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Gädeke, Landsberg
26. Hanseatische
Namensänderung
Impressum

Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer

Vertrauen zum Rechtsstaat als Anfang vom Ruin

Nach den Akten haben die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben, sind seit dem 29.8.1985 [578 KB] bis heute gegenüber Pientka, der Hotel garni Pientka GmbH und der HoGa Hotel garni GmbH gemeinschaftlich untätig geblieben und haben keine Rechtsverhältnisse begründet.

Pientka
ist über das Bestehen von Rechtsverhältnissen getäuscht worden.

Er hat im unbegründeten Vertrauen auf eine rechtsstaatliche Verwaltung täuschungs-, irrtumsbedingt das zum Gesamthandsvermögen der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gehörende Gebäude Kurfürstendamm 12/13 auf eigene Kosten zum HOTEL PIENTKA ausgebaut und einen Vermögensverlust erlitten, was ohne Gewalt nur durch ein kollusives Zusammenwirken der Amtsträger (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft) möglich war.


 


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Rechtswidrige Tätig-, Untätigkeit der Amtsträger

Obwohl die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, sind die Amtsträger (Bauen, Wirtschaft, Justiz) zu Lasten von Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer tätig geworden, wo sie hätten untätig bleiben müssen und bei den zuständigen Finanzämtern untätig geblieben, wo sie hätten tätig werden müssen.


 


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Personen-, Gewalten-, Parteienverfilzung

Würden die Amtsträger, Richter die Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie die Verwaltungsakte, Urteile, Beschlüsse zu Lasten von Pientka nicht begründen können und zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen, was sie aufgrund einer Personen-, Gewalten-, Parteienverfilzung bisher verhindert haben.

Aus der aktenkundigen Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) und der rechtswidrigen Tätigkeit bzw. Untätigkeit der Amtsträger, Richter ergeben sich auch im Zusammenhang mit Pientka die zwingenden prozess-, straf-, steuer-, zivíl-, verwaltungsverfahrensrechtlichen Folgen.



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Café PIENTKA am Kurfürstendamm 14/15

Die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 gehörten einst zum Deckungsstock der Victoria-Lebensversicherungs-AG (VICTORIA).

Seit 1969 hat Pientka im Gebäude Kurfürstendamm 14/15 das Café PIENTKA betrieben und konnte als Stammgäste u.a. die späteren Politiker Otto Schily, Günther Rexroth begrüßen.


 


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Kaufangebot von Pientka abgelehnt

Anfang 1984 ist die Absicht der VICTORIA bekannt geworden, die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 zu verkaufen.

Pientka hat zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz das Angebot unterbreitet, das Grundstück Kurfürstendamm 14/15 mit einer Fläche von 1.906 qm für ca. 15 Mio. DM zu erwerben, was die VICTORIA abgelehnt hat.


 


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Nordemann, Jannott: Verkauf an "Kind-Gruppe"

In der Nacht vom 27./28.3.1984 hat ein Großbrand das Dachgeschoss des Gebäudes, Betrugsobjektes Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87 vernichtet und ein Menschenleben gefordert.

Das Grundstück gehörte seit der Eintragung am 28.12.1983 - aufgrund der Auflassung vom 26.8.1983 und des Antrages vom 25.11.1983 [286 KB] - dem damaligen Mitglied des Aufsichtsrats der VICTORIA Prof. Dr. Nordemann, seinem Sozius Dr. Vinck sowie den Betrügern Kind [3.976 KB] und Schröder [3.665 KB] (in GbR).

Anfang Mai 1984 hat der Leiter der Grundstücksabteilung der VICTORIA Dr. Unverhau auf Anweisung des Vorstandsvorsitzenden Dr. Jannott die Verhandlungen mit Gädeke und Landsberg über den Verkauf der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 abbrechen und einer "Empfehlung" des Aufsichtsrats, Brand- und angeblichen Betrugsopfers Prof. Dr. Nordemann folgend in Verhandlungen mit dem bereits einschlägig hafterfahrenen Kind eintreten müssen (vgl. auch Zeugenaussage von Schröder [570 KB] ).



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29.5.84: Kaufvertrag ohne Zahlungsabsicht

Am 29.5.1984 [1.820 KB] hat die VICTORIA mit Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) einen Kaufvertrag über die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 zum Kaufpreis von 35 Mio. DM geschlossen.

Den Zeugenaussagen von Schnauck [979 KB] und Wellmann [2.017 KB] ist zu entnehmen, dass die 8 Käufer - mit Ausnahme von Braun - (in GbR) von Anfang an ihre Beiträge bzw. den Kaufpreis von 35 Mio. DM nicht zahlen wollten.


 


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VICTORIA ohne Entscheidungsfreiheit ?

Nach dem Aktenvermerk vom 6.9.1984 war auch der VICTORIA bekannt, dass die 9 Käufer (in GbR) den Kaufpreis von 35 Mio. DM nicht zahlen bzw. ihre jeweiligen Beiträge nicht leisten konnten.

Bereits damals wurde unter den Beteiligten und mit Dritten darüber gesprochen, dass die VICTORIA die Zahlungstermine im Falle der Nichteinhaltung selbstverständlich verlängern werde und verlängern müsse, damit sie keine Probleme bekomme und vor allem nicht ins Gerede geräte.


 


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Bei VICTORIA keine Geschäftsabgrenzung ?

Durch den Aktenvermerk drängt sich der Verdacht auf, dass die Vorstandsmitglieder nicht frei in ihren Entscheidungen waren, sondern zum Abschluss des Kaufvertrages mit der "Kind-Gruppe" und zur Verfügung über den Deckungsstock bzw. das Vermögen der Versicherungsnehmer genötigt, erpresst werden konnten.

Der damalige Leiter der Grundstücksabteilung Dr. Unverhau hat Pientka in diesem Zusammenhang erklärt, dass auch der Vorstandsvorsitzende Dr. Jannott seine privaten Bauvorhaben "günstig" von Firmen hat durchführen lassen, die gleichzeitig für die VICTORIA gearbeitet haben und von deren lfd. Bauaufträgen wirtschaftlich abhängig waren, was das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Nordemann billigend in Kauf genommen hat.



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RAuN Prof. Dr. Nordemann in Interessenkollision

Das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Nordemann ist mit dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Jannott seit Kindheitstagen eng befreundet.

Am 15.3.1990 [1.329 KB] hat der für organisierte Kriminaltät zuständige OStA Fätkinheuer den Vorstandsvorsitzenden Dr. Jannott zu der angeblichen GbR- Beteiligung und der Maklerprovision des Prof. Dr. Nordemann vernommen.

Dem RAuN Prof. Dr. Nordemann war bekannt oder hätte bekannt sein müssen, dass sich Kind bereits von Febr. 1980 - Mai 1981 wegen des Verdachts des Warenterminschwindels mit Schäden in Millionen-Höhe in Untersuchungshaft befunden hat.

Der zuständige StA beim LG Berlin hatte seinerzeit nur deshalb auf die Erhebung einer öffentlichen Klage verzichtet, weil sich Kind im Gegenzug zur Zahlung einer Geldstrafe von lediglich 15.000,-- DM und zum Verzicht auf Haftentschädigung verpflichtet hatte (vgl. Kind-Urteil [3.976 KB] ).

Prof. Dr. Nordemann hat als Aufsichtsratsmitglied und Grundstücksmakler den Verkauf an die "Kind-Gruppe" empfohlen, seine Zustimmung gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen für den Verkauf der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 aus dem Deckungsstock an seine Kunden Kind u.a. erteilt (§§ 70 ff. VersAufG) und anschließend nach dem Prüfbericht des FA vom 30.3.1990 [1.170 KB] von der Briefkastenfirma bmc-GmbH [1.275 KB] (RAe Dr. Schöne, Coenders, Dill) 800.000,-- DM als Maklerprovision erhalten.

Am 16.2.1990 [570 KB] hat Schröder ausgesagt, dass sie - Kind und Schröder - 1 Mio. DM an Prof. Dr. Nordemann ausgekehrt, bezahlt haben, was nur über das Konto der IRS AG [332 KB] bei der S.G. Warburg-Bank AG, Gartenstr. 26, Zürich, Schweiz erfolgt sein kann, deren Aktien [735 KB] Kind und Schröder zu jeweils 50% gehören.

Dem RAuN Prof. Dr. Nordemann war auch bekannt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.274 KB] nicht unterschrieben, trotz Bestätigung der VICTORIA vom 30.7.1985 den Kaufpreis von 35 Mio. DM nicht gezahlt haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben sind.mehr



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VICTORIA: Miete jetzt an Tuska-GmbH

Anfang August 1985 hat die VICTORIA ihren ahnungslosen Mietern - darunter Pientka - mitgeteilt, dass die Mieten, Betriebskostenvorauszahlungen zzgl. der Umsatzsteuern nicht mehr wie bisher auf das Konto der VICTORIA, sondern auf das Konto der neuen Hausverwaltung Tuska-GmbH überwiesen werden sollen.

Die Mieter - darunter Pientka - haben geglaubt, dass die VICTORIA eine neue Hausverwaltung beauftragt hat.

Die Mieter hatten keine Ahnung davon, dass die Nutzen und Lasten bereits am 1.8.1985 von der VICTORIA auf die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) übergegangen sind.

Die VICTORIA hat die Hausschlüssel, Mietverträge, Grundstücksunterlagen usw. auch nicht den 9 Auflassungsempfängern (in GbR), sondern der Tuska GmbH übergeben.

Die ahnunglosen Mieter sollten die Mieten von jährlich ca. 2 Mio. DM nämlich nicht an die 9 Auflassungsempfänger (in GbR), sondern unmittelbar an die Tuska-GmbH und mittelbar an den bereits hafterfahrenen Kind als Nichtberechtigten zahlen.

Nach den Ermittlungsakten der StALG gehörte die Tuska-GmbH zum Privatvermögen von Kind [735 KB] und die GmbH-Anteile sind zur Täuschung des Rechtsverkehrs von den RAen Ackermann und Landsberg treuhänderisch gehalten worden, was dem Aufsichtsratsmitglied der VICTORIA und angeblichen Betrugsopfer des Kind - Prof. Dr. Nordemann - bekannt gewesen sein dürfte.



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29.8.85: Auflassung von Nordemann beurkundet

Am 29.8.1985 [578 KB] haben die VICTORIA sowie die "GbR Kurfürstendamm 12-15", bestehend aus Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) ihre Einigung und Auflassung erklärt und von Prof. Dr. Nordemann beurkunden lassen, nach der das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergehen soll und den Antrag auf Eigentumsumschreibung bewilligt und gestellt.


 


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20.9.85: steuerlich anteiliger Eigentumsübergang

Am 20.9.1985 ist das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 durch die Löschung der VICTORIA und die anschließende Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) - aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 und der UB/VM [1.958 KB] des FA - rechtswirksam gem. §§ 873, 925 BGB, 47 GBO, 70 ff. VersAufG, in Ermangelung von Eigen- und/oder Fremdkapital rechtsgrundlos schuldenfrei und steuerlich anteilig übergegangen.mehr


 


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Ab 1.9.85: Tuska-GmbH als Nichtberechtigte

Mit der Eintragung des Eigentumswechsels am 20.9.1985 sind auch die Ansprüche aus den Mietverträgen - darunter mit Pientka - von der VICTORIA auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergegangen (§ 571 I BGB).

Die 9 Eigentümer (in GbR) sind jedoch auch gegenüber den Mietern - darunter Pientka - seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben.

Die überwiegend gewerblichen Mieter - darunter Pientka - haben seit September 1985 täuschungs-, irrtumsbedingt die Mieten und Betriebskostenvorauszahlungen zzgl. der angeblichen Umsatzsteuern an die Tuska-GmbH als Nichtberechtigte überwiesen, und zwar aufgrund der Anweisung der VICTORIA.

Die Mieter - darunter Pientka - hatten im Vertrauen auf eine rechtsmäßige Verwaltung keine Ahnung davon, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) auch gegenüber den landeseigenen Versorgungsbetrieben (Bewag, Wasserwerke, Stadtreinigung) und den Finanzbehörden gemeinschaftlich untätig und von der Zahlung der Betriebskosten, Grundsteuern stillschweigend und der Umsatzsteuer nach Gesetz (§ 4 Nr. 12a UStG) befreit geblieben sind.

