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Urteilstatbestände frei erfunden
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LG 3.0.156/87
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Die LG-Richter Galow, Hirschmann, Haas haben im Tatbestand von LG 3.0.156/87 [1.370 KB]
die entscheidungserhebliche Tatsache ausgelassen, dass
1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) in Abt. 1 der Grundbücher als Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und
2) diese den im Tatbestand genannten, inhaltlich zitierten, schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die gesamthänderischen Mitauflassungsempfänger, Miteigentümer, Mitbeklagten Eberhardt, Braun und Schhnauck sowie Metz ihre Unterschriften nicht geleistet haben, diese erkennbar fehlen.
Der von den Richtern angeblich "festgestellte" Urteilstatbestand wird durch den Akteninhalt, den Inhalt der Grundbücher nicht gedeckt, was durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.
Würden die Richter im Urteilstatbestand diese entscheidungserhebliche Tatsache erkennbar festgestellt, in Erwägung gezogen haben, dann hätten sie zwangsläufig die Straftaten im Amt (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft) aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet, was sie "kollegialiter" durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Prozessrechts verhindert haben.
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KG 3 U 7105/87
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Die KG-Richter Siering, Mette und Gast haben durch KG 3 U 7105/87 [4.278 KB]
das Urteil LG 3.0.156/87 [1.370 KB]
abgeändert.
Die KG-Richter haben die am 20.9.1985 [943 KB]
in Abt. 1 der Grundbücher eingetragenen 7 (sieben) gesamthänderischen Mitauflassungsempfänger, Miteigentümer Schröder, Eberhardt, Schöne, Sikatzis, Krause [185 KB]
, Braun [128 KB]
und Schnauck (ohne Kind und Metz) - vertreten durch ihren Juristenkollegen RAuN Prof. Dr. Nordemann ohne Vertretungsmacht - zur Zahlung von 265.000,-- DM verurteilt, aber nicht an den hafterfahrenen, arbeitslosen Elektiker und Kläger Künzel [292 KB]
, sondern an die S.G. Warburg-Bank, Soditic AG, Gartenstr. 25, Zürich, Schweiz.
Die KG-Richter haben im Urteilstatbestand die ihnen bekannte Tatsache ausgelassen, unterdrückt, dass
) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) in Abt. 1 der Grundbücher als Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar und angeblichen Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und
2) diese den im Tatbestand genannten, inhaltlich zitierten, schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die gesamthänderischen Mitauflassungsempfänger, Miteigentümer, Mitbeklagten Eberhardt, Braun und Schhnauck sowie Metz ihre Unterschriften nicht geleistet haben, diese erkennbar fehlen.
Der von den KG-Richtern angeblich "festgestellte" Urteilstatbestand wird durch den Akteninhalt, den Inhalt der Grundbücher nicht gedeckt, was durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.
Würden die Richter im Urteilstatbestand diese entscheidungserhebliche Tatsache erkennbar festgestellt, in Erwägung gezogen haben, dann hätten sie wegen des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen das von ihnen gewollte Urteil nicht begründen können, aber zwangsläufig die Straftaten im Amt (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft) aufdecken, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründen müssen (§§ 331 ff. StGB, 839 BGB), was sie "kollegialiter" durch gegenseitige Amtsträger-, Richter-, Juristen-, Straftäterhilfe, Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Prozessrechts verhindert haben.
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BGH II ZR 312/88
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Auch den Richtern des II. ZS beim BGH Boujong, Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht war die Tatsache bekannt, dass ihr Kollege RAuN Prof. Dr. Nordemann am 29.8.1985 [578 KB]
die Einigung, Auflassung u.a. zu Gunsten von Braun beurkundet und beim GBA den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat.
Die gesamthänderischen Miteigentümer, Mitbeklagten Braun und Krause haben erst durch das Schreiben des RAuN Prof. Dr. Nordemann vom 16.3.1989 [1.504 KB]
davon Kenntnis erlangt, dass sie von ihm in dem Verfahren KG 3 U 7105/88 [4.278 KB]
anwaltlich vertreten und als Gesamtschuldner zur Zahlung von 265.000,-- DM verurteilt worden sind.
Am 23.5.1989 [350 KB]
hat der gesamthänderische Miteigentümer und Mitbeklagte Braun - durch seine Prozessbevollmächtigte RAin Vittiglio - dem BGH III ZR 256/88 mitgeteilt, dass er dem RAuN Prof. Dr. Nordemann keine Prozessvollmacht erteilt hat.
Am 26.5.1989 [350 KB]
hat der BGH das Schreiben des Udo Braun urschriftlich an desse angeblichen Prozessbevollmächtigten, den BGH-Anwalt Dr. Messer weitergereicht.
