|
 |
 |
 |
 |
Das kollusive Zusammenwirken der Amtsträger
|
Statt Abgabenordnung - Willkür
|
Die Beamten bei den Finanzbehörden sind insbesondere an die Abgabenordnung (AO) gebunden.
§ 39 AO (Zurechnung) i.V.m. Art. 14 GG (Eigentumsgarantie)
I. Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
II. Nr. 2: Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
|
Nach oben
|
Ausplünderung der Finanzkassen
|
Am 20.9.1985 [546 KB]
hat das GBA die VICTORIA-Lebensversicherungs-AG als Alleineigentümerin gelöscht und anschließend Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 (Flurstücke 20/29 und 17/35) in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen, und zwar aufgrund der UB/VM des FA für GrESt vom 7.11.1984 [1.958 KB]
und der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
(§§ 873, 925 BGB, 70 ff. VersAufG, 47 GBO, 28 I BBauG, 22 I GrEStG).
|
|


|
Nach oben
|
GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben
|
Nach den Akten haben die 9 (neun) Käufer, Auflassungs-, Leistungsempfänger, steuerlich anteiligen Zurechnungsträger, Eigentümer (als GbR), d.h. Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck als "GbR Kurfürstendamm 12-15" den angeblich schriftlichen Gesellschaftsvertrag (GV) mit der Verpflichtung zum gesamthänderischen Erwerb nur des Grundstücks Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und dem Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
erkennbar nicht unterschrieben, nicht beurkunden lassen, durch GbR-Beiträge nicht erfüllt (§§ 126 I, 311b, 706 BGB) und sind seit dem 29.8.1985 [578 KB]
bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung (§§ 709 I, 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig geblieben.
Weil die am 20.9.1985 [546 KB]
- aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- in Abt. 1 der Grundbücher eingetragenen 9 (neun) Eigentümer (als GbR) den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 bis heute mit Blick auf die Eigentums-, Bestandsgarantie, Gesamthandsberechtigung gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben sie das zum Gesamthandsvermögen gehörende Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
(Flurstücke 20/29 und 17/35) und die zum ihrem jeweiligen Gesamtvermögen gehörenden GbR-Anteile am vereinbarten Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM als rechnerische Bezugsgröße (vgl. KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
, Schreiben Kind vom 7.11.1984 [1.958 KB]
) nicht verloren, nicht auf Dritte übertragen, sondern sind noch heute Gesamthandseigentümer der vorbezeichneten Grundstücke.
|
|


|
Nach oben
|
Betrugsmodelle: GbR Kurfürstendamm 12-15 u.a.
|
Würden die Beamten bei der Senatsverwaltung für Finanzen, OFD Berlin, beim FA für Erbschafts-, Verkehrsteuern, Lagefinanzamt Ch-burg, bei den jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern und dem FA für Körperschaften die vorstehende, aktenkundige, unabänderliche, entscheidende Tatsache auch im Inhalt ihrer Prüf-, Ermittlungsberichte, Feststellungs-, Steuerbescheide erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie wegen des Nichtbestehens von Rechts-, Vertretungs-, Vertragsverhältnissen, der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen die von ihnen erwarteten, gewollten, erkauften, erpressten Verwaltungsakte zu Gunsten unbeteiligter Dritter nicht begründen können, die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt aber aufdecken, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründen müssen, was sie durch Gehörsverletzung, willkürliche Anwendung des Verfahrensrechts verhindert haben.
Die Beamten bei den Finanzämtern haben die Steuergläubiger, Finanzkassen unter dem Vorwand von steuerbegünstigten - umsatzsteuerpflichtigen ! - aktenkundig nicht realisierten "GbR-Bauherrenmodellen" durch die Gewährung von angeblich negativen Einkünften aus der Einkunftsart V+V und angebliche USt- und GrESt-Rückerstattungen um Millionen-Beträge ausgeplündert, was nur durch ein koordiniertes, kollektives, kollusives Zusammenwirken der Beamten, Richter (Justiz, Bauen, Wirtschaft), den Erlass und die Befolgung von Dienstanweisungen zur Verleitung der Untergebenen, Erfüllung von Straftaten möglich war und durch Akteneinsicht erkennbar ist.