Die landeseigenen Versorgungsbetriebe haben zwar ihre Leistungen auf den Grundstücken erbracht, sind jedoch gegenüber den 9 Auflassungs-, Leistungsempfängern (in GbR) seit dem Übergang von Nutzen und Lasten am 1.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben.mehr



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Sept. 85: GLORIA-PALAST soll abgerissen werden

Ab Mitte September 1985 war den Medien zu entnehmen, dass die neuen Eigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 einen Antrag auf Abriss des GLORIA-PALASTES gestellt haben und dieser auf Antrag der AL (Bündnis90/Grüne) unter Denkmalschutz gestellt werden soll.mehr

Die Öffentlichkeit und Mieter - darunter Pientka - hatten jedoch keine Ahnung davon, dass sie durch die CDU-Politiker, Amtsträger (Diepgen, Franke, Lehmann-Brauns usw.) getäuscht worden sind.

Nach den Akten sind die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gegenüber den Bauaufsichtsamt (Baustadtrat Antes, Amtsleiter Preuß) gemeinschaftlich untätig geblieben und haben keinen Antrag auf Abriss des GLORIA-PALASTES gestellt.mehr



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23.10.85: Miteigentümer Kind erneut verhaftet

Im September 1985 hat die Kriminalpolizei aufgrund der Anzeige eines aufmerksamen Mieters (Hotel Arno-LLoyd) frisch deponierte Brandbeschleuniger im Dachgeschoss des Gebäudes Kurfürstendamm 14/15 gefunden und entfernt.

Am 23.10.1985 ist der bereits hafterfahrene Kind als Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 u.a. wegen des Verdachts der gefährlichen Brandstiftung mit Todesfolge in dem Gebäude, Betrugsobjekt Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87, Bestechung (illegale CDU-Parteispenden), Erpressung, Nötigung von Amtsträgern, des Betruges usw. erneut inhaftiert worden.



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4.11.85: CDU-Baustadtrat Antes verhaftet

Am 4.11.1985 ist der mit Kind kollusiv zusammenwirkende CDU-Baustadtrat von Charlottenburg Antes wegen des Verdachts der Annahme, Weiterleitung von Bestechungsgeldern, illegalen CDU-Parteispenden und der Vorteilsgewährung (rechtsgrundlos begünstigende Verwaltungsakte) inhaftiert worden.mehr



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März 86: RA Wellmann vollmachtloser Vertreter

Im März 1986 hat RA Wellmann als angeblicher Geschäftsführer der "GbR Kurfürstendamm 12-15" die Mietverträge gekündigt.

RA Wellmann hat trotz Aufforderungen der Mieter - darunter Pientka - keine Vollmachten der in den Grundbüchern eingetragenen 9 Auflassungsempfänger (in GbR) zum Beweis vorgelegt.mehr


 


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Ab 14.4.86: Richter verletzen Gehörspflicht

Ab 14.4.1986 [729 KB] hat RA Wellmann als angeblicher Prozessbevollmächtigter der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) Räumungs-, Herausgabeklagen gegen die Mieter - darunter Pientka - beim LG Berlin eingereicht.

Auf dem Höhepunkt der Antes-, illegalen CDU-Parteispendenaffäre haben die Mieter gerügt, dass RA Wellmann von den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) keine Prozessvollmachten erhalten hat, was die Zivilrichter trotz des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen haben.

Würden die Richter bereits damals das rechtliche Gehör gewährt, die gemeinschaftliche Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) festgestellt haben, dann hätten sie zwangsläufig die mangelnde Vertretungs-, Verfügungsmacht des RA Wellmann und die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer durch Untätigkeit verhindert haben, die Mieter - darunter Pientka - im damaligen Vertrauen auf den angeblichen "Rechtsstaat" jedoch nicht ahnen konnten.



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Gegenseitige Amtsträger-, Richter-, Juristenhilfe

Die Richter der 12. ZK (VRiLG Hartmann) sind auch im dem Verfahren 12.0.162/86 zu Lasten von Pientka gegenüber RA Wellmann untätig geblieben, haben die Vorlage der Prozessvollmachten der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nicht verlangt bzw. das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen nicht festgestellt (vgl. auch LG 12.0.272/90).

Aufgrund der Untätigkeit der 12. ZK des LG und im Vertrauen auf das Bestehen von Rechtsverhältnissen hat sich Pientka Anfang Juni 1986 gegenüber RA Wellmann verpflichtet, die im Seitenflügel des Gebäudes Kurfürstendamm 14/15 gelegenen Räumlichkeiten vorzeitig zu räumen und ihm dann die Schlüssel übergeben.

Obwohl die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hat gleichwohl ab 29.6.1986 die Firma Kemmer unter den Augen der Öffentlichkeit und Strafverfolgungsbehörden rechtswidrig den rechten Seitenflügel auf dem Grundstück Kurfürstendamm 14/15 und den GLORIA-PALAST auf dem Grundstück Kurfürstendamm 12/13 abgerissen.

Die Öffentlichkeit und Mieter - darunter Pientka - konnten doch nicht ahnen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nach den Akten gegenüber dem Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster-, Bauaufsichts- und Denkmalamt gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Abriss-, Baugenehmigungen erhalten und keine Abriss-, Bauaufträge erteilt haben.mehr

Sie konnten nicht ahnen, dass die Amtsträger (Bauen, Wirtschaft, Justiz) rechtswidrig tätig geworden und beim Lagefinanzamt Charlottenburg (West) rechtswidrig untätig geblieben sind, um die Aufdeckung der Erfüllung von Straftaten im Amt (illegale CDU-Parteispenden, rechtsgrundlos begünstigende Verwaltungsakte) zu verhindern.

Die Öffentlichkeit und Mieter - darunter Pientka - konnten auch nicht ahnen, dass die politisch bestellten, weisungsgebundenen Staatsanwälte, Kriminalbeamten und Mitglieder des Untersuchungsausschusses das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen nicht feststellen, den kriminellen Sachverhalt nicht aufdecken, sondern gemeinschaftlich vertuschen wollten.

Würden die Staatsanwälte, Kriminalbeamten und die Mitglieder des Untersuchungsausschusses Akteneinsicht genommen und erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 gegenüber dem Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster-, Baufaufsichts- und Grundbuchamt gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie zwangsläufig den Erlass von rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakten gegenüber Dritten, die Erfüllung von Straftaten im Amt (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft) feststellen müssen, was sie im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe gemeinschaftlich zu Lasten von Berlin und der Betrugs-, Korruptionsopfer bis heute verhindert haben.

Die Amtsträger bei den Strafverfolgungsbehörden und Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind offenkundig nur zum Schein tätig geworden und müssen sich den Inhalt der paginierten Akten bzw. das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen als eigene Bösgläubigkeit zurechnen lassen.

Sie haben die gemeinschaftliche Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 und die rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte bzw. die entprechenden Urkundenbeweise unterdrückt und sich auf das mangelnde Erinnerungsvermögen, die unbestimmten mündlichen Aussagen der Amtsträger beim Bezirksamt Charlottenburg (Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster-, Bauaufsichts, Rechtsamt) bzw. auf Zeugenbeweise gestützt, um ihre Ermittlungs-, Prüfberichte und ihre Untätigkeit begründen zu können.



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Nicht mehr Café, sondern Hotel PIENTKA

Während der Abrissarbeiten auf den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 Ende Juni/Anfang Juli 1986 sind die Auflassungsempfänger RA Dr. Schöne und Architekt Metz sowie RA Wellmann als angeblicher Prozessbevollmächtigter und Geschäftsführer fast täglich im Cafe PIENTKA erschienen und haben Pientka erklärt, dass der Mietvertrag über den 31.12.1986 hinaus nicht verlängert werde.

Schöne, Metz und Wellmann haben Pientka zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz angeboten, die im Nebengebäude Kurfürstendamm 12/13 gelegenen Räumlichkeiten anzumieten, jedoch mit der Verpflichtung, diese auf eigene Kosten und nach der Planung und unter der Bauleitung des Miteigentümers, Architekten Metz zu einem Hotel aus- und umzubauen sowie einzurichten.


 


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Nicht Aufdeckung, sondern Vertuschung

Wellmann, Schöne und Metz haben Pientka vorgespiegelt, dass der bereits inhaftierte Kind wegen der Veruntreuung von ca. 10 Mio. DM aus der Eigentümer-GbR ausgeschlossen worden und weiterer Betrug nunmehr ausgeschlossen sei.

Sie haben weiter vorgespiegelt, dass die Staatsanwälte und Kriminalbeamten bei RA Wellmann die Geschäftsbücher prüfen, das kriminelle Geschehen durch gegenseitige Amtshilfe klären, weiteren Betrug verhindern würden und darüber hinaus der renommierte RAuN Prof. Dr. Nordemann als "Treuhänder-Beirat" den (angeblichen) Geschäftsführer RA Wellmann kontrollieren würde, was Pientka auf dem Höhepunkt der Antes-, illegalen CDU-Parteispendenaffäre und im Vertrauen auf eine rechtsstaatliche Verwaltung geglaubt hat.

Pientka konnte doch nicht ahnen, dass die Amtsträger die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 und die rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft) unterdrückt haben, um die illegale Parteienfinanzierung, die gemeinschaftliche Erfüllung von Straftaten im Amt bzw. die Personen-, Gewalten-, Parteienverfilzung zu Lasten von Berlin und der Betrugs-, Korruptionsopfer zu vertuschen.



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Lügen im Vertrauen auf Amtsträgerhilfe

Pientka hat Wellmann, Schöne und Metz erklärt, dass er zum Aus- und Umbau des Gebäudes Kurfürstendamm 12/13 zu einem Hotel auf eigene Kosten nur bereit sei, wenn er Miteigentümer und damit Mitvermieter werden würde.

Offenkundig im Vertrauen auf Amtsträgerhilfe haben Wellmann, Schöne und Metz dem Betrugsopfer Pientka deshalb die Übernahme des GbR-Anteils des Auflassungsempfängers Schröder angeboten, dessen Anteil von der Deutsche Kreditbank für Baufinanzierung AG (DKB) angeblich nicht mehr finanziert werde.

Pientka konnte im Vertrauen auf eine rechtmäßige Finanzverwaltung doch nicht ahnen, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 mit einem Verkehrswert von 35 Mio. DM in Ermangelung von Eigen- und Fremdkapital rechtswirksam gem. §§ 873, 925 BGB, jedoch rechtsgrundlos grunderwerbsteuer- und schuldenfrei übergegangen ist und die in den Grundbüchern zu Gunsten der DKB eingetragenen Grundschulden von 35 Mio. DM nicht valutiert haben.mehr



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Lügenbarone: Wellmann, Schöne, Metz

Anfang Juli 1986 haben Schöne, Metz und Wellmann dem ahnungslosen Pientka weiter vorgespiegelt, dass das Eigentum an den Restgrundstücken Kurfürstendamm 12 und 15 nach der Auflassung der Grundstücke Kurfürstendamm 13 und 14 am 11.6.1986 [1.361 KB] - aufgrund des Kaufvertrages vom 6.6.1985 [3.953 KB] - und dem Ausschluss des Betrügers Kind nunmehr zum Gesamthandsvermögen der übrigen 8 Auflassungsempfänger Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) gehören würde.

Schöne, Metz und Wellmann haben Pientka weiter vorgespiegelt, dass der Kaufpreis von 15,6 Mio. DM für die Grundstücke Kurfürstendamm 13 und 14 werterhöhend zur "Komplettsanierung" der Vorderhäuser Kurfürstendamm 12 und 15 verwendet werde.

Pientka konnte nicht ahnen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 [578 KB] gegenüber dem Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster-, Bauaufsichts-, Grundbuchamt gemeinschaftlich untätig geblieben sind, den inhaftierten Kind nicht ausgeschlossen und keinen Bauvertrag geschlossen haben.

Pientka konnte im Vertrauen auf eine rechtmäßige Verwaltung auch nicht ahnen, dass die Amtsträger (Justiz, Bauen, Wirtschaft) auf dem Höhepunkt der Antes-, illegalen CDU-Parteispendenaffäre rechtswidrig tätig geworden sind und rechtsgrundlos begünstigende Verwaltungsakte erlassen haben, obwohl sie hätten untätig bleiben müssen und beim zuständigen Lagefinanzamt Charlottenburg-West (Zurechnungs-, Art-, Wertfortschreibung) rechtswidrig untätig geblieben sind, obwohl sie hätten tätig werden müssen, und auf diese Weise die Aufdeckung von Straftaten im Amt bisher unterdrückt haben.



