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Gefälligkeitsgutachten des "Rechtsexperten"

Prof. Dr. Volker Emmerich (Uni Bayreuth)

Das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] ist am 20.9.1985 durch die Löschung der VICTORIA und anschließende Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergegangen, und zwar aufgrund der von Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Eingiung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und UB/VM [1.958 KB] des FA für GrESt (§§ 873, 925 BGB, 47 GBO, 22 I GrEStG, 70 ff. VersAufG).


 


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GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben

Nach den paginierten Akten der Strafverfolgungs-, Finanzbehörden und des FG Hamburg haben die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben und sind seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB] bis heute im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben.

Gleichwohl sind die Amtsträger (Bauen, Wirtschaft, Justiz, Finanzen) im kollusiven Zusammenwirken tätig geworden, wo sie hätten untätig bleiben müssen, sind untätig geblieben, wo sie hätten tätig bleiben müssen und haben so die aktenkundigen Straftaten im Amt erfüllt und unterdrückt.


 


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Durch Untätigkeit kein Eigentumsverlust

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nach den paginierten Akten seit dem 29.8.1985 bis heute im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind (§§ 718, 719 BGB), haben sie das Eigentum und die Nutzungsrechte an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 sowie ihre jeweiligen GbR-Anteile am vereinbarten Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM als rechnerische Bezugsgröße nicht verloren, auf Dritte nicht übertragen (§§ 718, 719, 903, 987 BGB).



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13.5.87: Auflösung der Eigentümer-GbR

Am 13.5.1987 hat die Konkursrichtern Gerlach beim AG Charlottenburg das Konkursverfahren über das Vermögen des Mitauflassungsempfängers Kind eröffnet und die RAuNin Seiter zur Konkursverwalterin ernannt.

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind und Kind seinen GbR-Anteil von 15 Mio. DM, bezogen auf das Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM bzw. von 50% am Gesamthandsvermögen auf Dritte nicht übertragen hat, ist die Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 am 13.5.1987 aufgelöst worden und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) - Kind vertreten durch die Konkursverwalterin Seiter - sind seither zur gemeinschaftlichen Abwicklung verpflichtet, zu Lasten der Gläubiger, Steuergläubiger, Betrugs-, Korruptionsopfer jedoch bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben (§§ 728, 730 ff. BGB, 266, 283, 331 ff StGB).mehr


 


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Mai 1990: "Rechtsgutachten" Prof. Emmerich

Nach den Akten sind die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben, haben dem RA Wellmann keine Vertretungsvollmachten erteilt, mit Prof. Dr. Emmerich keinen Dienstleistungsvertrag geschlossen und ein solcher - nicht existierender - Vertrag ist nach den Buchführungsunterlagen, Kassenbüchern durch gegenseitigen - umsatzsteuerpflcihtigen ! - Leistungsaustauch (Gutachten gegen Entgelt) nicht erfüllt worden.

Im Mai 1990 [4.060 KB] ist der in Fachkreisen anerkannte, in Urteilen zitierte Zivilrechtsexperte Prof. Dr. Emmerich unter Ausschluss der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) rechtsgrundlos und eigenmächtig tätig geworden, hat ungefragt ein "Rechtsgutachten" zur Wirksamkeit des Nutzungsrechts der in den Gebäuden Kurfürstendamm 12-15 gelegenen Gewerberäume erstellt, dass von RA Wellmann anschließend als "Briefwurfsendung" verteilt worden ist.


 


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Gefälligkeitsgutachten aus Diebesbeute bezahlt

Wahrscheinlich ist Prof. Dr. Emmerich von seinen Kollegen Prof. Dr. Nordemann (hier) und/oder Wellmann (hier) zur Erstellung eines Gefälligkeitsgutachtens über das Nutzungsrecht bzw. zur Vorspiegelung falscher Tatsachen, der Täuschung und Irrtumserregung beauftragt worden.

Prof. Dr. Emmerich wird sein Gefälligkeitsgutachten nicht kostenlos erstellt, sein Renommee nicht ohne Gegenleistung aufs Spiel gesetzt haben und wohl von RA Wellmann als Nichtberechtigten bezahlt worden sein, und zwar aus den zum Gesamthandsvermögen der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gehörenden Nutzungsentschädigungen, deren Eigentümer-GbR am 13.5.1987 aufgelöst, zu Lasten der Gläubiger, Betrugs-, Diebstahlsopfer jedoch bis heute nicht abgewickelt worden ist.



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Tatbestand ergebnisorientiert frei erfunden

Prof. Dr. Emmerich hat im Sachverhalt seines "Rechtsgutachtens" ausgelassen, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] am 20.9.1985 durch die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergegangen ist, und zwar aufgrund der von seinem Kollegen Prof. Dr. Nordemann am 29.8.1985 [578 KB] beurkundeten Einigung, Auflassung und der UB/VM [1.958 KB] des FA für GrESt (§§ 873, 925 BGB, 47 GBO, 22 I GrEStG, 70 ff. VersAufG).

Prof. Dr. Emmerich hat ausgelassen, dass seine Kollegen Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin am 6.3.1986 [1.651 KB] als anwaltliche Vertreter des Auflassungsempfängers, Zeugen Dr. Sikatzis der Kriminalpolizei zum Beweis einen GV mit Datum 21.5.1984 vorgelegt haben, der von den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht unterschrieben worden ist (§§ 126 I, 127, 305 BGB).

