskandal aufdecken, der geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den angeblichen "Rechtsstaat" bzw. die Justiz endgültig zu zerstören, was sie gemeinschaftlich bis heute verhindert haben.
Die Richter/Amtsträger können die aktenkundige und hier dokumentierte Tatsache nicht bestreiten, dass der angeblich schriftliche GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
von den Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und dem Mitautor Braun nicht unterschrieben, durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden ist, im Original nicht existiert und die 9 Grundstückseigentümer (in GbR) seit dem 29.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind.
Weil die Richter diese aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Eigentümer (als GbR) nicht bestreiten, diese Tatsache nicht in einem anderen Sinne "auslegen" können, gewähren sie jetzt durch kurzen Prozess nicht mehr das rechtliche Gehör, um die sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen nicht berücksichtigen, ihre "Gefälligkeitsurteile" nicht aufdecken und anschließend aufheben zu müssen.
Die Richter fühlen sich offenkundig nicht mehr an Recht, Gesetz und Richtereid (Art. 3 I, 20 III, 97 I GG, 38 I DRiG), sondern nur noch an die von ihren Kollegen frei erfundenen Urteilstatbestände gebunden, die jedoch im Widerspruch zu den paginierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. zur Wahrheit stehen.
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