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17.7.86: Wellmann als vollmachtloser Vertreter

Am 17.7.1986 [734 KB] ist RA Wellmann im Café PIENTKA erschienen und Pientka hat den Miet-, Bauvertrag unterschrieben.

Pientka konnte nicht ahnen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind und dem RA Wellmann keine Vertretungs-, Verfügungsvollmachten erteilt haben.

RA Wellmann hat als angeblicher Geschäftsführer den (schuldrechtlichen) Miet-, Bauvertrag mit Pientka geschlossen, obwohl er diesen wegen des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen nicht durch Gebrauchsüberlassung und nicht durch Bauzahlung erfüllen konnte und bis heute nicht erfüllt hat.

Pientka konnte auch nicht ahnen, dass die von ihm auf eigene Kosten durchgeführten Bauarbeiten zur Vorspiegelung und Täuschung der Öffentlichkeit über das angeblich steuerbegünstigte - umsatzsteuerpflichtige - jedoch nicht realisierte "GbR-Bauherrenmodell" erforderlich waren.



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21.7.86: Schröder ohne Verfügungsmacht

Am 21.7.1986 [392 KB] sind Schröder und RA Wellmann gemeinschaftlich im Café PIENTKA erschienen.

Pientka hat den von RA Wellmann entworfenen Kaufvertrag über den angeblich gesamten GbR-Anteil von 45.000,-- DM des Auflassungsempfängers Schröder unterschrieben und den Kaufpreis von 17.000,-- DM sofort in bar bezahlt.

Pientka konnte nicht ahnen, dass Schröder nach den UB/VM [1.958 KB] nicht mit 45.000,-- DM, sondern mit 6 Mio. DM, bezogen auf das Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM beteiligt war.

Schröder konnte den mit Pientka geschlossenen Kaufvertrag jedoch auch nicht erfüllen, weil er über seinen GbR-Anteil nicht verfügen und nicht auf Pientka übertragen konnte.mehr

Die übrigen 8 Auflassungsempfänger, d.h. Kind, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck sind nämlich seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben und haben ihre erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen für Teil- und/oder Gesamtanteilsübertragungen nicht erteilt (§§ 718, 719 BGB).



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23.7.86: Wellmann als vollmachtloser Vertreter

Bereits am 23.7.1986 [502 KB] hat RA Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Antrag auf deklaratorische Löschung der Auflassungsempfänger Kind und Schröder und Eintragung von sich selbst und weiteren 22 Personen gestellt und von dem RAuN Dr. Schultze-Zeu beurkunden lassen.

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 im Hinblick auf ihre Gesamthandsberechtigung gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben Kind und Schröder ihre GbR-Anteile von insgesamt 21 Mio. DM am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM nicht auf Wellmann und nicht auf weitere 22 Personen übertragen, was zumindest den Rechtsanwälten, Steuerberatern, Amtsträgern bekannt war (vgl. UB/VM [1.372 KB] ).

Ab 23.7.1986 [701 KB] ist RA Wellmann gegenüber dem VG als Prozessbevollmächtigter aufgetreten und hat vorgetragen und unter Urkundenbeweis gestellt, dass die 9 Kläger (in GbR) seit dem 20.9.1985 - aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 - Eigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 sind, obwohl diese gemeinschaftlich untätig geblieben sind und dem RA Wellmann keine Prozessvollmachten erteilt haben.


 


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26.8.86: Bauantrag Pientka zum Hotelausbau

Pientka hat geglaubt, durch den (schuldrechtlichen) Kaufvertrag mit Schröder am 21.7.1986 [392 KB] Miteigentümer ! der Grundstücke Kurfürstendamm 12, 13, 14 und 15 geworden zu sein und aufgrund des Bauvertrages vom 17.7.1986 [734 KB] den Architekten Metz zur Bauplanung beauftragt.

Am 26.8.1986 [272 KB] hat Pientka täuschungs-, irrtumsbedingt beim Bauaufsichtsamt einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Aus- und Umbau des Gebäudes Kurfürstendamm 12 zu einem Hotel gestellt, und zwar nach der Bauplanung und unter der Bauleitung des Mitauflassungsempfängers und Architekten Metz.

RA Wellmann hat den Bauantrag vom 26.8.1986 als angeblicher "Eigentümer" unterschrieben, obwohl im Grundbuch und im Liegenschaftskataster die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) namentlich als Eigentümer eingetragen waren, was die Amtsträger billigend in Kauf genommen haben.

Würden die Amtsträger beim Bauaufsichtsamt (Leiter Preuß) oder Rechtsamt (Leiter Goosen) die Unterschriften der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) oder deren Vollmachten verlangt haben, dann hätten sie zwangsläufig die gemeinschaftliche Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR), ihre rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte, die mangelnde Vertretungs-, Verfügungsmacht des RA Wellmann und die Erfüllung von Straftaten im Bezirksamt Charlottenburg (CDU-Baustadtrat Antes) aufgedeckt, was sie zu Lasten des Betrugs-, Korruptionsopfers Pientka durch Untätigkeit verhindert haben.


 


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27.8.86: Falschbeurkundung im GBA

Am 27.8.1986 hat das GBA neue Grundbücher angelegt, die "neuen" Grundstücke Kurfürstendamm 13 und 14 (Flurstücke 143, 145, 147) den Bestandsverzeichnissen der alten Grundbücher entnommen, in die Bestandsverzeichnisse der neuen Grundbücher übertragen und in Abt. 1 die Gädeke und Landsberg GmbH & Co. KG als neue Eigentümerin eingetragen, und zwar aufgrund der Auflassung vom 11.6.1986 [1.361 KB] .


 


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Krause, Wellmann im kollusiven Zusammenwirken

Um diese Zeit herum hat RA Wellmann dem arglosen Pientka den Erwerb des GbR-Anteils des Auflassungsempfängers Krause angeboten, weil dieser angeblich - ebenso wie Schröder - von der Deutsche Kreditbank für Baufinanzierung (DKB) nicht finanziert werden würde.

Der RAuN Krause hat Pientka vorgespiegelt, dass er den GbR-Anteil des Auflassungsempfängers Eberhardt erworben, sich dadurch finanziell übernommen habe und deshalb von der DKB nicht finanziert werde.

Nach den Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten hat Eberhardt jedoch keinen Kaufvertrag über seinen GbR-Anteil von 2.250.000,-- DM (vgl. UB/MV [1.958 KB] ) mit Krause geschlossen und nicht übertragen, weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, was Pientka auch nicht ahnen konnte.mehr

Der RAuN Krause hat den arglosen Pientka in seine Anwaltskanzlei bestellt und ihm weiter vorgespiegelt, dass das Eigentum an den Restgrundstücken Kurfürstendamm 12 und 15 nach der Abschreibung am 27.8.1986, aufgrund der Auflassung vom 11.6.1986 [1.361 KB] in Erfüllung des Kaufvertrages vom 6.6.1986 [3.953 KB] , dem Ausschluss von Kind, der Gesamtanteilsübertragung von Eberhardt auf Krause und von Schröder auf Pientka seither zum Gesamthandsvermögen von Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun, Schnauck und Pientka (in GbR) gehören würde und bei der DKB Darlehensschulden von ca. 35 Mio. DM bestehen würden, was Pientka geglaubt hat.



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3.10.86: RAuN Krause ohne Verfügungsmacht

Nach erfolgreicher Vorspiegelung falscher Tatsachen, Täuschung und Irrtumserregung hat am 3.10.1986 [831 KB] der RAuN Krause einen Kaufvertrag über seinen angeblichen GbR-Anteil von insgesamt 325.000,-- DM mit Pientka geschlossen, von seinem Gehilfen RAuN Dr. Scholze beurkunden lassen und den Kaufpreis von 104.000,-- DM erhalten.

Pientka konnte nicht ahnen, dass der RAuN Krause nach den UB/VM [1.958 KB] mit einem GbR-Anteil von 1,5 Mio. DM, bezogen auf das Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM beteiligt war, die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB] nicht unterschrieben haben, seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben sind und die in den Grundbüchern zu Gunsten der DKB eingetragenen Grundschulden von 35 Mio. DM nicht valutiert haben, was den RAuNen Krause und Dr. Scholze jedoch bekannt war.

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hat der RAuN Krause seinen GbR-Anteil nicht auf Pientka übertragen, sondern mit der Beihilfe des RAuN Dr. Scholze den Betrag von 104.000,-- DM als "Kaufpreis" rechtsgrundlos vereinnahmt und seine Beute bis heute nicht zurückgezahlt.


 


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23.10.86: Abstraktes Schuldanerkenntnis für DKB

Am 23.10.1986 [904 KB] hat Pientka täuschungs-, irrtumsbedingt gegenüber der DKB ein abstraktes Schuldanerkenntnis von 1.223.600,-- DM abgegeben und von dem Notar Dr. Vinck beurkunden lassen.

Die RAe Wellmann und Dr. Vinck haben Pientka gemeinschaftlich vorgespiegelt, dass Schröder und Krause mit der DKB Darlehensverträge über insgesamt 1.223.600,-- DM geschlossen, diesen Betrag zur Finanzierung der GbR-Anteile bzw. des Grundstückskaufpreises erhalten und verwendet haben und Pientka deren Schulden aufgrund der GbR-Anteilsübertragungen übernehmen und das abstrakte Schuldanerkenntnis (Schuldübernahme) unterschreiben müsse.

Im Vertrauen auf die Rechtschaffenheit der RAe Wellmann und Dr. Vinck sowie der Deutsche Kreditbank für Baufinanzierung AG als Tochter der Deutsche Bank AG hat Pientka seine Unterschrift geleistet.

Pientka konnte doch nicht ahnen, dass Schröder und Krause von der DKB keinen Betrag - erst recht nicht 1.223.600,-- DM - zur Finanzierung ihrer GbR-Anteile erhalten und den Grundstückskaufpreis nicht bezahlt haben.

Pientka konnte auch nicht ahnen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gegenüber der DKB gemeinschaftlich untätig geblieben sind, das Eigentum an den Grundstücken schuldenfrei übergegangen ist und Schröder und Krause ihre GbR-Anteile auf das Betrugsopfer Pientka nicht übertragen haben und nicht übertragen konnten.

Pientka konnte auch nicht ahnen, dass die Mitarbeiter der DKB Bode und Uloth aufgrund einer Schmiergeldzahlung von 220.000,-- DM rechtsgrundlos 35 Mio. DM als Kaufpreis für die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 an die VICTORIA überwiesen haben.mehr

Das Betrugsopfer Pientka konnte auch nicht ahnen, dass er wegen des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen durch die DKB nicht entschuldet und nicht bereichert worden ist und das abstrakte Schuldanerkenntnis rechtsgrundlos abgegeben hat.



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Darlehensvertrag von WHB nicht unterschrieben

Am 26.10.1986 [453 KB] hat RA Wellmann dem ahnungslosen Pientka einen "Darlehensvertrag" mit der Württembergische Hypothekenbank AG (WHB) über 14 Mio. DM vorgelegt, der bereits von den angeblich "restlichen" Auflassungsempfängern Metz, Schöne, Braun, Sikatzis und Schnauck sowie den "Unterbeteiligten [1.539 KB] " von Sikatzis - Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin - und von Schnauck - dem Ehepaar Stoltzenburg - unterschrieben war und von dem angeblich "neuen" Miteigentümer Pientka ebenfalls unterschrieben werden sollte und unterschrieben worden ist.

Der "Darlehensvertrag" mit Datum 26.10.86 ist von Kind, Schröder, Eberhardt und Krause nicht unterschrieben worden, weil (angeblich) Kind bereits ausgeschlossen war und die GbR-Anteile von Schröder auf Pientka und von Eberhardt auf Krause übergegangen sind und von Krause am 1.1.1988 auf Pientka übergehen sollten, was Pientka geglaubt hat.

Der angebliche "Darlehensvertrag" über 14 Mio. DM ist jedoch von den Mitarbeitern der WHB nicht unterschrieben, nach den Buchführungsunterlagen, paginierten Steuerakten durch Darlehensgewährung sowie Zins-, Tilgungszahlungen nicht erfüllt worden und sollte nur zur Täuschung des Betrugsopfers Pientka dienen.

