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Das "Betrugsopfer" RAuN Prof. Dr. Nordemann
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mit Hilfe der Amtsträger um Millionen bereichert
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Prof. Dr. Nordemann ist nicht nach den paginierten, verräterischen Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten, sondern nach der Begründung der Richter der 5. großen Strafkammer des LG Berlin Bräutigam, Töpfer, Scholz in dem Strafurteil von Kind vom 12.11.1987 im Zusammenhang mit den "Kanada-Wohnungen" und nach den Strafurteilen Kind [3.976 KB]
und Schröder [3.665 KB]
im Zusammenhang mit dem Grundstück Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87 Betrugsopfer geworden.
Die Amtsträger (Finanzen, Justiz, Bauen, Wirtschaft) haben in den Prüf-, Ermittlungsberichten, Urteilstatbeständen die Abgabe von Willenserklärungen und den Abschluss von Verträgen unterstellt (frei erfunden) und die (dinglichen) Vermögensverlagerungen auslassen, um die von ihnen gewollten oder erwarteten Verwaltungsakte, Straf-, Gefälligkeitsurteile zu Gunsten des RAuN Prof. Dr. Nordemann und mittelbar zu Gunsten der Amtsträger begründen zu können.
Die Amtsträger haben zu Gunsten von Prof. Dr. Nordemann und mittelbar zu Gunsten von Amtsträgern die Abgabe von Willenserklärungen und den Abschluss von Verträgen unterstellt (frei erfunden) und diese inhaltlich "ausgelegt" (§§ 133, 157 BGB), obwohl diese nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten nicht abgegeben, nicht geschlossen, durch Beitragsleistungen und/oder einen gegenseitigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind und im Original nicht existieren, was durch Akteneinsicht erkenn-, beweisbar ist.
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Bei Tätigkeit - Aufdeckung von Straftaten im Amt
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Würden die Amtsträger ihre begünstigenden Verwaltungsakte u.a. zu Gunsten von Prof. Dr. Nordemann als "Betrugsoopfer" mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, dann würden sie erkennbar machen, dass diese durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung und Bestechung erlangt worden sind und den Begünstigten (Betrugsopfern) die Rechtswidrigkeit bekannt war, zumal diese über reichen juristischen Sachverstand verfügen (§§ 48 VerwfG, 130 AO).
Würden die jeweiligen Lagefinanzämter gegenüber den jeweiligen Auflassungsempfängern (in GbR) und ihren jeweilgen Wohnsitzfinanzämtern einheitliche, gesonderte Einheitswert-, Feststellungs-, Grundlagenbescheide für die Jahre 1983 ff. und den 1.1.1984 ff. bekannt geben (§§ 179 II S. 2, 180 I Nr. 1, 2a und 3 AO), dann würden die übrigen Amtsträger (Bauen, Finanzen, Justiz, Wirtschaft) lawinenartig ihre rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben und die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen, was sie aufgrund einer Personen-, Gewalten-, Parteienverfilzung zu Lasten der tatsächlichen Betrugs-, Untreueopfer bis heute verhindert haben.
Weil die zuständigen Lagefinanzämter bis heute untätig geblieben sind und keine einheitlichen, gesonderten Einheitswert-, Grundlagenbescheide bekannt gegeben haben (§ 171 Nr. 10 AO), ist bis heute auch keine Veranlagungs-, keine Zahlungs- und keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
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Prof. Dr. Nordemann, Kind, Schröder, Lein usw.
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Die Anwaltssozietät Prof. Dr. Wilhelm Nordemann, Dr. Vinck und Prof. Dr. Hertin ist aufgelöst worden und Prof. Dr. Nordemann ist jetzt Mitglied der Anwaltssozietät Boehmert & Boehmert. hier
Die Verstrickung des "Betrugsopfers" Prof. Dr. Nordemann in kriminelle Geschäfte ist "Antes & Co [3.231 KB]
." sowie "Berlin, Hauptstadt von Filz und Korruption [3.916 KB]
" zu entnehmen.