Die BGH-Richter haben den angeblichen Prozessbevollmächtigten RA Dr. Messer nicht aufgefordert, die Prozessvollmachten der Beklagten zu 2) - 8) zum Beweis für seine Vertretungsmacht vorzulegen.
Am 12.3.19990 haben die Richter durch BGH II ZR 312/88 [681 KB]
das Urteil KG 3 U 7105/87 [4.592 KB]
aufgehoben und an das KG zurückverwiesen, und zwar zur Rubrumsberichtigung und zur Zahlungsverpflichtung der Beklagten als Gesamthandsschuldner (aus dem Gesamthandsvermögen).
Die BGH-Richter Boujong, Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht haben auch im Tatbestand von BGH II ZR 312/88 [681 KB]
die entscheidungserhebliche Tatsache ausgelassen, unterdrückt, dass
1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) in Abt. 1 der Grundbücher als Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar und angeblichen Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und
2) diese den im Tatbestand genannten, inhaltlich zitierten, schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die gesamthänderischen Mitauflassungsempfänger, Miteigentümer, Mitbeklagten Eberhardt, Braun und Schhnauck sowie Metz ihre Unterschriften nicht geleistet haben, diese erkennbar fehlen.
Der von den BGH-Richtern Boujong, Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht veröffentlichte, angeblich "festgestellte" Tatbestand von BGH II ZR 312/88 wird durch den Akteninhalt, den Inhalt der Grundbücher nicht gedeckt, was im Vertrauen in den angeblichen "Rechtsstaat", die Rechtschaffenheit der BGH-Richter nicht zu glauben, durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.
Würden die BGH-Richter im Tatbestand von BGH II ZR 312/88 diese entscheidungserhebliche Tatsache erkennbar festgestellt, in Erwägung gezogen haben, dann hätten sie wegen des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen das von ihnen gewollte Urteil nicht begründen können, aber zwangsläufig die Straftaten im Amt (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft) aufdecken, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründen müssen, was sie "kollegialiter" durch gegenseitige Amtsträger-, Richter-, Juristen-, Straftäterhilfe, Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Prozessrechts verhindert haben.
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LG 3.0.156/87 - KG 3 U 2981/90
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Die KG-Richter Siering, Mette, Gast haben- aufgrund von BGH II ZR 312/88 [681 KB]
und des Antrages des angeblichen Prozessbevolmächtigten RAuN Prof. Dr. Nordemann - durch KG 3 U 2981/90 [2.178 KB]
das Rubrum dahin berichtigt, geändert, dass Beklagte nunmehr die zu 1) - 78) genannten Personen, als "GbR Kurfürstendamm 12-15" sind und diese durch die RAuNe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin vertreten werden.
Die BGH-Richter Boujong, Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht haben in BGH II ZR 312/88 das Leistungsurteil bestätigt und nur verlangt, das Urteil KG 3 U 7105/88 dahin zu ändern, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner mit ihrem Gesamtvermögen, sondern als Gesamthandsschuldner mit ihrem Gesamthandsvermögen zur Zahlung von 265.000,-- DM verpflichtet sind.
Die KG-Richter Siering, Mette, Gast haben aber - entgegen der Forderung des BGH - durch das geänderte Rubrum offenkundig personenorientiert ihr Zahlungsurteil KG 3 U 7105/88 [4.592 KB]
zurückgenommen, dahin abgeändert, dass jetzt durch KG 3 U 2981/90 [2.178 KB]
die Berufung gegen LG 3.0.156/87 [1.370 KB]
zurückgewiesen wird.
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Willkür des II. und XI. Zivilsenats beim BGH
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Am 1.10.1991 haben die BGH-Richter Schimanski, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder durch BGH IX ZR 37/91 [817 KB]
die Revison des Klägers Künzel gegen das Urteil KG 3 U 2981/90 [2.178 KB]
vom 12.12.1990 nicht angenommen.
Die BGH-Richter Boujong, Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht haben durch BGH II ZR 312/88 das Zahlungsurteil KG 3 U 7105/87 bestätigt.
Ihre Kollegen beim XI Zivilsenat Schimanski, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder haben durch BGH XI 37/91 - bei gleichem Sachverhalt - das abgeänderte Urteil KG 3 U 2981/90 bestätigt.
Die Entscheidungen BGH II ZR 312/88 [538 KB]
und BHG XI 37/91 [992 KB]
sind trotz Art. 3 I GG, des Gleichbehandlungsgebots, der einheitlichen Rechtsprechung widersprüchlich und werden insgesamt durch den Akteninhalt nicht gedeckt.
Die Richter des II. und XI. Zivilsenats beim BGH haben sich trotz Bindung an Recht und Gesetz offenkundig nicht vom Erfordernis der Rechtsanwendungsgleichheit, sondern von ihrem Bestreben nach der Unterdrückung von Straftaten im Amt leiten lassen.