Den einheitlichen, gesonderten Feststellungsakten des Lagefinanzamtes Charlottenburg (St.-Nr. 556/3801) ist jedoch nur ein abgeblicher Darlehensvertrag mit der WHB mit Datum 25.10.1986 [403 KB] zu entnehmen, der überhaupt nicht unterschrieben worden ist.


 


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6.12.86: Baubeginn auf fremden Grund, Boden

Pientka hat geglaubt, durch die Kaufverträge mit Schröder am 21.7.1986 [392 KB] Miteigentümer geworden zu sein und mit RAuN Krause vom 3.10.1986 [831 KB] , dann am 1.1.1988 nochmals Miteigentümer zu werden.

Pientka ist vorgespiegelt worden, dass das Eigentum an den restlichen Grundstücken Kurfürstendamm 12 und 15 seit dem Ausschluss von Kind und den Gesamtanteilsübertragungen von Schröder auf Pientka, Eberhardt auf Krause und Krause auf Pientka seither zum Gesamthandsvermögen von Metz, Schöne, Sikatzis, Braun, Schnauck und Pientka (in GbR) gehören würde und Gesamthandsschulden bei der DKB von 21 Mio. DM sowie der WHB von 14 Mio. DM, insgesamt 35 Mio. DM bestehen würden.

Pientka hat geglaubt, als gesamthänderischer Miteigentümer 35 Mio. DM Schulden übernommen zu haben und ggf. zur alleinigen Zins- und Tilgungszahlung verpflichtet zu sein.

Aufgrund der Vorspiegelung falscher Tatsachen und auf Drängen des Architekten Metz hat Pientka täuschungs-, irrtumsbedingt bereits am 6.12.1986 auf eigene Kosten mit dem Aus- und Umbau der zum Gesamthandsvermögen gehörenden, im Gebäude Kurfürstendamm 12 gelegenen Räumlichkeiten zu einem Hotel begonnen.

Metz hat gegenüber Pientka behauptet, dass die Erteilung der bereits am 26.8.1986 beantragten Baugenehmigung nur noch eine Formsache sei, weil er bereits alle Punkte mit dem Leiter des Bauaufsichtsamts Preuß besprochen habe.

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hat Pientka ab 6.12.1986 täuschungs- und irrtumsbedingt die im Gebäude Kurfürstendamm 12 gelegenen Räumlichkeiten rechtsgrundlos auf eigene Kosten zu einem Hotel aus- und umgebaut und einen Vermögensschaden erlitten.

Wegen des Nichtbestehens von (schuldrechtlichen) Verpflichtungsgeschäften sind die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 6.12.1986 auf Kosten von Pientka um die eingetretene Ertrags-, Werterhöhung von jährlich 780.000,-- DM rechtsgrundlos (dinglich) bereichert worden.

Würde das zuständige Lagefinanzamt Charlottenburg-West tätig werden und gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) sowie ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern zu den Stichtagen des 1.1.1986 ff. einheitliche und gesonderte Einheitswertbescheide im Wege der namentlichen, anteiligen Zurechnungs-, Art-, Wertfortschreibung bekannt geben (§§ 179 II S. 2, 180 I Nr. 1 AO), dann würde der Betrug zu Lasten von Pientka und die Erfüllung von Straftaten aufgedeckt werden, was die Amtsträger durch Untätigkeit bisher verhindert haben.mehr



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Nicht Werterhöhung, sondern Sachbeschädigung

Anfang 1987 sollte die von Schöne, Metz und Wellmann versprochene, werterhöhende Komplettsanierung der vorhandenen Vordergebäude Kurfürstendamm 12 und 15 zum Pauschalpreis von ca. 14 Mio. DM beginnen und aus dem Kaufpreis für die Grundstücke Kurfürstendamm 13 und 14 bzw. aus dem angeblichen Darlehen der WHB von 14 Mio. DM bezahlt werden.

Nach dem aufgestellten Bauschild sollte mit dem Einsatz von 14 Mio. DM jedoch lediglich die Fassade der Vorderhauses Kurfürstendamm 15 renoviert und das Dachgeschoss zu Wohnungen ausgebaut werden.

Im Hinblick auf die gemeinschaftliche Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) hat es sich bei der rechtswidrigen Tätigkeit des Architekten Metz und der Refi GmbH um Sachbeschädigung gehandelt.


 


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Akteneinsicht zur Straftatvertuschung abgelehnt

Die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) sind seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben.

Die in den Strafurteilen von Kind [3.976 KB] und Schröder [3.665 KB] genannte Refi-Baugesellschaft-mbH (Gesellschafter RA Dr. Schöne und Metz) ist rechtswidrig durch Sachbeschädigung tätig geworden.

Die rechtswidrig durchgeführten Pfusch-Arbeiten, "werterhöhenden" Sachbeschädigungen sind von den angeblichen Treuhänder-Beiräten Prof. Dr. Nordemann und Dr. Schöne, dem mit ihm verschwägerten, angeblichen Geschäftsführer der "GbR" RA Wellmann und dem Architekten Metz "kontrolliert" worden.

Die als Vertreter ohne Vertretungs-, Verfügungsmacht zusammenwirkenden RAe Dr. Schöne, Wellmann und der Architekt Metz haben dem Mitauflassungsempfänger Braun und dem angeblichen Miteigentümer Pientka keine Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt, um das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen und die Existenz der rechtsgrundlos begünstigenden, jedoch zustellungspflichtigen und empfangsbedürftigen Verwaltungsakte zu verheimlichen.

Die Amtsträger beim Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster-, Bauaufsichts-, Denkmalamt sowie beim unzuständigen FA Charlottenburg-Ost haben die Anträge des Auflassungsempfängers Braun und des angeblichen Miteigentümers Pientka auf Akteneinsicht abgelehnt, um die rechtswidrige Tätigkeit (Bauen, Wirtschaft, Justiz) und die rechtswidrige Untätigkeit des zuständigen Lagefinanzamtes Charlottenburg-West bzw. die Erfüllung von Straftaten im Amt zu vertuschen.



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13.5.87: Konkurseröffnung über Kind-Vermögen

Am 13.5.1987 hat die Richterin Gerlach beim AG Charlottenburg das Konkursverfahren über das Vermögen des Mitauflassungsempfängers Kind eröffnet, die RAuNin Seiter zur Konkursverwalterin ernannt und den Beschluss veröffentlicht.

Nach den UB/VM [1.958 KB] war Kind mit einem GbR-Anteil von 15 Mio. DM am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM bzw. mit 50% an dem seit der Eintragung am 20.9.1985 zum Gesamthandsvermögen der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gehörenden Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 beteiligt.

Nach den Akten hat der Auflassungsempfänger Kind keine Kaufverträge über seinen eigenen GbR-Anteil von 15 Mio. DM geschlossen und diesen im Hinblick auf die Gesamthandsberechtigung bzw. gemeinschaftliche Untätigkeit der übrigen 8 Auflassungsempfänger nicht auf Dritte übertragen (§§ 718, 719 BGB).


 


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13.5.87: Auflösung der Eigentümer-GbR

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hat der Mitauflassungsempfänger, Schuldner und Millionen-Betrüger Kind seinen GbR-Anteil von 50% nicht verloren, nicht auf Dritte übertragen und die Grundstückseigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 ist am 13.5.1987 aufgelöst worden (§ 728 BGB).

Würden die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) - Kind vertreten durch die Konkursverwalterin Seiter - eine Abwicklungsbilanz erstellen, das schuldenfreie Gesamthandsvermögen verteilen und das zur Konkursmasse gehörende Abwicklungsguthaben des Auflassungsempfängers, Steuer-, Gemeinschuldners und Betrügers Kind in Millionen-Höhe an die Konkursverwalterin RAuNin Seiter auszahlen, dann würden zwangsläufig die rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte und die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt werden.mehr



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Trotz Abwicklungsverpflichtung - Untätigkeit

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nach den paginierten Akten seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, sind sie seit dem 13.5.1987 zur gemeinschaftlichen Abwicklung der Eigentümer-GbR verpflichtet (§§ 730 ff. BGB).

Die 9 Auflassungsempfänger (in GbR), die Konkursverwalterin Seiter und die Amtsträger (Justiz, Finanzen) sind gleichwohl zu Lasten der Gläubiger, Steuergläubiger, Betrugsopfer bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben, was Pientka im damaligen Vertrauen auf eine rechtmäßige Verwaltung nicht ahnen konnte.



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Ku-damm 12/13: Kein Denkmalschutz

Am 25.6.1987 hat der Architekt Metz beim Leiter des Bauaufsichtsamtes Preuss eine Anzeige gegen seinen Auftraggeber Pientka erstattet mit der Behauptung, dass dieser die "denkmalgeschützten" Fenster im 6. OG des Gebäudes Kurfürstendamm 12/13 gegen neue Fenster ausgetauscht habe.

Dem Architekten Metz, den Amtsträgern beim Bauaufsichts- und Denkmalamt war jedoch bekannt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) keine Denkmalschutzverfügung erhalten haben, im Baudenkmalbuch nicht eingetragen worden sind bzw. Teile des Gebäudes Kurfürstendamm 12/13 nicht rechtswirksam unter Denkmalschutz gestellt worden sind, was der Bauherr Pientka ebenfalls nicht ahnen konnte.

Pientka konnte auch nicht ahnen, dass die Amtsträger beim Denkmalamt gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) untätig geblieben sind und ihren Haushalt auf Antrag des RA Wellmann unter dem Vorwand der Wiederherstellung der "Baudenkmale" Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 durch rechtsgrundlos begünstigende Verwaltungsakte ausgeplündert haben.mehr



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26.6.87: Baustop unter Vorwand Denkmalschutz

Am 26.6.1987 ist der Leiter des Bauaufsichtsamtes Preuß auf der Baustelle erschienen und hat dem Betrugs-, Korruptionsopfer Pientka den weiteren Aus- und Umbau der im Gebäude Kurfürstendamm 12/13 gelegenen Räumlichkeiten zu einem Hotel unter dem Vorwand der Denkmalschutzverletzung verboten.

Den Amtsträgern beim Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster-, Bauaufsichts- und Landesdenkmalamt war jedoch bekannt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nach den Akten seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben sind, die Eigentümer-GbR am 13.5.1987 aufgelöst worden ist und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seither zur gemeinschaftlichen Abwicklung verpflichtet sind, zu Lasten der Gläubiger, Betrugsopfer jedoch gemeinschaftlich untätig geblieben sind.

Durch den Baustop mit den immensen Folgekosten und der Kreditgefährdung unter dem Vorwand der Denkmalschutzverletzung hat der Amtsleiter Preuß offenkundig den Versuch unternommen, das Betrugs-, Korruptionsopfer Pientka in den wirtschaftlichen Ruin treiben, um seine eigenen rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte, die Erfüllung von Straftaten bzw. die Korruption im Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster- und Bauaufsichtsamt zu vertuschen.



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7.8.87: Pientka zum Schweigen verurteilt

Am 7.8.1987 [1.987 KB] haben die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen, Dr. Gerz-Holzmann das Betrugs-, Korruptionsopfer Pientka zu Gunsten von RA Wellmann zum Schweigen verurteilt.

Die Richter haben im Urteilstatbestand ausgelassen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben sind.

Würden die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen, Dr. Gerz-Holzmann im Urteilstatbestand die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie Pientka nicht zum Schweigen verurteilen können, sondern zwangsläufig RA Wellmann als Vertreter ohne Vertretungs-, Verfügungsmacht enttarnen, die rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte und damit die gemeinschaftliche Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen, was die Richter trotz Bindung an Recht, Gesetz und Richtereid verhindert haben.mehr


 


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"Staatsanwälte und Richter fest im Griff"

Nachdem die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen, Dr. Gerz-Holzmann den Urteilstatbestand durch Auslassungen und Unterstellungen frei erfunden, ihr "Gefälligkeitsurteil" zu Gunsten von RA Wellmann auf falsche eidesstattliche Versicherungen gestützt und Pientka zum Schweigen verurteilt haben, hat Pientka dem mit RA Wellmann verschwägerten RA Dr. Schöne die Erstattung von Strafanzeigen angekündigt.

RA Dr. Schöne hat nur höhnisch gelacht und erklärt:

"Uns kann mit der "GbR Kurfürstendamm 12-15" nichts passieren, wir haben die Staatsanwälte und Richter fest im Griff."