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Mildtätigkeit der Staatsanwälte gegenüber Kind
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Zu den Aktivitäten des RAuN Prof. Dr. Nordemann im Einzelnen:
Der damalige Stb. Kind [3.976 KB]
war bereits von Februar 1980 - Mai 1981 wegen des Verdachts des Betruges mit Warentermingeschäften und Schäden in Millionen-Höhe inhaftiert.
Die StALG hatte seinerzeit auf die Erhebung einer öffentlichen Klage verzichtet, nachdem sich Kind im Gegenzug zur Zahlung einer Geldbuße von 15.000,-- DM und zum Verzicht auf Haftentschädigung verpflichtet hat.
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Betrugsobjekte: Kanada-Wohnungen
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Anschließend hat Kind zu Gunsten von Harro Lein den Verkauf der "Kanada-Wohnungen" vermittelt und ist am 12.11.1987 wegen Betruges rechtskräftig verurteilt worden.
Die Betrugsopfer sind über den objektiven und subjektiven Ertrags-, Nutz-, Mietwert der "Kanada-Wohnungen" getäuscht worden und haben irrtums-, täuschungsbedingt bzw. im Vertrauen auf die Rechtschaffenheit und Prüfung des angeblichen "Kaufers" Prof. Dr. Nordemann die Vollmachten zum Wohnungskauf erteilt.
Prof. Dr. Nordemann ist als angeblicher Erwerber von 6 "Kanada-Wohnungen" angebliches Betrugsopfer des Kind geworden.
Die überhöhten Kaufpreise für die "Kanada-Wohnungen" zu Lasten der Betrugsopfer - darunter Braun - sind durch die Deutsche Bank AG, die Sparkasse Nordfriesland und die Banque National de Paris (BNP) finanziert worden, denen der tatsächliche und der vorgespiegelte Ertrags-, Nutzwert jedoch bekannt war.
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Betrugsobjekt: Lietzenburger/Pfalzburger Str.
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Am 26.8.1983 [1.192 KB]
haben Kind, Schröder, Nordemann und Vinck (in GbR) einen Kaufvertrag über das Grundstück Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87 zum Kaufpreis von 3.550.000,-- DM geschlossen.
Am 23.11.1983 [910 KB]
haben Kind, Schröder, Nordemann und Vinck (in GbR) eine Grundschuld über 5,9 Mio. DM zu Gunsten der Westdeutsche Landesbank (WestLB) beurkunden lassen.
Obwohl die 4 Auflassungsempfänger (in GbR) gegenüber der WestLB gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben die Mitarbeiter der WestLB gleichwohl einen Betrag von 3.550.000,-- DM als Kaufpreis auf das Notaranderkonto (Prejawa) zu Gunsten der Verkäufer und einen weiteren Betrag von 2.350.000,-- DM rechtsgrundlos auf das persönliche Konto-Nr. 817200602 des Kind bei der BHI überwiesen.
Kind hat anschließend den von der WestLB stammenden Betrag von 2.350.000,-- DM von seinem Konto-Nr. 817200602 bei der BHI auf das Bezugskonto-Nr. 933058 der P+K (Povel und Kind) GmbH bei der Raiffeisen-Köpenicker Bank überwiesen.
Kind als Alleingesellschafter und Kontobevollmächtigter der P+K GmbH hat anschießend den von der WestLB stammenden Betrag von 2.350.000,-- DM auf das Bezugskonto der Schweizerischen IRS Revisions-, Treuhand- und Vermögensverwaltungs-AG (IRS AG) bei der S.G. Warburg-Bank AG, Gartenstr. 26, Zürich überwiesen und anschließend als Aktionär und Kontobevollmächtigter nach dem Prüfbericht des FA Chlbg. vom 30.3.1990 [2.563 KB]
unter dem Vorwand von Provisionen, "Bauherrenrückvergütungen" u.a. Prof. Dr. Nordemann ausgezahlt.
Nach den Ermittlungen der StALG [332 KB]
und dem Testament des Kind [735 KB]
gehörenden die GmbH-Anteile und die Aktien an den zum Betrug eingesetzten Briefkasten-GmbH´s und Schweizerischen AG´s zum Vermögen der Betrüger Kind und/oder Schröder.