Prof. Dr. Emmerich hat ausgelassen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nach den Akten seit dem 29.8.1985 auch gegenüber dem Stadtplanungs- (hier), Vermessungs-, Kataster- (hier) und GBA (hier) gemeinschaftlich untätig geblieben sind und die angebliche Einigung, Auflassung der neu gebildeten Grundstücke Kurfürstendamm 13 und 14 am 11.6.1986 [1.361 KB] nicht erklärt haben.mehr



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Abstraktionsprinzip unterdrückt

Im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und der Vertretungsberechtigung der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) hat Prof. Dr. Emmerich den Kaufvertrag vom 6.6.1985 [3.953 KB] und Mietvertrag mit Datum 14.4.1984 [661 KB] unterstellt und zur Begründung seines "Rechtsgutachtens" über das Nutzungsrecht an den Grundstücken Kurfürstendamm 12, 13, 14 und 15 inhaltlich ausgelegt.

Der Zivilrechtsexperte Prof. Dr. Emmerich hat seine Kenntnis des Abstraktionsprinzips (Schuld-, Sachenrecht) bzw. unterdrückt, dass das Eigentum an einem Grundstück nicht durch einen Kaufvertrag (§ 433 BGB !), sondern durch Einigung, Auflassung und Eintragung übergeht (§§ 873, 925 BGB).

Prof. Dr. Emmerich hat seine Kenntnis unterdrückt, dass die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und für jedes Rechts-, Verpflichtungsgeschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist (gemeinschaftliche Geschäftsführung, § 709 I BGB).

Der Zivilrechtler Prof. Dr. Emmerich muss sich auch die Kenntnis zurechnen lassen, dass die Gesellschafter nur gemeinschaftlich über das Gesamthandsvermögen verfügen können und kein Gesellschafter über seinen eigenen GbR-Anteil verfügen kann (Gesamthandsberechtigung, §§ 718, 719 BGB).



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Verträge durch Leistungsaustausch nicht erfüllt

Nach den Akten sind die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) aber mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung und Gesamthandsberechtigung seit dem 29.8.1985 [578 KB] bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben (§§ 709 I, 718, 719 BGB).

Insbesondere der Auflassungsempfänger Braun [527 KB] hat den RA Wellmann nicht zur Geschäftsführung, nicht zu seiner Vertretung und insbesondere nicht zum Abschluss von Mietverträgen bevollmächtigt, was dieser am 3.11.1987 [214 KB] bestätigt hat.mehr

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) und die Gädeke und Landsberg GmbH & Co., Passage KG seit dem 29.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist der Kaufvertrag vom 6.6.1985 [3.953 KB] nicht durch einen gegenseitigen Leistungsaustausch (Auflassung gegen Kaufpreiszahlung) und der von RA Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossene Mietvertrag vom 14.4.1986 [661 KB] mit der Gädeke und Landsberg Vermietungs-KG als fremder Dritter nicht durch einen gegenseitigen - umsatzsteuerpflichtigen ! - Leistungsaustauch (Gebräuchsüberlassung gegen Mietzinszahlung) erfüllt worden (§§ 433, 535, 873, 925 BGB, 19 I BBauG), was Prof. Dr. Emmerich wohlweislich ausgelassen hat.



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"Gutachten" zur Täuschung des Rechtsverkehrs

Würde Prof. Dr. Emmerich jedoch in seinen "Rechtsgutachten" über das Nutzungsrecht (§§ 987 ff. BGB) erkennbar festgestellt haben, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] am 20.9.1985 durch Eintragung übergegangen ist, und zwar aufgrund der von Prof. Dr. Nordemann am 29.8.1985 [578 KB] beurkundeten Einigung, Auflassung und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) sowie die G+L GmbH & Co. KG seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind und den Kaufvertrag vom 6.6.1985 [3.953 KB] durch einen gegenseitigen Leistungsaustauch nicht erfüllt haben, dann hätte er das von ihm erwartete, gekaufte Gefälligkeits-, Rechtsgutachten nicht begründen können und zwangsläufig die Straftaten im Amt (Falschbeukundungen im Katasteramt, hier und GBA aufdecken müssen, was er durch den frei erfundenen Tatbestand in seinem "Rechtsgutachten" zu Gunsten seiner Kollegen, der Amtsträger und zu Lasten der Betrugs-, Diebstahls-, Korruptionsopfer verhindert hat.



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Rechtsgutachten durch die Akten nicht gedeckt

Die Juristen und Amtsträger können mit Blick auf die paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten nicht bestreiten, dass Prof. Dr. Emmerich den Tatbestand in seinem "Rechtsgutachten" vom Mai 1990 [4.060 KB] über das Nutzungsrecht an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 (Eigentumsverhältnisse und Vertretungsberechtigung) ergebnisorientiert durch Auslassungen und Unterstellungen frei erfunden und dadurch die aktenkundigen Straftaten im Amt zu Gunsten seiner "Kollegen" und Amtsträger und zu Lasten der Untreue-, Betrugs-, Diebstahls-, Korruptionsopfer unterdrückt hat



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