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BGH: Rechtsfähigkeit der "GbR"
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Am 12.3.1990 haben die Richter des II. Zivilsenats beim BGH durch II ZR 312/88 [681 KB]
das Urteil KG 3 U 7105/88 [4.592 KB]
aufgehoben und an das KG zurückverwiesen.
Am 29.1.2001 [3.880 KB]
- nach Ablauf der Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 263 II Nr. 4 StGB) - haben die Richter des II. Zivilsenats beim BGH Dr. Röhricht, Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Münke durch Urteil die bis dahin gefestigte BGH-Rechtsprechung geändert und die Rechtsfähigkeit der "GbR" festgestellt.
Die BGH-Richter Röhricht, Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Münke haben zur Begründung ihres Urteils II ZR 331/00 [3.880 KB]
in II. Nr. 2 Bezug auf ihr Urteil BGH II ZR 312/90 [681 KB]
genommen.
In II., Nr. 2, lit. b haben sie auf das dem Urteil vom 12.3.1990 (BGH II ZR 312/88) zugrunde liegenden Sachverhalt verwiesen und erklärt:
Der Senat (Prof. Boujong, Dr. Brauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht) hat in diesem Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger (Künzel), der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegen gekommen, dass er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefasst hat (Senat aaO. ZIP 1990, 715, 716; WM 1990 [538 KB]
, 1113, 1114).
Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiell-rechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH-Urteil vom 25.10.1991, V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315, Stein/Jonas/Bork, aaO, § 62, Rdn. 20 f., Musielak/Weth aaO, § 62, Rdn. 11).
Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft (GbR) selbst die beklagte Partei und damit rechtsfähig.
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II. ZS BGH - Geständnis der Rechtsbeugung
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In der Verfahrenskette LG 3.0.156/087 [1.370 KB]
= KG3 U 7105/87 [4.592 KB]
= BGH II ZR 312/88 [681 KB]
= KG 3 U 2981/90 [817 KB]
= BGH IX 37/91 [817 KB]
i.V.m. BGH II ZR 331/00 [3.880 KB]
haben die Richter im Zusammenhang mit den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 ihr koordiniertes, kollektives, kollusives Zusammenwirken unter Urkundenbeweis gestellt.
Würden die Richter in den von ihnen angeblich festgestellten Urteilstatbeständen die entscheidungserhebliche Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass
1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) in Abt. 1 der Grundbücher als Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar und angeblichen Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und
2) diese den in den Urteilstatbeständen genannten, inhaltlich zitierten, schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die gesamthänderischen Mitauflassungsempfänger, Miteigentümer, Mitbeklagten Eberhardt, Braun und Schhnauck sowie Metz ihre Unterschriften nicht geleistet haben, diese erkennbar fehlen,
dann hätten sie wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen, des Ncihtbestehens von Rechtsverhältnissen die von ihnen gewollten Urteile nicht begründen können.
Die Richter hätten dann aber zwangsläufig die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft), die Zahlung, Annahme von illegalen CDU-Parteispenden, Schmier-, Bestechungsgelder über das im Urteilstenor [4.592 KB]
genannte Konto der Kind und Schröder gehörende Schweizerischen IRS [735 KB]
Revisions-, Steuerberatungs-, Vermögensverwaltungsa-AG bei der S.G. Warburg-Bank, Gartenstr. 26, Zürich, Schweiz, die Straftaten im Amt aufdecken, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründen müssen, was sie durch gegenseitige Amtsträger-, Straftäter-, Richterhilfe durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Prozessrechts verhindert haben.
Die Richter haben in BGH II ZR 331/00 [3.880 KB]
erkennbar erklärt, dass sie durch BGH II ZR 312/88 [681 KB]
das Gleichheitsgebot gem. Art. 3 I GG zur zwingend notwendigen Streitgenossenschaft (§§ 62 I, Alt. 2 ZPO, 718, 719 BGB) vorsätzlich verletzt haben, was wohl als Geständnis der Erfüllung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung auszulegen ist.
Aber auch BGH IX ZR 37/91 [817 KB]
(KG 3 U 7105/87 [4.592 KB]
) wird durch BGH II ZR 312/88 [681 KB]
(KG 3 U 2981/90 [2.178 KB]
) nicht gedeckt; auch durch diese BGH-Entscheidungen ist das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden, was ebenfalls als Erfüllung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung auszulegen ist.
Die BGH-Richter sind trotz Gleichheitsgebot, Rechtsanwendungsgleichheit willkürlich, nicht tatsachen-, sondern erkennbar zielgerichtet, ergebnis-, personenorientiert tätig geworden, was im Vertrauen in den angeblichen "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch einfachen Vergleich der BGH-Entscheidungen mit den jeweiligen KG-Urteilen, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.
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