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28.12.83: Eigentumsumschreibung
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Am 28.12.1983 [852 KB]
ist das Eigentum an dem Grundstück Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87 mit einem Verkehrswert von 3.550.000,-- DM auf Kind, Schröder, Nordemann und Vinck (in GbR) durch Eintragung, zivil- und steuerrechtlich zu gleichen Anteilen bzw. zu jeweils 25% übergegangen, und zwar aufgrund des Antrages vom 25.12.1983 [286 KB]
, der Auflassung vom 26.8.1983 [1.192 KB]
und der UB
des FA für GrESt.
Würde das gem. § 18 I Nr. 1 und 4, Alt. 2 AO zuständige Lagefinanzamt Wilmersdorf (St.-Nr. 721/35) gegenüber den 4 Auflassungsempfängern Kind, Schröder, Nordemann und Vinck (in GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern einheitliche, gesonderte Einheitswert-, Grundlagenbescheide für 1983 und den 1.1.1984 bekannt gegeben (§§ 179 II S. 2, 180 I Nr. 1, 2a, 3 AO), dann würden die übrigen Amtsträger (Bauen, Justiz, Wirtschaft, Bauen) zwangsläufig ihre rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen und die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen.
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26./27.3.84: Großbrand Lietzenburger Str. 83
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In der Nacht vom 26./27.3.1984 hat ein Großbrand das Dachgeschoss des Gebäudes Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87 fast vollständig zerstört und ein Menschenleben gefordert.
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist "leider" nicht der für Wirtschaftskriminalität zuständige, mit den Brand-, Betrugsopfern Prof. Dr. Nordemann und Dr. Vinck persönlich eng befreundete OStA Victor Weber, sondern der für organisierte Kriminalität zuständige OStA Fätkinheuer tätig geworden, der die Korruption in der Berliner Verwaltung (illegale CDU-Parteispenden, Antes-Affäre" jedoch nur zum Teil aufgedeckt hat.
Nach dem Prüfbericht des FA Chlbg.vom 30.3.1990 [2.563 KB]
ist der zu Lasten von Kind, Schröder, Nordemann und Vinck (in GbR) entstandene Brandschaden i.H.v. 1.652.789,95 DM von der landeseigenen Berliner Feuersozietät bezahlt worden.
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9.9.85: Falschbeurkundung im Grundbuchamt
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Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des OStA Fätkinheuer (Az. 68 Js 114/85) und von Indiskretionen ist die Absicht der erneuten Inhaftiertung von Kind vorzeitig bekannt geworden.
Am 29.5./3.7.85 haben offenkundig in Erwartung der erneuten Inhaftierung von Kind die 4 Auflassungsempfänger Kind, Schröder, Nordemann und Vinck (in GbR) die deklaratorische Eintragung des RAuN Krause als weiteren Miteigentümer (Ersatzmann) beantragt, mit Blick auf die Gesamthandsberechtigung jedoch nicht begründen können.
Am 9.9.1985 [852 KB]
hat das GBA den RAuN Krause als angeblich weiteren Miteigentümer mit deklaratorischer Wirkung eingetragen, und zwar aufgrund der Bewilligung vom 29.5./ 3.7.1985 [1.102 KB]
sowie der UB
des FA für GrESt.
Nach der Ur.-Nr. 326/327/85 [1.102 KB]
des Notars Dr. Hertin haben die 4 Auflassungsempfänger (in GbR) jedoch mit dem RAuN Krause keine Kaufverträge über ihre jeweiligen GbR-Anteile von 25% am Gesamthandsvermögen geschlossen und einer GbR-Anteilsübertragung auch keine gemeinschaftliche Zustimmung, Genehmigung erteilt (§§ 718, 719 BGB).
Weil die 4 Auflassungsempfänger (in GbR) im Hinblick auf ihre Gesamthandsberechtigung seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 25.11.1983 [286 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hat die deklaratorische Eintragung des RAuN Krause am 9.9.1985 die Unrichtigkeit des Grundbuchs verursacht (Falschbeurkundung).
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23.10.85: Erneute Inhaftierung von Kind
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Am 23.10.1985 ist der hafterfahrene Kind erwartungsgemäß und in Gegenwart des jetzigen CDU-Abgeordneten RA Wellmann wegen des Verdachts der gefährlichen Brandstiftung im Todesfolge, des Betruges, der Bestechung, Nötigung, Erpressung von Amtsträgern (illegale CDU-Parteispenden) usw. erneut inhaftiert worden.