Die Homepage der Senatsverwaltung für Finanzen hier.
Die Beamten (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft) sind trotz Gehörs-, Wahrheits-, Eidespflicht und Willkürverbot aktenkundig gleichwohl plangemäß, zielgerichtet, ergebnis-, personenorientiert tätig geworden, wo sie hätten untätig bleiben müssen und untätig geblieben, wo sie hätten tätig werden müssen (§ 86 AO).
Der Inhalt der von den Beamten unterschriebenen Verwaltungsakte, Prüf-, Ermittlungsberichte, Einheitswert-, Grundlagen-, Feststellungsbescheide, Steuerbescheide (§ 119 I AO) wird durch den Akteninhalt, die Tatbestandsverwirklichung (§ 38 AO) nicht gedeckt, was im Vertrauen in den angeblichen "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.
Die Beamten haben die Eintragung des Rechtsträgerwechsels am 20.9.1985 [546 KB]
- aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- in Abt. 1 der Grundbücher ausgelassen und den Abschluss eines angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
sowie von schriftlichen Kauf-, Miet-, Darlehens-, Dienstleistungs-, Bau-, Makler-, Geschäftsbesorgungsverträgen als angeblich wahre Tatsache behauptet, richtig als falsche Tatsache vorgespiegelt, diese inhaltlich zitiert und ausgelegt (obwohl diese nicht unterschrieben, durch Beitragsleistungen oder einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind), um den ca. 75 Abgeordneten, Amtsträgern, Beamten, Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, CDU-Mitgliedern, "Parteispendern", Straftätern, angeblich "GbR-Bauherrenmodell Kurfürstendamm 12-15" negative Einkünfte aus der Einkunftsart V+V zur Aufrechnung mit positiven Einkünften aus den anderen Einkunftsarten, zur Steuerverkürzung zurechnen zu können. mehr
Die Beamten beim FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern haben die Finanzkassen durch Untätigkeit, stillschweigenden Verzicht auf die gesetzlichen Grunderwerbsteuern und nochmals unter dem Vorwand von "GrESt-Rückerstattung" um Millionen DM zu Gunsten von Nichtberechtigten, darunter RA Wellmann, jetzt CDU-MdB ausgeplündert, obwohl die jeweils in Abt. 1 der Grundbücher - aufgrund der Einigung, Auflassung - namentlich eingetragenen Eigentümer (als GbR) keinen GrESt-Bescheid erhalten, keine GrESt bezahlt haben. mehr
Die Beamten bei den jeweiligen Finanzämtern haben trotz Treue-, Eidespflicht gleichwohl die Finanzkassen auch unter dem Vorwand von USt-Rückerstattungen um Millionen DM zu Gunsten von Nichtberechtigten, unbeteiligten Dritten, darunter RA Wellmann, jetzt CDU-MdB ausgeplündert, obwohl die jeweils in Abt. 1 der Grundbücher - aufgrund der Einigung, Auflassung - namentlich eingetragenen Eigentümer (als GbR) keine Vertretungsvollmachten erteilt haben, mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung (§§ 709 I, 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig, von der USt befreit geblieben sind (§ 4 Nr. 12a UStG), nicht zur USt optiert, keine USt vereinnahmt, keine USt bezahlt, keine USt-Erklärung abgegeben, keine USt-Bescheid erhalten haben und in keinem USt-Bescheid als Inhalts-, Bekanntgabe-, Zustellungsadressaten namentlich genannt sind, was durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist. mehr
|
|


|
Nach oben
|
GbR-Kurfürstendamm 12-15
|
Aus der vorstehenden, aktenkundigen, unabänderlichen Tatsache ergeben sich wegen des Nichtbestehens von Rechts-, Vertretungs-, Vertragsverhältnissen die zwingenden prozess-, steuer-, straf-, zivil-, verwaltungsverfahrens-, disziplinarrechtlichen Folgen.