Wie von RA Dr. Schöne angekündigt, haben die Amtsträger, Richter - aus welchen Gründen auch immer - reihenweise in ihren Prüf-, Ermittlungsberichten, Einstellungsbescheiden und Urteilstatbeständen die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 unterdrückt und den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 frei erfunden und inhaltlich "ausgelegt", um ihre Verwaltungsakte, Urteile zu Gunsten der RA Wellmann, Dr. Schöne, Prof. Dr. Nordemann usw. und zu Lasten von Pientka begründen zu können.



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30.10.87: Falschbeurkundung im Grundbuchamt

Am 30.10.1987 haben die "Rechtspfleger" beim GBA die Auflassungsempfänger Kind und Schröder mit deklaratorischer Wirkung gelöscht und weitere 23 Personen als angebliche Miteigentümer der Restgrundstücke Kurfürstendamm 12 [2.899 KB] und 15 [951 KB] eingetragen, und zwar aufgrund der Berichtigungsbewilligung vom 23.7.1986 [502 KB] und der widersprüchlichen UB/VM [1.372 KB] des FA.


 


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Amtsträger, Richter gegen Denkgesetze

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben Kind und Schröder ihre GbR-Anteile von insgesamt 21 Mio. DM nicht auf die 23 Personen übertragen.

Mit Blick auf die Auflassungen vom 29.8.1985 [578 KB] und 11.6.1986 [1.361 KB] kann z.B. Prof. Dr. Nordemann nach den Denkgesetzen nicht bereits am 15.3.1985 [2.274 KB] aufgrund des Kaufvertrages Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 bzw. 12 und 15 geworden sein.

Würden die Amtsträger beim GBA jedoch die Auflassungen vom 29.8.1985 [578 KB] und 11.6.1986 [1.361 KB] , die Widersprüchlichkeit der Grundbuchakten, die Denkgesetze berücksichtigt und die Falschbeurkundung abgelehnt haben, dann hätten sie zwangsläufig der Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie verhindert haben.mehr


 


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Lug und Trug beim FA für Grunderwerbsteuern

Am 30.10.1987 hat das GBA die Auflassungsempfänger Kind und Schröder aufgrund der Bewilligung vom 23.7.1986 [502 KB] und der UB/VM [1.372 KB] vom 30.9.1987 bzw. aufgrund der angeblich "rechtswirksamen" GbR-Anteilsübertragungen von insgesamt 21 Mio. DM auf 23 Personen gelöscht.

6 Wochen später, am 6.11.1987 hat der Amtsträger Menzel zur Täuschung des Betrugsopfers Pientka eine UB/VM [394 KB] erlassen und die "rechtswirksame" Gesamtanteilsübertragung von Schröder auf Pientka aufgrund des not. Kaufvertrages vom 21.7.1986 [392 KB] behauptet, obwohl die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nach den Akten gemeinschaftlich untätig geblieben sind und Schröder bereits am 30.10.1987 gelöscht worden ist.

Die Amtsträger beim FA für Grunderwerbsteuern haben trotz § 20 GrEStG den Inhalt ihrer rechtsgrundlos begünstigenden UB/VM frei erfunden, um die Falschbeurkundungen im GBA ermöglichen und die Erfüllung von Straftaten im Amt vertuschen zu können.mehr

Würden die Amtsträger die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie die UB/VM ab dem 18.2.1986 [1.397 KB] zu Gunsten Dritter nicht begründen und die Falschbeurkundungen im GBA ab 10.6.1986 nicht ermöglichen können.mehr


 


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4.1.88: Richter-, Amtsträger-, Straftäterhilfe

Am 4.1.1988 [2.014 KB] haben die Richter des 2. ZS beim KG Berlin Krahn, Görtz, Knorn den Antrag des Betrugsopfers Pientka zu Gunsten des RA Wellmann und seiner Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin zurückgewiesen.

Würden die Richter die aktenkundige Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.297 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie das "Gefälligkeitsurteil" zu Lasten von Pientka und zu Gunsten des RA Wellmann als angeblichen Geschäftsführer der "GbR Kurfürstendamm 12-15" und seiner Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin nicht begründen können, sondern zwangsläufig die rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft) und die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen, was sie verhindert haben.mehr


 


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6.4.88: Baugenehmigung für Betrugsopfer Pientka

Am 4.1.1988 [2.014 KB] haben die Richter Krahn, Görtz, Knorn den Tatbestand durch Auslassungen und Unterstellungen frei erfunden, um das von ihnen gewollte Urteil zu Lasten des Betrugsopfers Pientka und mittelbar zu Gunsten der Amtsträger begründen zu können.

Ermutigt durch die Tätigkeit der Richter (LG 28.0.273/87, 28.0.493/87 und KG 2 U 6933/87) und die Untätigkeit des Lagefinanzamtes Charlottenburg-West (mehr) und der Strafverfolgungsbehörden (mehr) ist am 6.4.1988 [953 KB] der Leiter des Bauaufsichtsamts Preuß rechtswidrig tätig geworden und hat dem Betrugsopfer Pientka eine Genehmigung zum Aus- und Umbau des Gebäudes Kurfürstendamm 12 zu einem Hotel auf fremden Grund und Boden erteilt, und zwar aufgrund des Antrages vom 26.8.1986.


 


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CDU-Baustadtrat Antes, Amtsleiter Preuß & Co.

Dem Amtsleiter Preuß war seit der Inhaftierung des CDU-Baustadtrats Antes am 4.11.1985, seiner Zeugenvernehmung und aus den paginierten Akten des Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster-, Bauaufsichtsamts bekannt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Anträge gestellt haben, die Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 am 13.5.1987 aufgelöst worden ist und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seither zur gemeinschaftlichen Abwicklung verpflichtet sind.

Würde der Amtsleiter Preuß erkennbar festgestellt und als Zeuge wahrheitsgemäß ausgesagt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gegenüber dem Bauaufsichtsamt gemeinschaftlich untätig geblieben sind und keinen Antrag auf Abriss des GLORIA-PALASTES gestellt haben, dann hätte er zwangsläufig seine rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte (Abriss-, Baugenehmigungen) und damit die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt, was er zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert hat.mehr

Würde der Amtsleiter Preuß dem Betrugsopfer Pientka keine Genehmigung zur Fertigstellung der am 6.12.1986 begonnenen Bauarbeiten auf fremden Grund und Boden erteilt haben, dann hätte er ebenfalls zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt und sich selbst belastet, was er verhindern wollte.



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Straftaten im Amt durch Amtsträger vertuscht

Bis 1988 haben es die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) und auch RA Wellmann als Vertreter ohne Vertretungs-, Verfügungsmacht abgelehnt, mit dem alleinigen Bauherrn Pientka einen endgültigen, schriftlichen Mietvertrag zu schließen bzw. den Miet-, Bauvertrag vom 17.7.1986 [734 KB] durch Gebrauchsbelassung für 20 Jahre und Zahlung des Baukostenzuschusses zu erfüllen.

Die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) sind seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben, haben dem RA Wellmann keine Vertretungs-, Verfügungsvollmachten erteilt, die bereits am 13.5.1987 aufgelöste Eigentümer-GbR nicht abgewickelt und sollten lediglich auf Kosten von Pientka als alleinigen Bauherrn (Baukosten ca. 3 Mio. DM) um die Ertrags-, Nutzwerterhöhung von jährlich 780.000,-- DM rechtsgrundlos bereichert werden, was ohne Gewalt nur durch ein kollusives Zusammenwirken der Amtsträger (Justiz, Finanzen, Wirtschaft, Bauen) i.S. einer kriminellen Vereinigung möglich war.



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22.6.88: "Rechtspfleger" als Falschbeurkunder

Am 22.6.1988 haben die "Rechtspfleger" beim GBA den Auflassungsempfänger Krause mit deklaratorischer Wirkung gelöscht, und zwar aufgrund der nur von RA Wellmann und Braun unterschriebenen Berichtigungsbewilligung vom 19.2.1988 [402 KB] und der UB/VM [400 KB] .

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) jedoch seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hat auch Krause seinen in der UB/VM [1.958 KB] genannten GbR-Anteil von 1,5 Mio. DM am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM oder seinen in der UB/VM [400 KB] genannten GbR-Anteil von 325.000,-- DM nicht verloren und nicht auf das Betrugsopfer Pientka übertragen.

Durch die rechtswidrige deklaratorische Löschung von Krause als Miteigentümer haben die "Rechtspfleger" die weitere Unrichtigkeit der Grundbücher verursacht, zumal sie den in der UB/VM [400 KB] genannten "Erwerber" Pientka nicht eingetragen haben.


 


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Schlussabnahmeschein erst am 9.2.1991

Am 15.8.1988 hat der Leiter des Bauaufsichtsamts Preuß durch mängelfreie Schlussabnahme die Eröffnung des HOTEL PIENTKA ermöglicht.

Am 1.9.1988 ist das Hotel PIENTKA offiziell eröffnet, nach den Steuerakten jedoch nicht von dem alleinigen Bauherrn Pientka, sondern von der Hotel garni Pientka GmbH bewirtschaftet worden.

Erst 2 Jahre später, am 7.2.1991 hat der Amtsleiter Preuß dem alleinigen Bauherrn und Betrugsopfer Pientka einen Schlussabnahmeschein erteilt.


 


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1.9.88: Bewirtschaftung durch Hotel Pientka GmbH

Nach den Akten des FA für Körperschaften hat die Hotel garni Pientka GmbH die im Gebäude Kurfürstendamm 12/13 gelegenen Räumlichkeiten
vom 1.4.1988 - 31.8.1988 mit Einrichtungen und beweglichem Hotelinventar versehen (Anschaffungswert ca. 2,5 Mio. DM) und darin seit dem 1.9.1988 mit der Konzession des Bezirksamts Charlottenburg das HOTEL PIENTKA betrieben.mehr


 


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Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR)

Nach den paginierten Akten sind die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben mit der zwingenden Folge, dass die aus ihnen bestehende Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 am 13.5.1987 aufgelöst worden ist und seither abgewickelt werden muss.mehr

Sie sind seit dem Übergang von Nutzen und Lasten am 1.8.1985 auch gegenüber den landeseigenen Versorgungsbetrieben, den Finanzbehörden und den überwiegend gewerblichen Mietern, Nutzern gemeinschaftlich untätig geblieben.

Die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) haben von den Versorgungsbetrieben keine Rechnungen, vom Lagefinanzamt Charlottenburg keine Grundsteuermess-, keine Grundsteuerbescheide erhalten, keine Versorgungsleistungen, keine Grundsteuern gezahlt, gegenüber ausnahmslos allen Mietern, Nutzern keine Mietzins-, Nutzungsentschädigungsansprüche, keine Bewirtschaftungskosten, keine Umsatzsteuern und keine Räumungs-, Herausgabeansprüche geltend gemacht.

Die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) sind gegenüber Pientka seit dem Übergang von Nutzen und Lasten am 1.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben bzw. haben mit Georg Pientka - aufgrund des von RA Wellmann unterschriebenen Mietvor-, Bauvertrages vom 17.7.1986 [734 KB] - keinen endgültigen Mietvertrag geschlossen, diesem die Räumlichkeiten nicht über 20 Jahre zum Gebrauch belassen und den Baukostenzuschuss nicht bezahlt.

Die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) sind aber auch gegenüber der Hotel garni Pientka GmbH gemeinschaftlich untätig geblieben bzw. haben auch mit dieser keinen Mietvertrag über die im Gebäude Kurfürstendamm 12/13 gelegenen Räumlichkeiten geschlossen, seit Hoteleröffnung am 1.8.1988 keine Nutzungsentschädigung, keine Betriebskosten, keine Umsatzsteuern und keinen Räumungs-, Herausgabeanspruch geltend gemacht.



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Die "Geschäfte" der Deutsche Bank AG

Bereits am 6.12.1987 hatte Pientka den Aufsichtsratsvorsitzenden der DKB und Vorstandsmitglied der Deutsche Bank AG (kurz DB) Eckart van Hooven angeregt, die Geschäftsbücher der DKB im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises von 35 Mio. DM für die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 zu prüfen.mehr

Am 28.1.1988 ist die DKB - aufgrund der von Pientka angeregten Prüfung - ohne vorherige Abwicklung mit dem Vermögen der Deutsche Bank AG, Filiale Köln verschmolzen und die fragwürdigen "Geschäfte" der DKB sind seither von den weisungsgebundenen Mitarbeitern der DB (Vorstandssprecher Hilmar Kopper) vertuscht und/oder weitergeführt worden.