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24.4.87: Falschbeurkundung im Grundbuchamt
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Am 24.4.1987 [852 KB]
hat das GBA die Auflassungsempfänger Kind und Schröder mit deklaratorischer Wirkung gelöscht, und zwar aufgrund der Bewilligung vom 22.4.86/ 11.3.1987 [1.490 KB]
.
Nach den Akten sind die 4 Auflassungsempfänger (in GbR) jedoch mit Blick auf ihre Gesamthandsberechtigung (§§ 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig geblieben, haben keinen gemeinschaftlichen Beschluss gefasst, die Mitauflassungsempfänger Kind und Schröder auszuschließen und deren GbR-Anteile von jeweils 25% sind nicht auf die übrigen 2 Auflassungsempfänger Nordemann und Vinck übergegangen (§§ 736. 737 BGB).
Weil die 4 Auflassungsempfänger (in GbR) seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 25.11.1983 [286 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hat die deklaratorische Löschung von Kind und Schröder am 24.4.1987 - aufgrund der Bewilligung vom 22.4.86/11.3.87 - die weitere Unrichtigkeit des Grundbuchs verursacht (Falschbeurkundung).
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13.5.87: Auflösung der Eigentümer-GbR
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Am 9.3.1987 [512 KB]
hat Kind - vertreten durch den RAuN Eckert - einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt.
Am 13.5.1987
hat die Konkursrichterin Gerlach beim AG Charlottenburg das Konkursverfahren über das Vermögen des Kind eröffnet und die RAuNin Seiter zur Konkursverwalterin ernannt.
Weil die 4 Auflassungsempfänger (in GbR) seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 25.11.1983 [286 KB]
im Hinblick auf ihre Gesamthandsberechtigung gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist auch die Eigentümer-GbR Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87 am 13.5.1987 zwingend aufgelöst worden und die 4 Auflassungsempfänger (in GbR) - Kind vertreten durch die Konkursverwalterin Seiter - sind seither zum gemeinschaftlichen Abwicklung verpflichtet, zu Lasten der Gläubiger, Betrugsopfer jedoch bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben.mehr
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Sept./Nov. 87: Urteilstatbestände frei erfunden
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Am 21.9.1987 [3.665 KB]
und am 23.11.1987 [3.976 KB]
haben die Richter Bräutigam, Töpfer, Scholz die Auflassungsempfänger Kind und Schröder - u.a. wegen gemeinschaftlichen Betruges im Zusammenhang mit dem Grundstück Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87 - rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Würden die Richter Bräutigam, Töpfer, Scholz in den Urteilstatbeständen wahrheitsgemäß festgestellt haben, dass die 4 Auflassungsempfänger (in GbR) seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 25.11.1983 [286 KB]
- aufgrund der Auflassung vom 26.8.1983 [1.192 KB]
- gemeinschaftlich untätig geblieben sind und nach den paginierten Akten kein steuerbegünstigtes - umsatzsteuerpflichtiges ! - "GbR-Bauherrenmodell" realisiert haben, dann hätten sie die von ihnen gewollten Strafurteile nicht begründen, sondern die Erfüllung von Straftaten im Amt (Bauen, Wirtschaft, Justiz, Finanzen) aufdecken müssen, was sie zu Gunsten der Amtsträger durch den frei erfundenen Tatbestand verhindert haben.
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6.5.88: Falschbeurkundung im Grundbuchamt
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Am 6.5.1988 [852 KB]
hat das GBA den RA Dr. Schöne mit deklaratorischer Wirkung als weiteren Miteigentümer eingetragen, und zwar aufgrund der Bewilligung vom 22.9./28.11.87 [752 KB]
und der UB
des FA für GrESt.
Nach den Akten sind die 4 Auflassungsempfänger (in GbR) jedoch seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 25.11.1983 [286 KB]
mit Blick auf ihre Gesamthandsberechtigung (§§ 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig geblieben, haben keine Kaufverträge über ihre jeweiligen GbR-Anteile von jeweils 25% am Gesamthandsvermögen geschlossen und/oder einer Teilanteilsübertragung auf RA Dr. Schöne keine Zustimmung, Genehmigung erteilt (§§ 718, 719 BGB).