Das zuständige Lagefinanzamt Ch-burg ist gegenüber den am 20.9.1985 [952 KB]
- aufgrund der UB/VM des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern vom 7.11.1984 [1.958 KB]
und der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
namentlich eingetragenen 9 Käufern, Auflassungs-, Leistungsempfängern, Eigentümern, steuerlich anteiligen Zurechnungsträgern (als GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern seit Abschluss des not. KV am 29.5.1984 [1.820 KB]
bis heute untätig geblieben, hat keine gesonderten, einheitlichen Einheitswert-, Grundlagenbescheide für die Jahre 1984 ff. und Stichtage des 1.1.1985 ff., keine Grundsteuerbescheide bekannt gegeben (§§ 179 II S. 2, 180 I Nr. 1, 2a, 3 AO).
Weil das Lagefinanzamt Ch-burg untätig geblieben ist, seit nunmehr 25 Jahren gegenüber den am 20.9.1985 [546 KB]
- aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- in Abt. 1 der Grundbücher namentlich eingetragenen 9 (neun) steuerlich anteiligen Zurechnungsträgern, Eigentümern (als GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern keine inhaltlich bestimmten, begründeten, zustellungspflichtigen, empfangsbedürftigen, befolgbaren, gesonderten, einheitlichen Einheitswert-, Grundlagen-, Feststellungsbescheide für die Jahre 1984, die Stichtage des 1.1.1985 ff. (Einheitswerte, Einkünfe aus V+V und Schulden) bekannt gegeben hat (§§ 118 ff., 179 II S. 2, 180 I Nr. 1, 2a, 3 AO), ist auch keine Festsetzungs-, keine Veranlagungs-, keine Beitreibungs- und keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten (§ 171 Nr. 10 AO).
Im Zusammenhang mit dem "Kind-Konzern" (Amtsjargon lex Kind), den angeblich steuerbegünstigten, umsatzsteuerpflichtigen, aktenkundig nicht realisierten "GbR-Bauherrenmodellen" können die Beamten bei den jeweils zuständigen Finanzämtern noch heute die gesetzlichen Steuern (Grund-, Vermögen-, Einkommen-, Körperschchaft-, Gewerbe-, Schenkungsteuern zzgl. der Säumniszuschläge und Zinsen) von inzwischen mehr als 150 Mio. € festsetzen, veranlagen und beitreiben und die zu Unrecht ausgezahlten GrESt- und USt-Rückzahlungen zurückverlangen.
Sie würden dann aber zwangsläufig die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt, Korruption in der Verwaltung (Finanzen, Justiz, Bauen, Wirtschaft) aufdecken, Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründen, was sie durch Untätigkeit, "kollegialiter" durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Richter-, Juristen-, Straftäterhilfe, Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Verfahrensrechts zu eigenen Gunsten und zu Lasten der Steuergläubiger, Untreue-, Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert haben.
In Kenntnis der aktenkundigen Tatsache, dass die am 20.9.1985 [952 KB]
- aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- in Abt. 1 der Grundbücher namentlich eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 seit dem 29.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben die Beamten gleichwohl "verdienten" CDU-Politikern, Amtsträgern, Beamten, Notaren, Parteimitgliedern, Rechtsanwälten, Steuerberatern usw., angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15" rechtsgrundlos, unbegründet negative Einkünfte aus V+V in Millionen-Höhe zur Steuerminderung zugerechnet und Millionen-Beträge an Dritte unter dem Vorwand von USt- und GrESt-Rückerstattungen überwiesen.
|
|


|
Nach oben
|
Steuerverzicht zur Straftatunterdrückung
|
Würde das für die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 zuständige Lagefinanzamt Ch-burg pflichtgemäß tätig werden, inhaltlich bestimmte, begründete, zustellungspflichtige, empfangsbedürftige, befolgbare, gesonderte, einheitliche Einheitswert-, Feststellungs-, Grundlagenbescheide gegenüber den am 20.9.1985 [546 KB]
- aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- in Abt. 1 der Grundbücher namentlich eingetragenen 9 Eigentümern (als GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern bekannt geben (§§ 118 ff., 179 II S. 2, 180 I Nr. 1, 2a, 3 AO), dann müssten die übrigen Finanzämter zwangsläufig ihre rechtsgrundlos begünstigenden, rechtswidrigen Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben.