Nach dem Zusammenbruch der DKB hat die Deutsche Bank, Filiale Köln gegenüber dem Betrugsopfer Pientka die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des von dem Notar Dr. Vinck beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnisses vom 17.10.1986 [904 KB] , jedoch nur i.H.v. 721.800,-- DM betrieben.

Pientka hat daraufhin bei der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen 28. ZK des LG Berlin eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht.

Die Richter der 28. ZK unter dem VRiLG Dr. Paterok sind bereits zu Lasten des Betrugsopfers Pientka in den Verfahren 28.0.273/87 zu Gunsten von RA Wellmann und 28.0.493/87 zu Gunsten des Dr. Sikatzis und seiner Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin tätig geworden.

Würden die Richter der 28. ZK ihre Kenntnis offenbart haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie ihre (Gefälligkeits-)Urteile zu Lasten des Betrugsopfers Pientka als angeblichen "Miteigentümer" nicht begründen, sondern zwangsläufig die rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte, die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen, was sie gemeinschaftlich verhindert haben.

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, Pientka die GbR-Anteile von Schröder und/oder Krause nicht übernommen hat, ist er auf Kosten der DKB, dann Deutsche Bank AG nicht entschuldet, nicht bereichert worden.

Die Deutsche Bank AG ist von den RAen Dr. Raue u.a. anwaltlich vertreten worden, die wiederum mit den RAen Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Prof. Dr. Hertin persönlich und geschäftlich eng befreundet sind, sich "kollegialiter" gegenseitig anwaltlich vertreten haben und die sich die verräterischen, paginierten Gerichts-, Verwaltungs-, Steuerakten als eigene Bösgläubigkeit zurechnen lassen müssen.

Der VRiLG Dr. Paterok ist im HOTEL PIENTKA als Privatperson erschienen, hat sich von Pientka durch die Räume führen lassen und den Wert des Betrugsobjektes und damit den Wert seiner Richtertätigkeit zu Lasten des Betrugsopfers Pientka und zu Gunsten der RAe Krause, Dr. Schöne, Wellmann, Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin, Eckert, der Deutsche Bank AG usw. taxiert.

Am 28.6.1989 [904 KB] hat der VRiLG Dr. Paterok in der öffentlichen Verhandlung und in Anwesenheit des RAuN Krause als "Öffentlichkeit" unverhohlen erklärt, dass die Richter der 28. ZK die wirtschaftliche Existenz von Pientka zu Gunsten der Deutsche Bank AG durch Klageabweisung endgültig vernichten werden, wenn er sich nicht dem "Richterdiktat" bzw. dem von ihm (Paterok) diktierten "Vergleich" beugen und sich zur Sofortzahlung von 100.000,-- DM, sowie zur monatlichen Zins- und zur Rückzahlung verpflichten würde, und zwar nicht aufgrund eines Darlehensvertrages, sondern aufgrund des einseitigen abstrakten Schuldanerkenntnisses vom 17.10.1986 [904 KB] .

Aufgrund der unmissverständlichen Drohung des VRiLG Dr. Paterok, die wirtschaftliche Existenz von Pientka zu Gunsten der Deutsche Bank AG durch Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage endgültig zu vernichten, hat sich das Betrugs-, Nötigungsopfer Pientka dem "Richterdiktat" gebeugt und dem "Vergleich [904 KB] " scheinbar freiwillig zugestimmt.

Obwohl Pientka nach den Buchführungsunterlagen, Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten durch die DKB bzw. die Deutsche Bank AG nicht entschuldet und nicht bereichert worden ist, hat er gleichwohl - aufgrund des scheinbar freiwilligen "Vergleichs" vom 28.6.1989 - zum Schein mit Rechtsgrund, tatsächlich rechtsgrundlos an die bösgläubige Deutsche Bank AG sofort 100.000,-- DM und monatlich 3.133,-- DM als angebliche "Zinsen" für das abstrakte Schuldanerkenntnis gezahlt.



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26.7.89: Tatbestand zur Begründung frei erfunden

Am 26.7.1989 [6.292 KB] haben die Richter des 3. ZS beim KG Siering, Schmeißer, Gast den Mitauflassungsempfänger Braun (Nebenintervenient Pientka) zur Löschung seines Namens in Abt. 1 der Grundbücher als Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12 und 15 verurteilt.

Die Richter haben - aus welchen Gründen auch immer - im Urteilstatbestand zu Gunsten der angeblichen Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin die Eintragung vom 20.9.1985, aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ausgelassen und den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] frei erfunden, diesen inhaltlich zitiert und tatrichterlich "ausgelegt", obwohl dieser nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten zumindest von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben, durch Beitragsleistung nicht erfüllt worden ist und im Original nicht existiert.mehr

Würden die Richter erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie das von ihnen gewollte Urteil zu Gunsten der angeblichen Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin und zu Lasten des Auflassungsempfängers, Betrugs-, Korruptionsopfers Braun nicht begründen können.

Würden die Richter Siering, Schmeißer, Gast die 78 Kläger (angeblich in GbR) in dem Verfahren 3 U 1223/89 [6.292 KB] antragsgemäß zur Gewährung der Akteneinsicht verurteilt haben, dann hätten sie zwangsläufig den Erlass von rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakten (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft) und damit die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie durch Klageabweisung zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer Braun und Pientka verhindert haben.



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12.3.90: Tatbestand durch BGH frei erfunden

Am 12.3.1990 [538 KB] hat der BGH im Wege der "Rechtsfortbildung", offenkundig zum Zwecke der Vorspiegelung falscher Tatsachen, Täuschung und Irrtumserregung ein Urteil erlassen und veröffentlicht, das den gesamthänderischen Erwerb der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 , die prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft sowie die materiellrechtlich gemeinschaftliche Geschäftsführung und Gesamthandsberechtigung der Eigentümer (in GbR) betrifft (§§ 62 ZPO, 709 I, 718, 719 BGB).


 


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BGH: Grundstückserwerb durch Kaufvertrag !

Die Bundesrichter Prof. Dr. Boujong, Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hasselberger und Röhricht haben im Tatbestand von BGH II ZR 312/88 [538 KB] den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] frei erfunden und die Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ausgelassen, um ihre "rechtsfortbildende" Entscheidung zu Gunsten der angeblichen Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin und zu Lasten u.a. des Auflassungsempfängers, Betrugsopfers Braun begründen zu können.

Die Bundesrichter haben im Urteilstatbestand den "Erwerb" der Grundstücke bereits am 29.5.1984 [1.820 KB] durch den not. Kaufvertrag gem. § 433 BGB ! unterstellt, obwohl das Eigentum erst durch die Eintragung am 20.9.1985 - aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und der UB/VM [1.958 KB] des FA - gem. §§ 873, 925 BGB, 47 GBO, 70 ff. VersAufG, 22 I GrEStG übergegangen ist.

Würden die Bundesrichter erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie das rechtsfortbildende, veröffentlichte "Gefälligkeitsurteil" durch "Rubrumsberichtigung" bzw. Parteienaustausch zu Gunsten der Rechtsanwälte und Notare Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin und zu Lasten u.a. von Braun im Wege der gegenseitigen Amtsträger-, Richter-, Juristenhilfe nicht begründen können und zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen, was sie durch den frei erfundenen Urteilstatbestand bzw. durch BGH II ZR 312/88 verhindert haben.mehr


 


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1.4.90: HOTEL durch HoGa GmbH bewirtschaftet

Im März 1990 hat die HoGa Hotel garni GmbH beim FA für Körperschaften eine Eröffnungsbilanz eingereicht und seit dem 1.4.1990 das im Gebäude Kurfürstendamm 12/13 gelegene HOTEL PIENTKA mit der Konzession des Bezirksamtes Charlottenburg und ca. 25 Mitarbeitern betrieben, Steuererklärungen abgegeben und die Steuern, Abgaben bezahlt.mehr



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HOTEL PIENTKA am Kurfürstendamm 12




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25.6.90: Untätigkeit zur Wahrheitsunterdrückung

Nachdem die Richter Prof. Dr. Boujong, Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hasselberger und Röhricht am 12.3.1990 den Urteilstatbestand in BGH II ZR 312/88 (KG 3 U 7105/87 [1.504 KB] ) u.a. zu Lasten von Braun frei erfunden haben, haben sie am 25.6.1990 [804 KB] die Revision gegen KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] zu Lasten von Braun und des Nebenintervenienten Pientka nicht angenommen.

Würden die Bundesrichter das rechtliche Gehör gewährt, die Revision angenommen und erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie zwangsläufig aufgedeckt, dass sie den Urteilstatbestand in BGB II ZR 312/88 frei erfunden haben, was sie zu Lasten des Betrugsopfers Braun verhindert haben, Pientka im damaligen Vertrauen in die Rechtschaffenheit der Bundesrichter jedoch nicht ahnen konnte.

Würden die Bundesrichter die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 offenbart haben, dann hätten sie als zwingende Rechtsfolge die Auflösung der Eigentümer-GbR am 13.5.1987, die Verpflichtung zur Abwicklung, die Unrichtigkeit von BGH II ZR 312/88 und die Erfüllung von Straftaten im Amt feststellen müssen, was sie verhindert haben.



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Existenzvernichtung von Pientka gescheitert

Bis zum 28.6.1990 sind ausnahmslos alle Versuche der Amtsträger (Bauen, Wirtschaft, Finanzen, Justiz), Zivilrichter sowie der Deutsche Bank AG missglückt, das Betrugs-, Korruptionsopfer Pientka durch kollusives Zusammenwirken in den wirtschaftlichen Ruin zu treiben, dessen Kreditwürdigkeit zu gefährden, ihn aus dem Gebäude Kurfürstendamm 12/13 zu vertreiben, zum Schweigen zu bringen und auf diese Weise die Aufdeckung von Straftaten im Amt zu verhindern.

Den Amtsträgern, Zivilrichtern ist es trotz vereinter (Willkür-)Bemühungen nicht gelungen, die RAe Wellmann, Nordemann, Vinck, Hertin, Eckert usw. rechtsgrundlos und unentgeltlich auf Kosten von Pientka um das eingerichtete und ausgeübte HOTEL PIENTKA als angestrebte Millionen-Beute zu bereichern (vgl. auch LG 28.0.273/87).


 


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Bösgläubige Richter der 12. ZK des LG Berlin

Den Richtern der 12. ZK des LG Berlin Hartmann, Meyer-Brügel, Hirschfeld, Knobloch-Steinbach war bereits aus den Räumungs- und Herausgabeverfahren gegen die Mieter Pientka (12.0.162/86) und Mampe GmbH & Co. KG (12.0.167/86 [421 KB] ) bekannt, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 am 20.9.1985 durch die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergegangen ist, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seither gemeinschaftlich untätig geblieben sind bzw. dem RA Wellmann keine Vertretungs-, Verfügungsvollmachten erteilt haben.mehr


 


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Durch Richterwillkür vollendete Tatsachen

Am 28.6.1990 war den Richtern Hartmann, Hirschfeld und Knobloch-Steinbach die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 bekannt mit der zwingenden Folge, dass die 78 Verfügungskläger (angeblich in GbR) nicht Gesamthandseigentümer der Grundstücke geworden sind und in Ermangelung einer Rechtsgrundlage keinen Räumungs- und Herausgabeanspruch hatten.

Am 28.6.1990 [1.383 KB] haben die bösgläubigen Richter Hartmann, Hirschfeld und Knobloch-Steinbach gleichwohl durch einen Willkürakt die HoGa Hotel garni GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung verurteilt, die von ihr gehaltenen, im Gebäude Kurfürstendamm 12 gelegenen und zum Betrieb eines Hotels genutzten Räumlichkeiten ohne Sicherheitsleistung an die 78 Verfügungskläger, vertreten durch den RAuN Eckert geräumt herauszugeben.

Zum Zwecke der sofortigen Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzen der HoGa GmbH, der Hotel Pientka GmbH und von Pientka und zur Schaffung vollendeter, rechtswidriger Tatsachen zu Gunsten der angeblich anwaltlich vertretenen 78 Verfügungskläger (angeblich in GbR) haben die Richter den zuständigen Gerichtsvollzieher angewiesen, die Räumung und Herausgabe unverzüglich durchzuführen und zur weiteren rechtsgrundlosen Bereicherung des RAuN Eckert die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 1.134.000,-- DM der HoGa Hotel garni GmbH auferlegt.