Weil die 4 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 25.11.1983 [286 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hat die deklaratorische Eintragung des RA Dr. Schöne als weiteren Miteigentümer am 6.5.1988 [852 KB]
- aufgrund der Bewilligung vom 22.9./28.11.87 [752 KB]
und der UB
- die weitere Unrichtigkeit des Grundbuchs verursacht (Falschbeurkundung).
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16.3.89: Kaufvertrag mit Auflassung
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Am 16.3.1989 [1.198 KB]
haben die RA Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Krause und Dr. Schöne (angeblich in GbR) einen Kaufvertrag über das Grundstück Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87 zum Kaufpreis von 6,9 Mio. DM geschlossen und die Auflassung beurkunden lassen.
Weil die 4 Auflassungsempfänger, d.h. Kind, Schröder, Nordemann und Vinck (in GbR) seit dem 25.11.1983 [286 KB]
mit Blick auf ihre Gesamthandsberechtigung (§§ 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, gehörte das Eigentum an dem Grundstück Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87 auch am 16.3.1989 [1.198 KB]
noch immer zum Gesamthandsvermögen der 4 Auflassungsempfänger (in GbR), deren Eigentümer-GbR freilich bereits am 13.5.1987
aufgelöst worden ist und abgewickelt werden muss.
Die Käufer haben unter Anrechnung des Kaufpreises von 6,9 Mio. DM die zu Gunsten der WestLB eingetragenen Grundschulden von insgesamt 6.555.000,-- DM übernommen.
Nach den Akten haben die 4 Auflassungsempfänger (in GbR) jedoch bei der WestLB keinen Kontoeröffnungsantrag gestellt, mit der WestLB keinen Darlehensvertrag - erst recht nicht über 5,9 Mio. DM und/oder über 655.000,-- DM - geschlossen, keine Bereitstellungsanzeigen erhalten, keinen Überweisungs-, Auszahlungsaufträge unterschrieben und keine Kontoauszüge, keine Zinsbescheinigungen erhalten.
Die zu Gunsten der WestLB eingetragenen Grundschulden von 5,9 Mio. DM und 655.000,-- DM haben niemals valutiert.25.11.1983 [286 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben am 16.3.1989 die RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Krause und Dr. Schöne (angeblich in GbR), richtig wohl als Nichtberechtigte die Auflassung erklärt.
Am 31.8.1989 [852 KB]
sind die RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Krause und Dr. Schöne (angeblich in GbR) als angebliche Gesamthandseigentümer des Grundstücks Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87 im Grundbuch gelöscht worden, und zwar aufgrund der Auflassung vom 16.3.1989 [1.198 KB]
und der UB
des FA für GrESt.
Würde das zuständige Lagefinanzamt Wilmersdorf gegenüber den 4 Auflassungsempfängern (in GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern einheitliche, gesonderte Einheitswert-, Grundlagenbescheide für 1983 ff. und die Stichtage 1.1.1984 ff. bekanntgeben, dann würden die Amtsträger die zum Landes-, Bundesvermögen gehörenden Steuern zzgl. Zinsen von ca. 300 Mio. DM veranlagen und beitreiben können.
Die Amtsträger (Bauen, Wirtschaft, Justiz, Finanzen) würden dann zwangsläufig ihre rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte, Falschbeurkundungen zurücknehmen bzw. die Straftaten im Amt aufdecken, was sie zu Lasten der Betrugs-, Untreueopfer bis heute gemeinschaftlich verhindert haben.
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30.3.1990: Inhalt des Prüfberichts frei erfunden
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Am 30.3.1990 [2.563 KB]
hat das FA Charlottenburg-West einen Prüfbericht im Zusammenhang mit dem Grundstück Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87 erlassen.
Würden die Amtsträger Stiller und Schlenther die 4 Auflassungsempfänger (in GbR), d.h. Kind, Schröder, Prof. Dr. Nordemann und Dr. Vinck gehört und Einsicht in die Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten, Buchführungsunterlagen, Kassenbücher, Kontenauszüge usw. genommen haben, dann hätten sie den von ihnen gewollten oder erwarteten Prüfbericht nicht begründen können.