Die Beamten würden dann aber zwangsläufig ihre Ausplünderung der Finanzkassen, Untreue, Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken (§§ 263, 266, 331 ff. StGB), was sie durch gegenseitige Amtsträger-, Straftäterhilfe, durch gemeinschaftliche Untätigkeit bis heute verhindert haben.
|
Nach oben
|
FA für Erbschaft- und Verkehrsteuern
|
Das FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern ist insbesondere an das Grunderwerbsteuergesetz gebunden (GrEStG) und ist für den Erlass der Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Veräußerungsmitteilungen (UB/VM) aus dem amtlich vorgeschriebenen Vordrucksatz im Durchschreibeverfahren zuständig.
Die jeweiligen Notare haben zur Unterdrückung wahrer Tatsachen, Täuschung, Irrtumserregung die Veräußerungsanzeigen (VA) (GrESt-Erklärungen) und die darunter liegenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UB) und Veräußerungsmitteilungen (VM) aus den amtlich vorgeschriebenen Vordrucksätzen nicht vollständig ausgefüllt, die nach § 20 I Nr. 2, 3 und 4, II Nr. 1 und 2 GrEStG zwingenden Angaben ausgelassen.
Die Beamten haben die Notare nicht aufgefordert, die VA, UB, VM vollständig dem Akteninhalt, § 20 I Nr. 2, 3 und 4, II Nr. 1 und 2 GrEStG entsprechend auszufüllen, sondern inhaltlich unbestimmte, unbegründete, nicht befolgbare Verwaltungsakte (UB/VM) bekannt gegeben, um die Straftaten im Amt nicht aufdecken, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch nicht begründen zu müssen.
Der Inhalt der von den Beamten unterschriebenen Verwaltungsakte (UB/VM) aus den amtlich vorgeschriebenen Vordrucksätzen wird durch das Gesetz (§ 20 I Nr. 2, 3 und 4, II Nr. 1 und 2 GrEStG) und den Akteninhalt, den Inhalt der Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten sowie der Grund-, Denkmalbücher und Liegenschaftskataster nicht gedeckt, was durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.mehr
Am 20.9.1985 [952 KB]
hat das GBA die VICTORIA-Lebensversicherungs-AG als Alleineigentümerin gelöscht und dann nicht die "GbR Kurfürstendamm 12-15", sondern Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen, und zwar aufgrund der UB/VM des FA für GrEStG vom 7.11.1984 [1.958 KB]
und der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
. (§§ 873, 925, 891, 892, 899a BGB, 70 ff. VersAufG, 47 GBO, 28 I BBauG, 22 I GrEStG, 15 GVO).
Während der bekannten Antes-, illegalen CDU-Parteispendenaffäre, seit dem 18.2.1986 [1.397 KB]
haben die weisungsgebundenen Beamten, Sachbearbeiter beim FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern im Zusammenhang mit den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
(Flurstücke 20/29 und 17/35) - aufgrund von Dienstanweisungen (§ 357 StGB; Amtsjargon lex Kind) den jeweiligen Notaren, der OFD Berlin, dem Lagefinanzamt Ch-burg und den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern der Veräußerer und Erwerber inhaltlich unbestimmte, unbegründete, nicht befolgbare UB/VM zur Begründung der Unrichtigkeit der Grundbücher und Verhinderung zur Bekanntgabe von inhaltlich bestimmten, begründeten, zustellungspflichtigen, empfangsbedürftigen, befolgbaren, gesonderten, einheitlichen Einheitswert-, Grundlagen- und/oder Festsetzungsbescheiden zugestellt.
Die rechtsgrundlos begünstigenden UB sind den Akten des GBA und VM den Grundsteuer-, Bewertungsakten des für die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 (hier) sowie Kurfürstendamm 13 und 14 zuständigen Lagefinanzamtes Ch-burg zu entnehmen.
Die Akten des FA für Erbschaft-, Verkehr- bzw. für Grunderwerbsteuern hier.
|
|


|
Nach oben
|
FA für Körperschaften - Straftaten im Amt
|
Das FA für Körperschaften ist für die Feststellung und Besteuerung der Vermögen und Gewinne der Kapitalgesellschaften, juristischen Personen zuständig, die im Zusammenhang mit der Veräußerung, Bebauung, Versorgung der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 und/oder der in den Gebäuden gelegenen Räumlichkeiten gewerblich oder nur zum Schein tätig geworden sind.