Würden die Richter die ihnen bekannte Tatsache offenbart haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie die Räumungs-, Herausgabeklage aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig und aus materiellrechtlichen Gründen als unbegründet zurückweisen, jedoch zwangsläufig die rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte, damit die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen, was sie zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert haben.

Die Richter Hartmann, Hirschfeld und Knobloch-Steinbach haben Recht, Gesetz und Richtereid nicht berücksichtigt und - aus welchen Gründen auch immer - willkürlich die wirtschaftlichen Existenzen der HoGa GmbH, Hotel Pientka GmbH und von Pientka zu Gunsten der RAe Wellmann, Eckert, Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin usw. vernichtet, um den Erlass von rechtsgrundlos begünstigtenden Verwaltungsakten und damit die Erfüllung von Straftaten im Amt im Wege der gegenseitigen Amtsträger-, Richterhilfe zu vertuschen.



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HOTEL PIENTKA am Kurfürstendamm 12/13




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Reception im Dachgeschoss




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HOTEL PIENTKA mit Dachgarten-Café




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HOTEL PIENTKA - Zimmerausstattung




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6.6.90: HOTEL PIENTKA Betrugs-, Diebstahlsbeute

Am Freitag, den 6.7.1990 [1.383 KB] gegen 18.00 Uhr hat der Gerichtsvollzieher Walendy ohne vorherige Ankündigung überfallartig die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des LG vom 28.6.1990 gegenüber der ahnungslosen HoGa Hotel garni GmbH durchgeführt, um jegliches Rechtsmittel bzw. jede Gegenwehr zu verhindern.

Roux als angeblicher Geschäftsführer und der RAuN Eckert als angeblicher Prozessbevollmächtigter haben gegenüber dem Diebstahlsopfer HoGa GmbH ein nicht bestehendes "Vermieterpfandrecht"an dem Hotel als Sachgesamtheit behauptet und sich auf diese Weise rechtswidrig den Besitz an den Einrichtungen, dem beweglichen Inventar (Anschaffungswert ca. 2,5 Mio. DM), dem Waren- und Kassenbestand sowie den auf Datenträgern gespeicherten Geschäftsbüchern verschafft.

Der Gerichtsvollzieher Walendy hat auf Anweisung von Roux und Eckert das vollbelegte, auf Monate ausgebuchte, eingerichtete und ausgeübte HOTEL PIENTKA (Monatsumsatz ca. 300.000,-- DM, Jahresgewinn ca. 1 Mio. DM) mit dem gesamten Waren- und Kassenbestand sowie den auf Datenträgern gespeicherten Geschäftsbüchern dem anwesenden Unger zur Fruchtziehung übergeben, der sich sofort den gesamten Kassenbestand rechtswidrig angeeignet hat.

Roux, Eckert, Walendy und Unger haben dem herbeigeeilten Pientka unverzüglich Hausverbot erteilt und mit Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und Polizeieinsatz gedroht, falls das faktisch entschädigungslos enteignete Betrugs-, Korruptions-, Diebstahlsopfer Pientka nicht unverzüglich das HOTEL PIENTKA verlassen, den Besitz an seinem Millionen-Vermögen unter dem Schein der "Rechtsstaatlichkeit" aufgegeben und die Beute dem Unger überlassen würde.

Roux [1.409 KB] , Eckert [2.704 KB] und Unger war jedoch bekannt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben sind, mit der zwingenden Rechtsfolge, dass die Eigentümer-GbR am 13.5.1987 aufgelöst worden ist und die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 auch am 6.7.1990 noch immer zum Gesamthandsvermögen der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gehört haben.



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HOTEL PIENTKA als Beute durch Richterwillkür




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Prospekt des HOTEL PIENTKA




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Unger übernimmt ohne Kapitaleinsatz die Beute

Hans-Peter Unger (Unger-Flugreisen) hat in Kenntnis der Rechtswidrigkeit gleichwohl unverzüglich ohne vorherige Inventarisierung und ohne Kapitaleinsatz den gesamten eingerichteten und ausgeübten Hotelbetrieb der HoGa Hotel garni GmbH mit den ca. 25 Mitarbeitern übernommen, das HOTEL PIENTKA in HOTEL BOULEVARD umbenannt, die Hotelprospekte überklebt und die an das HOTEL PIENTKA adressierten Briefe geöffnet, die beigefügten Schecks entnommen und die geldwerten Informationen verwertet.


 


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"Wir haben die Amtsträger, Richter fest im Griff"

In der Nacht vom 6. zum 7.7.1990 haben Unger & Co. bei einer wüsten Champagner-Party aus dem unentgeltlich übernommenen Warenbestand die kostenlose Übernahme des 120-Betten-Hotels (Baukosten ca. 3 Mio. DM, Einrichtung und Inventar ca. 2,5 Mio. DM und immaterieller Geschäftswert ca. 5 Mio. DM) bzw. die gewaltlose Erlangung der Betrugs-, Diebstahlsbeute mit der Beihilfe der Willkür-Richter Hartmann, Hirschfeld und Knobloch-Steinbach unter dem Vorwand des "Rechtsscheins" gefeiert.

Seit dem 6.7.1990 hat Unger zu Gunsten der RAe Prof. Dr. Nordemann, Prof. Dr. Hertin, Dr. Vinck, Wellmann, Eckert, des CDU-Finanzstadtrats von Tiergarten und CDU-Kreisschatzmeister Urban usw. monatlich 94.500,-- DM als angebliche Hotelmiete bzw. für die Nutzung der Betrugs-, Diebesbeute gezahlt, obwohl diese wegen des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen nicht Miteigentümer geworden sind.

Die Staatsanwälte haben - aus welchen Gründen auch immer - ausnahmslos alle Strafanzeigen unter dem Vorwand des mangelnden Anfangsverdachts zu Gunsten der rechtsgrundlos bereicherten Beschuldigten, Amtsträger und zu Lasten der faktisch entschädigungslos enteigneten Betrugs-, Korruptions-, Diebstahlsopfer Braun, Pientka, Hotel Pientka GmbH und HoGa GmbH im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe nicht verfolgt.

Würden die politisch bestellten, weisungsgebundenen Staatsanwälte jedoch die Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nach den paginierten Akten der StALG [1.651 KB] Berlin, des Lagefinanzamtes Charlottenburg [1.435 KB] und des FG Hamburg [1.426 KB] nicht unterschrieben haben, seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben und die Amtsträger (Bauen, Wirtschaft, Justiz) rechtswidrig tätig geworden sind, rechtsgrundlos begünstigende Verwaltungsakte erlassen haben und beim Lagefinanzamt Charlottenburg rechtswidrig untätig geblieben sind, dann hätten sie zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie durch eigene Untätigkeit bzw. mit dem Vorwand des mangelnden Anfangsverdachts gemeinschaftlich verhindert haben.

Der mit RA Wellmann verschwägerte RA Dr. Schöne hat dem Betrugs-, Korruptions-, Diebstahlsopfer Pientka bereits Ende August 1987 höhnisch vorausgesagt:

"Uns kann mit der GbR Kurfürstendamm 12-15 nichts passieren, wir haben die Staatsanwälte und Richter fest im Griff."



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Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

Am 6.7.1990 haben der jetzige CDU-Abgeordnete RA Wellmann, die Notare Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Prof. Dr. Hertin usw. erstmals und unentgeltlich den Besitz an dem HOTEL PIENTKA nur durch Willkür der Richter und Amtsträger (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft) erlangt.

Die Richter, Amtsträger haben - aus welchen Gründen auch immer - erkennbar plangemäß, zielgerichtet und ergebnisorientiert in den Urteilstatbeständen, Prüf-, Ermittlungsberichten und Verwaltungsakten ausgelassen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben sind, um ihre Urteile, Verwaltungsakte begründen, die wirtschaftliche Existenz von Braun, Pientka, der Hotel Pientka GmbH und der HoGa GmbH vernichten und die Erfüllung von Straftaten im Amt vertuschen zu können.

Würden die Richter, Amtsträger die aktenkundige Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie ihre Gefälligkeitsurteile, Verwaltungsakte zu Gunsten der "verdienten" CDU-Politiker, Amtsträger, Parteimitglieder, Rechtsanwälte, Steuerberater usw. nicht begründen können und die gemeinschaftliche Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen, was sie im Wege der gegenseitgen Amtsträger-, Richterhilfe aufgrund einer Personen-, Gewalten-, Parteienverfilzung bis heute verhindert haben.

Würden die Amtsträger bei den Strafverfolgungsbehörden die verräterischen, paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten mit den rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakten bzw. die Urkundenbeweise berücksichtigt haben, dann hätten sie ihre Untätigkeit unter dem Vorwand des mangelnden Anfangsverdachts nicht begründen, sondern Ermittlungsverfahren einleiten und öffentliche Klagen erheben müssen, was sie bisher zu Lasten der faktisch entschädigungslos enteigneten Betrugs-, Korruptions-, Diebstahlsopfer und Steuergläubiger verhindert haben.



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HoGa-Vermögen dem Unger zugerechnet

Am 6.7.1990 hat Hans-Peter Unger ohne Kapitaleinsatz und ohne Inventarisierung das HOTEL PIENTKA mit dem gesamten Waren-, Kassenbestand und den auf Datenträgern gespeicherten Geschäftsbüchern übernommen und nahtlos weitergeführt.

Die Amtsträger beim FA für Körperschaften haben anschließend trotz Steuergeheimnis die Steuerakten der HoGa Hotel garni GmbH an das FA Charlottenburg als Wohnsitzfinanzamt des Unger abgegeben.mehr

Die Amtsträger beim FA Charlottenburg haben die Steuerakten der HoGa Hotel garni GmbH mit der Eröffnungsbilanz, den Steuererklärungen, Steuer- und Steuervorauszahlungen bzw. das Betriebsvermögen und den Betriebsgewinn der HoGa Hotel garni GmbH auf Hans-Peter Unger umgeschrieben und zum 1.4.1990 rückdatiert.

Die Amtsträger haben rechtswidrig das Betriebsvermögen der HoGa GmbH trotz Eigentumsgarantie dem Hans-Peter Unger zugerechnet und sind anschließend gegenüber der HoGa GmbH untätig geblieben, um ihre eigenen rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte, ihre rechtswidrige Untätigkeit und damit die Erfüllung von Straftaten im Amt nicht aufdecken zu müssen.



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Pientka GmbH: Nicht Eigentum - Besitz verloren

Die Hotel garni Pientka GmbH hat nach den Akten des FA für Körperschaften (St.-Nr. 421/3092) mit dem Einsatz ihres eingezahlten Gesellschaftskapitals von 50.000,-- DM sowie mit kapitalersetzenden Darlehen ihres Alleingesellschafters Pientka von ca. 4 Mio. DM den Aus- und Umbau der im Gebäude Kurfürstendamm 12/13 gelegenen Räumlichkeiten zum Hotel bezahlt und das Eigentum an den Einrichtungen und dem beweglichen Inventar (Anschaffungswert ca. 2,5 Mio. DM) käuflich erworben.

Die zum Betriebsvermögen der Hotel Pientka GmbH gehörenden, käuflich erworbenen Wirtschaftsgüter befinden sich ausnahmslos im Gebäude Kurfürstendamm 12, das seit dem 29.8.1985 zum Gesamthandsvermögen der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gehört.

Am 6.7.1990 hat die Hotel Pientka GmbH nicht das Eigentum, sondern nur den Besitz, die Verfügungsmacht über die zu ihrem Betriebsvemögen gehörenden Wirtschaftsgüter verloren, die seither von Hans-Peter Unger rechtswidrig und unentgeltlich im Rahmen des umbenannten Hotels genutzt werden.

Bis zum 12.1.1994 hat die Hotel Pientka GmbH gleichwohl alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern, Lieferanten und Behörden erfüllt.

Erst am 12.1.1994 hat der Geschäftsführer der Hotel Pientka GmbH, und zwar nur aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Berlin beim AG Charlottenburg den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, jedoch nicht wegen Vermögenslosigkeit, sondern wegen Zahlungsunfähigkeit.