Würden die Amtsträger Stiller und Schlenther im Prüfbericht erkennbar festgestellt haben, dass das Eigentum an dem Grundstück Lietzenburger Str. 83/Pflalzburger Str. 87 mit einem Verkehrswert von 3.550.000,-- DM am 28.12.1983 [852 KB]
durch die Eintragung von Kind, Schröder, Nordemann und Vinck (in GbR) schuldenfrei anteilig übergegagen ist, und zwar aufgrund Auflassung vom 26.8.1983 [1.192 KB]
und des Antrages vom 25.11.1983 [286 KB]
, dann hätten sie die Erfüllung von Straftaten im Amt bzw. die Ausplünderung der Finanzkassen und landeseigenen Betriebe aufdecken müssen, was sie im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe bis heute gemeinschaftlich verhindert haben.
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Kurfürstendamm 12/13 und 14/15
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Am 29.5.1984 [1.820 KB]
hat die VICTORIA mit Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) einen Kaufvertrag über die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 zum Kaufpreis von 35 Mio. DM geschlossen.
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29.8.85: Einigung und Auflassung
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Am 29.8.1985 [578 KB]
haben die VICTORIA sowie Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) die Einigung und Auflassung dahingehend erklärt und von Prof. Dr. Nordemann beurkunden lassen, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergehen soll und den Antrag auf Eigentumsumschreibung bewilligt und gestellt.
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20.9.85: Eigentumsumschreibung
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Am 20.9.1985 ist das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13
und 14/15
durch die Löschung der VICTORIA und die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR), aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und der UB/VM [1.958 KB]
rechtswirksam (§§ 873, 925 BGB, 47 GBO, 70 ff. VersAufG, 22 I GrESt), jedoch rechtsgrundlos schuldenfrei übergegangen.mehr
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6.3.86: GV vom 21.5.1984 nicht unterschrieben
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Am 6.3.1986 [1.651 KB]
hat Prof. Dr. Nordemann als anwaltlicher Vertreter des Zeugen Dr. Sikatzis der Kriminalpolizei zum Beweis einen GV mit Datum 21.5.1984 vorgelegt, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.
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Nordemann: Notar, Kläger, Prozessvertreter
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Würde der Notarvertreter Prof. Dr. Nordemann wahrheitsgemäß erklärt haben, dass er am 29.8.1985 [578 KB]
die Auflassung not. beurkundet und am 6.3.1986 [1.651 KB]
der Kriminalpolizei einen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorgelegt hat, der von den seinen Mandanten, den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht unterschrieben worden ist, dann hätte er als Kläger und angeblicher Prozessbevollmächtigter seine Anträge nicht begründen können.
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Braun: Betrugsopfer der Amtsträger
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Die Notare Dr. Vinck, Dr. Hertin und Prof. Dr. Nordemann haben ihrem Mandanten Braun nicht die Urkunden vom 29.5.1984 [1.820 KB]
, 26.9.1984 [528 KB]
, 25.4.1985 [553 KB]
, 22.7.1984 [696 KB]
, 24.7.1985 [1.417 KB]
und 29.8.1985 [578 KB]
in Ausfertigung oder Abschrift zugestellt.
Der Notar Pattberg hat seinem Mandanten Braun nicht die Urkunde vom 11.6.1986 [1.361 KB]
in Ausfertgung oder Abschrift zugestellt.
Die Rechtspfleger beim GBA haben Braun keine Auszüge aus den Grundbüchern zugestellt.
Die Amtsträger beim Lagefinanzamt Charlottenburg haben den Mitauflassungsempfänger Braun nicht zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert.
Weil die Notare und Amtsträger beim Grundbuch- und Lagefinanzamt Charlottenburg gegenüber dem Auflassungsempfänger Braun gemeinschaftlich untätig geblieben sind, konnte Braun als Betrugs-, Korruptionsopfer durch die Amtsträger, Notare erfolgreich getäuscht werden.
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24./30.10.86: RAuNe Nordemann und Eckert
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Am 24.10.1986 [238 KB]
hat Prof. Dr. Nordemann gegenüber seinem Mandanten Braun behauptet:
"Sie und die übrigen Grundungsgesellschafter haben Kind und Schröder im GV vom 21.5.1984 zum Abschluss von Beteilungsverträgen bevollmächtigt..."