Beim FA für Körperschaften liegen die Steuerakten der landeseigenen Betriebe, der VICTORIA-Lebensversicherungs-AG, Gädeke und Landsberg GmbH & Co., Passage am Kurfürstendamm 13 KG sowie der GmbH´s, die die in den Gebäuden Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 bzw. 12, 13, 14 und 15 gelegenen Räumlichkeiten genutzt, versorgt, Bauarbeiten auf den Grundstücken durchgeführt, bezahlt haben und/oder der Briefkastenfirmen (ohne eigene Geschäftstätigkeit), über deren Konten die Betrugs-, Millionen-Beute auf die Konten von Schweizerischen AG´s geflossen sind.
Die Beamten haben den Inhalt ihrer Prüf-, Ermittlungsberichte, Feststellungs-, Steuerbescheide durch Auslassung wahrer, Vorspiegelung falscher Tatsachen, zur Täuschung, Irrtumserregung frei erfunden, um die von ihnen gewollten Verwaltungsakte begründen, die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt unterdrücken zu können.
Der Inhalt der Verwaltungsakte des FA für Körperschaften wird durch den Inhalt der Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten sowie der öffentlichen Register (Grund-, Denkmalbücher, Liegenschaftskataster) nicht gedeckt, was durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist. mehr
|
Nach oben
|
Wohnsitzfinanzämter
|
Die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter sind für die Feststellung und Besteuerung der Gesamtvermögen und Gesamteinkünfte der am 20.9.1985 [546 KB]
- aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- namentlich eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) sowie der in den Rubren der Urteile jeweils namentlich genannten ca. 78 Personen, angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15" (vgl. KG 3 U 1223/89 [6.292 KB]
) zuständig. mehr
Würden die Beamten bei den Finanzämtern in ihren Prüfberichten, Feststellungs-, Steuerbescheiden die Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass die am 20.9.1985 [546 KB]
- aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- in Abt. 1 der Grundbücher eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
erkennbar nicht unterschrieben haben, dann hätten sie wegen des Nichtbestehens von Rechts-, Vertretungs-, Vertragsverhältnissen die von ihnen erwarteten, gewollten Steuerbescheide mit der Gewährung von negativen Einkünften aus der Einkunftsart V+V der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 zu Gunsten der ca. 78 Personen, angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15" nicht begründen können.
Der Inhalt der von den Beamten unterschriebenen ESt-Bescheide für die Jahre 1986 ff. mit der Zurechnung von negativen Einkünften in Millionen-Höhe aus der Einkunftsart V+V der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 bzw. 12 und 15 zu Gunsten von ca. 78 Abgeordneten, Beamten, Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, CDU-Mitgliedern, "Parteispendern", Straftätern, angeblich als Gesellschafter, anteilige Zurechnungsträger der "GbR Kurfürstendamm 12-15" mit einem angeblichen Gesellschaftskapital von 10.675 Mio. DM als rechnerische Bezugsgröße wird durch den Inhalt der Steuer-,Verwaltungs-, Gerichtsakten, öffentlichen Register (Grund-, Denkmalbücher, Liegenschaftskataster) nicht gedeckt, was nicht zu glauben, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.
|
Nach oben
|
FA Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
|
Weil die am 20.9.1985 [546 KB]
- aufgrund der UB/VM des FA vom 7.11.1984 [1.958 KB]
und der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
in Abt. 1 der Grundbücher eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist das Lagefinanzamt Ch-burg für die gesonderten, einheitlichen Feststellungen örtlich sachlich zuständig und das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst örtlich und sachlich unzuständig (§§ 18 I Nr. 1 und 4, Alt. 2, 179 II S. 2, 180 I Nr. 2a und 3 AO).
Trotz Kenntnis der vorstehenden, aktenkundigen, entscheidenden Sach- und Rechtslage sind die Beamten beim FA HH-Barmbek-Uhlenhorst seit dem Jahr 1992 tätig geworden, obwohl sie hätten untätig bleiben müssen, um "kollegialiter" durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Straftäterhilfe die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt unterdrücken zu können, was nur aufgrund einer Dienstanweisung des Amtsleiters, durch vorsätzliche Gehörsverletzung, willkürliche Anwendung des Verfahrensrechts (AO) möglich war und durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.
|
|


|
Nach oben
|
|
 |