Am 24.3.1994 hat die Konkursrichterin Gerlach die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Millionen-Vermögen der Hotel Pientka GmbH abgelehnt, jedoch nicht wegen Vermögenslosigkeit, sondern weil diese über ihr tatsächlich vorhandenes Millionen-Vermögen nicht verfügen und die Verfahrenskosten nicht unmittelbar bezahlen konnte.

Die zum Betriebsvermögen der Hotel Pientka GmbH gehörenden Wirtschaftsgüter mit Anschaffungswerten in Millionen-Höhe sind jedoch den Akten des FA für Körperschaften zu entnehmen.

Würde der Gutachter RAuN Dr. Schröder und/oder die Konkursrichterin Gerlach die paginierten Akten des FA für Körperschaften (St.-Nr. 421/3092) beigezogen und in Augenschein genommen haben, dann hätten sie das tatsächlich vorhandene, von Unger rechtswidrig, unentgeltlich genutzte Millionen-Vermögen der Hotel garni Pientka GmbH, den Erlass von rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakten festgestellt und zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie gemeinschaftlich durch Nichtbefürwortung und Abweisung des Konkurseröffnungsantrages bzw. durch Untätigkeit verhindert haben.



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HoGa GmbH: Nicht Eigentum, nur Besitz verloren

Die HoGa Hotel garni GmbH hat nach den Akten des FA für Körperschaften vom 1.4.1990 - 6.7.1990 mit dem Einsatz ihres eingezahlten Gesellschaftskapitals von 50.000,-- DM sowie dem erzielten Betriebsgewinn von ca. 300.000,-- DM den immateriellen Geschäftswert des eingerichteten, ausgeübten, eingeführten Hotels und das Eigentum an dem gesamten Warenbestand käuflich erworben.

Am 6.7.1990 gehörte zum schuldenfreien Betriebsvermögen der HoGa GmbH auch der vorhandene Kassenbestand, die Forderungen gegenüber Firmen, Veranstaltern, Gästen aus Logis, Restaurant, Telefon, Minibar, Auslagen usw. sowie die auf Datenträgern gespeicherten Geschäftsbücher.

Am 6.7.1990 [1.383 KB] hat die HoGa GmbH durch die Zwangsvollstreckung von LG 12.0.272/90 und die Ausübung eines nicht existierenden Vemieterpfandrechts durch die RAe Eckert, Wellmann, Prof. Dr. Nordemann usw. nicht das Eigentum, sondern nur den Besitz, die Verfügungsmacht über die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter verloren, die seither von Unger rechtswidrig und unentgeltlich im Rahmen des umbenannten Hotels genutzt werden oder verbraucht worden sind.

Bis zum 20.4.1994 hat die HoGa Hotel garni GmbH gleichwohl alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern, Lieferanten und Behörden erfüllt.

Erst am 20.4.1994 hat die Geschäftsführerin der HoGa GmbH nur aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Berlin beim AG Charlottenburg den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, jedoch nicht wegen Vermögenslosigkeit, sondern wegen Zahlungsunfähigkeit.

Am 25.5.1994 hat die Konkursrichterin Eßer beim AG Charlottenburg die Eröffnung des Konkursverfahrens über das, den Steuerakten zu entnehmende Vermögen der HoGa GmbH abgelehnt, jedoch nicht wegen Vermögenslosigkeit, sondern weil diese über ihr tatsächlich vorhandenes Millionen-Vermögen nicht verfügen und die Verfahrenskosten nicht unmittelbar bezahlen konnte.

Würde der Gutachter RAuN Dr. Schröder und/oder die Konkursrichterin Eßer die paginierten Akten des FA für Körperschaften (St.-Nr. 457/2289) beigezogen und in Augenschein genommen haben, dann hätten sie das tatsächlich vorhandene, von Unger rechtswidrig, unentgeltlich genutzte Betriebsvermögen der HoGa GmbH festgestellt und zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie gemeinschaftlich durch Nichtbefürwortung und Abweisung des Konkurseröffnungsantrages bzw. durch Untätigkeit verhindert haben.



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Straftaterfüllung durch Akteneinsicht erkennbar

Würden die Amtsträger in der Grundsteuer-, Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes Charlottenburg pflichtgemäß tätig werden, die UB/VM [1.958 KB] und Mitteilung des GBA befolgen, einheitliche, gesonderte Einheitswertbescheide gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern zum 1.1.1986 bekannt gegeben (§§ 179 II S. 2, 180 I Nr.1 AO), dann müssten die übrigen Amtsträger ihre rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte aufheben und die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedecken, was die Amtsträger, Richter durch gemeinschaftliche Untätigkeit und stillschweigenden Steuerverzicht bisher verhindert haben.

Würden die Amtsträger bei den Strafverfolgungsbehörden Akteneinsicht nehmen, die gemeinschaftliche Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR), die Unbegründetheit der begünstigenden Verwaltungsakte feststellen, die Amtsträger und begünstigten, wahrheitspflichtigen Steuerpflichtigen als Zeugen unter Aktenvorhalt befragen, dann würden sie zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken, was sie bisher vorab durch gemeinschaftliche Untätigkeit im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe zu Lasten der Opfer verhindert haben.



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Unrecht durch Richterhilfe fortgeschrieben

Am 3.4.1995 [2.434 KB] haben die Richter Rosenlöcher, Schmudlach, Meltendorf den Antrag der faktisch entschädigungslos enteigneten HoGa Hotel garni GmbH auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des LG 12.0.272/90 [1.383 KB] zu Gunsten der rechtsgrundlos bereicherten 78 Verfügungskläger, Beklagten (angeblich in GbR) zurückgewiesen.

Würden die Richter die aktenkundige Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben haben, dann hätten sie ihr Urteil zu Lasten der HoGa GmbH als Betrugs-, Korruptionsopfer nicht begründen können und zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen, was sie aus persönlichen Gründen und "kollegialiter" verhindert haben.


 


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Nicht aktenkundige Wahrheit, sondern Richterlüge

Auch die Richter Rosenlöcher, Schmudlach, Meltendorf haben - aus welchen Gründen auch immer - im Tatbestand den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 unterstellt, wörtlich zitiert und zur Begründung ihres Urteils zu Gunsten der 78 Beklagten (in GbR !) und zu Lasten der HoGa Hotel garni GmbH inhaltlich ausgelegt.

Die Richter haben in der Begründung behauptet, dass die (konstitutive) Eintragung am 20.9.1985 von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) als Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in Abt. 1 der Grundbücher - aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und UB/VM [1.958 KB] - (gem. §§ 873, 925 BGB, 47 GBO, 22 I GrEStG, 70 ff. VersAufG) die Unrichtigkeit der Grundbücher verursacht hat.

Die Richter haben behauptet, dass die Beklagten zu 6) - 78) bereits aufgrund ihrer Kaufverträge über eine "Unterbeteiligung" an der "Kurfürstendamm 12-15" als Kaufgegenstand mit dem integrierten Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 im 2. Halbjahr 1984 ! gem. § 433 BGB außerhalb der Grundbücher Miteigentümer geworden sind und am 20.9.1985 einen Grundbuchberichtigungsanspruch gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) erworben haben.

Am 27.11.1987 [300 KB] hat RA Wellmann jedoch an Eides Statt versichert, dass keine "Unterbeteiligungsverträge", sondern nur "Beteiligungsverträge" geschlossen worden sind.

Nach den paginierten Ermittlungsakten der StALG, [1.651 KB] den einheitlichen, gesonderten Feststellungsakten des Lagefinanzamtes Charlottenburg [1.435 KB] , (2 Bd. Gesellschaftsverträge, Bl. 1-224) des FA HH-Barmbek-Uhlenhorst [1.047 KB] und den Akten des FG Hamburg [1.426 KB] ist der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB] von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden.

Nach der Begründung von KG 2 U 6933/87 [2.014 KB] hat RA Wellmann am 27.11.1987 vor dem LG Berlin an Eides Statt versichert, dass keine "Unterbeteiligungsverträge" geschlossen worden sind.

Die RAuNe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin haben als anwaltliche Vertreter des Beschuldigten RA Wellmann in dem Ermittlungsverfahren der StALG wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem StA Dorsch deshalb zum Beweis einen "Unterbeteiligungsvertrag" mit Datum 15.10.1984 [1.439 KB] vorgelegt, der nur von Wellmann unterschrieben bzw. nicht geschlossen worden ist.

Die Richter Rosenlöcher, Schmudlach, Meltendorf haben - wie vorher ihre "Kollegen" - den Tatbestand in KG 20 U 8105/93 [2.434 KB] frei erfunden, um das von ihnen gewollte Urteil zu Gunsten der 78 Beklagten (angeblich in GbR) und ihrer Prozessbevollmächtigten und zu Lasten der HoGa Hotel garni GmbH als Betrugs-, Diebstahls-, Korruptionsopfer begründen zu können.



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Rosenlöcher, Schmudlach, Meltendorf als Lügner

Die Richter Rosenlöcher, Schmudlach, Meltendorf haben in ihrem Urteil vom 3.4.1995 [2.434 KB] zu Gunsten der Beklagten zu 1) - 78) behauptet, dass der GV mit Datum 21.5.1984 von den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) unterschrieben bzw. zwischen diesen geschlossen worden ist, um das Gefälligkeitsurteil zu Lasten der HoGa Hotel garni GmbH als Betrugs-, Diebstahls-, Korruptionsopfer zu begründen (vgl. S. 9, oben, S. 48 f.).

Nur 5 Monate später, am 11.9.1995 [2.217 KB] hat Dr. v. Wickede (Beklagter zu 63.) dem FG Hamburg zum Beweis einen GV mit Datum 21.5.1984 vorgelegt, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck (Beklagte zu 1., 2. und 5.) sowie Braun nicht unterschrieben worden ist.

Am 22.1.1996 hat der Auflassungsempfänger RAuN Krause - aufgrund der Verfügung vom 23.11.1995 - dem FA Hamburg zum Beweis ebenfalls einen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB] vorgelegt, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.

Die Richter Rosenlöcher, Schmudlach, Meltendorf haben in ihrem Gefälligkeitsurteil vom 3.4.1955 zu Lasten der HoGa Hotel garni GmbH als Betrugsopfer den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 frei erfunden, obwohl die Beklagten zu 1) - 78) im Hinblick auf ihre Wahrheitspflicht eine solche Behauptung nicht aufgestellt haben.

Die Behauptungen der Richter Rosenlöcher, Schmudlach, Meltendorf in ihrem am 3.4.1995 verkündeten Urteil zu Gunsten der Beklagten zu 1) - 78) stehen im erkennbaren Widerspruch zu den Behauptungen der Beklagten zu 1) - 78) gegenüber den Finanz-, Strafverfolgungsbehörden und dem FG Hamburg, was durch Akteneinsicht erkennbar ist.

Die Richter Rosenlöcher, Schmudlach, Meltendorf haben in KG 20 U 8105/93 trotz ihrer Bindung an Recht, Gesetz und Richtereid gleichwohl zu Gunsten der Beklagten zu 1) - 78) und zu Lasten der HoGa Hotel garni GmbH als Betrugsopfer einen Tatbestand frei erfunden, den die Beklagten mit Blick auf ihre Wahrheitspflicht und die paginierten Akten noch nicht einmal selbst behauptet haben bzw. nicht hätten behaupten können, nur um ihren frei erfundenen Tatbestand in KG 20 U 988/91 zu Lasten der Hotel garni Pientka GmbH als Betrugs-, Korruptionsopfer bzw. die Erfüllung von Straftaten im Amt zu vertuschen.



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Auch Richter können die Akten nicht verändern

Mit Blick auf die paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten können die Richter, Amtsträger nicht bestreiten, dass sie "Tatbestände" frei erfunden haben, um ihre "Gefälligkeitsurteile" zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzen der Betrugs-, Diebstahls-, Korruptionsopfer zu begründen.

Die Richter, Amtsträger sind jedoch dem Gesetz und der Logik unterworfen und haben durch Richter-, Amtseid geschworen, ohne Rücksicht auf die Personen die Wahrheit zu berücksichtigen.

Die Richter, Amtsträger sind gehindert, sich "gottgleich" über die Denkgesetze, Gesetze zu erheben und können die paginierten Beweisurkunden nicht inhaltlich verändern, sondern nur versuchen, ihre Lügen durch Auslassungen und Untätigkeit zu vertuschen.



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