Würde Prof. Dr. Nordemann wahrheitsgemäß erklärt haben, dass er am 29.8.1985 [578 KB]
die Auflassung beurkundet und am 6.3.1986 [1.651 KB]
der Kripo einen GV mit Datum 21.5.1984 vorgelegt hat, der von seinen Mandanten Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist, dann hätte er Braun nicht erfolgreich mit der Drohung des empfindlichen Übels von Prozesskosten zur Genehmigung des "Berichtigungsantrages" vom 23.7.1986 [502 KB]
nötigen können.
Würde Prof. Dr. Nordemann wahrheitsgemäß erklärt haben, dass er am 19.12.1984 [1.539 KB]
einen Kaufvertrag mit Dr. Sikatzis über eine Unterbeteiligung von 500.000,-- DM an dessen Gesamtbeteiligung von 1.250.000,-- DM geschlossen hat, dann hätte er seine Forderung zur deklaratorischen Eintragung der Notare Nordemann, Vinck und Hertin gegenüber dem Auflassungsempfänger Braun nicht begründen können.
Am 30.10.1986 [230 KB]
hat der RAuN Eckert den Auflassungsempfänger Braun zur Genehmigung einer Grundbuchberichtigung aufgefordert, eine Schadensersatzforderung von 300.000,-- DM und Klageerhebungen angekündigt.
Würde der RAuN Eckert [1.389 KB]
wahrheitsgemäß erklärt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftilch untätig geblieben sind, dann hätte er das Betrugsopfer Braun nicht erfolgreich mit dem angekündigten empfindlichen Übel zur Genehmigung des Antrages auf Grundbuchberichtigung nötigen können.
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30.10.87: Falschbeurkundung der Grundbücher
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Am 13.3.1987 [1.249 KB]
hat Braun aufgrund der Schreiben der RAuNe Prof. Dr. Nordemann und Eckert täuschungs-, irrtumsbedingt als Betrugs-, Nötigungsopfer den Antrag vom 23.7.1986 auf (deklaratorische) Grundbuchberichtigung genehmigt.
Am 30.10.1987 [2.899 KB]
hat das GBA mit deklaratorischer Wirkung Kind und Schröder gelöscht und weitere 23 Personen, darunter die RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Eckert, Wellmann als Miteigentümer eingetragen, und zwar aufgrund der Bewilligung vom 23.7.1986 [1.249 KB]
und der UB/VM [1.372 KB]
des FA für GrESt.
Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
mit Blick auf ihre Gesamthandsberechtigung (§§ 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hat die deklaratorische Löschung, Eintragung am 30.10.1987 - aufgrund der Bewilligung von 23.7.1986 und der UB/VM - die Unrichtigkeit der Grundbücher verursacht.mehr
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Nordemann ohne Vertretungs-, Verfügungsmacht
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Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
mit Blick auf §§ 718, 719 BGB gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist Prof. Dr. Nordemann auch durch seine deklaratorische Eintragung bzw. durch die Falschbeurkundung im GBA nicht Miteigentümer geworden bzw. am vereinbarten Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM als rechnerische Bezugsgröße nicht beteiligt worden.
Gleichwohl hat der RAuN Prof. Dr. Nordemann als Prozessbevollmächtigter in KG 2 U 6933/87, LG 28.0.493/87 und als Kläger und Prozessbevollmächtigter in KG 3 U 7105/87 [1.504 KB]
; 3 U 1223/89 Anträge gestellt.
Würde Prof. Dr. Nordemann wahrheitsgemäß erklärt haben, dass er am 29.8.1985 [578 KB]
die Auflassung beurkundet und am 6.3.1986 [1.651 KB]
der Kripo einen GV mit Datum 21.5.1984 vorgelegt hat, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist, dann hätte er wegen des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen seine Anträge nicht begründen und seine mangelnde Vertretungs-, Verfügungsmacht aufdecken müssen.
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Richter haben Urteilstatbestände frei erfunden
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Die Richter haben in den Urteilstatbeständen ausgelassen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, um ihre Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu Gunsten des RAuN Prof. Dr. Nordemann und zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer begründen zu können.
Die Richter haben in den Urteilstatbeständen die Auflassung vom 29.8.1985 ausgelassen und den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 unterstellt, diesen inhaltlich zitiert und tatrichterlich ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), um ihre Gefälligkeitsurteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu Gunsten von Prof. Dr. Nordemann begründen und die Straftaten im Amt unterdrücken zu können.
Würden die Richter in den Urteilstatbeständen wahrheitsgemäß festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit der Auflassung em 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie ihre Entscheidungen zu Gunsten von Prof. Dr. Nordemann nicht begründen können und zwangsläufig die Straftaten im Amt aufdecken müssen, was sie offenbar aufgrund einer Personen-, Gewalten-, Parteienverfilzung zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer gemeinschaftlich bis heute verhindert haben.
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Prof. Dr. Nordemann um Millionen-DM bereichert
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Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist Prof. Dr. Nordemann durch seine deklaratorische Eintragung bzw. die Falschbeurkundung am 30.10.1987, durch die Zwangsvollstreckung der Gefälligkeitsurteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Zivilrichter, durch die Zurechnung von negativen Einkünften aus V+V zur Steuerverkürzung und um den Kaufpreis für seinen angeblichen GbR-Anteil Ende 1990 rechtsgrundlos um Millionen-DM bereichert worden.
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Scheinrechnung für rechtsgrundlose Bereicherung
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Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind (§§ 709 I, 718, 719 BGB), ist Prof. Dr. Nordemann auf Kosten der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) rechtsgrundlos um 279.607,80 DM bereichert worden.
Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dem Prof. Dr. Nordemann keinen Finanzierungsvermittlungsauftrag erteilt haben, ist seine Rechnung vom 23.1.1986
über 279.607,80 DM erkennbar unbegründet, jedoch von RA Wellmann aus den Mieteinnahmen bezahlt worden, die seit dem 1.8.1985 zum Gesamthandsvermögen der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gehören.
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Kurfürstendamm 12/13 und 14/15
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Nach den Zeugenaussage (Schröder [570 KB]
, Nordemann [777 KB]
, Jannott [1.329 KB]
) und dem Prüfbericht des FA vom 30.3.1990 [1.569 KB]
hat Prof. Dr. Nordemann die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 an Kind und Schröder vermittelt.
Nach der Zeugenaussage Schröder [570 KB]
hat Prof. Dr. Nordemann 1 Mio. DM von Kind und Schröder und nach dem Prüfbericht des FA vom 30.3.1990 [1.569 KB]
insgesamt 800.000,-- DM von der bmc-GmbH [1.275 KB]
- insgesamt 1,8 Mio. DM - als angebliche Maklerprovision erhalten.
Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben sind und mit Prof. Dr. Nordemann keinen Maklervertrag geschlossen haben, hat dieser rechtsgrundlos von Kind und Schröder 1 Mio. DM und von der bmc-GmbH rechtsgrundlos 800.000,-- DM als freigebige Zuwendung bzw. steuerpflichtige Schenkung erhalten..
Bei dem von der bmc-GmbH ausgezahlten Betrag von 800.000,-- DM handelt es sich um einen Teilbetrag aus dem Kaufpreis für die Grundstücke Kurfürstendamm 13 und 14 von insgesamt 15,6 Mio. DM, der zum Gesamthandsvermögen der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gehört.
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Amtsträger zu Gunsten von Prof. Dr. Nordeamnn
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Im Zusammenhang mit den Grundstücken Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87 und Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 ist Prof. Dr. Nordemann als angebliches Betrugsopfer ohne Kapitaleinsatz auf Kosten Dritter um Millionen-Beträge rechtsgrundlos bereichert worden, was nur durch ein kollusives Zusammenwirken der Amtsträger (Finanzen, Justiz, Bauen, Wirtschaft) möglich war und durch Akteneinsicht erkennbar ist.
Würden die Amtsträger erkennbar feststellen, dass die jeweiligen Auflassungsempfänger (in GbR) nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann würden sie zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken, was sie zu Gunsten der bereicherten Amtsträger und zu Lasten der entreicherten Betrugs-, Korruptionsopfer gemeinschaftlich bis heute verhindert haben.
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