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Braun
Wellmann
Pientka
Prof. Dr. Nordemann
Prof. Dr. Hertin
Prof. Dr. Limbach
Prof. Dr. Emmerich
Gädeke, Landsberg
26. Hanseatische
Namensänderung
Impressum

Urteilstatbestände frei erfunden

LG 84.0.11/88 - Grundbuchberichtigungsverfahren

In dem Grundbuchberichtigungsverfahren hat der gesamthänderische Mitkäufer, Mitauflassungsempfänger, Miteigentümer, Beklagte Braun zur Rechtsverteidigung, Begründung seiner Anträge die aktenkundige, unabänderliche, unstreitige, entscheidende Tatsache vorgetragen, unter Urkundenbeweis gestellt, dass

1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar, Kläger zu 31) und Prozessbevollmächtigten RA Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ,

2) Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich eigenhändig unterschrieben, Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck ihre Unterschriften nicht geleistet haben, diese erkennbar fehlen und

3) seit ihrer vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung bis zu den mündlichen Verhandlungen mit Blick auf ihre gemenschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen und solche - nicht existierenden Verträge - durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Lesitungsaustausch nicht erfüllt worden sind.



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Bösgläubigkeit der LG-Richter

Die LG-Richter haben zwar die Grundbuchakten beigezogen, aber im Urteilstatbestand von LG 84.0.11/88 die vorstehende, entscheidungserhebliche Tatsache der Eintragung des Rechtsträgerwechsels am 20.9.1985 - aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 ausgelassen, unterdrückt, um das von ihnen gewollte Urteil begründen zu können.



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VRiKG Sierung zur Sach- und Rechtslage

In der mündlichen Verhandlung am 23.6.1989 hat der VRiKG Sierung dem Kläger zu 31) und Prozessbevollmächtigten RAuN Prof. Dr. Nordemann zur Sach- und Rechtslage erklärt:

"Wir können nicht erkennen, wie Sie, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Nordemann und die von ihnen vertretenen Kläger zu 1) - 78) angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15" bereits im 2. Halbjahr 1984 ! Gesamthandseigentümer der Grundstücke geworden sein sollen.

Das GBA hat doch erst am 20.9.1985 die Victoria-Lebensversicherungs-AG als Alleineigentümerin gelöscht und anschließend Kind, Schröder, die Kläger zu 1) - 6) sowie den Beklagten Braun, insgesamt als GbR, Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen, und zwar aufgrund der von Ihnen, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] .



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Prof. Dr. Nordemann dem Herzinfarkt nahe

Der Kläger zu 31) und Prozessbevollmächtigte RAuN Prof. Dr. Nordemann war aufgrund der eindeutigen Erklärung des VRiKG Sierung zur Sach- und Rechtslage dem Herzinfarkt nahe, sprang mit hochrotem Kopf und schweißüberströmt auf, verließ keuchend den Verhandlungssaal und musste noch einmal zurückkehren, weil er in der Aufregung seine Handakte vergessen hatte.



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KG 3 U 1223/89 = LG 84.0.11/88

Die KG-Richter Siering, Gast und Schmeißer haben im Urteilstatbestand des am 26.7.1989 verkündeten Grundbuchberichtigungsurteils KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] gleichwohl vorsätzlich - wie bereits ihre Richterkollegen der 84. ZK des LG Berlin - die entscheidende Tatsache ausgelassen, dass

1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Kläger zu 31) und angeblichen Prozessbevollmächtigten RAuN Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und

2) die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den im Tatbestand genannten, inhaltlich zitierten, schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 erkennbar nicht unterschrieben, Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck ihre Unterschriften nicht geleistet haben, diese erkennbar fehlen.

Würden die KG-Richter Siering, Gast und Schmeißer die vorstehende Tatsache auch im Urteilstatbestand erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie das von ihnen gewollte Urteil nicht begründen, den gesamthänderischen Mitauflassungsempfänger, Miteigentümer, Beklagten Braun nicht zur Löschung als Miteigentümer in Abt. 1 der Grundbücher verurteilen können.

Sie würden dann aber zwangsläufig die Straftaten im Amt aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet haben, was sie "kollegialiter" durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Richter-, Straftäterhilfe durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO zu Gunsten der 78 Kläger, angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15" und zu Lasten, zur Vernichtung des wirtschaftlichen Existenz des Beklagten Braun als Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert haben.



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BGH II ZR 312/89

Am 25.6.1990 haben die Richter des 2. ZS beim BGH Prof. Boujong, Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht durch BGH II ZR 186/89 [804 KB] die Revision gegen KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] nicht angenommen mit der Begründung:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Bereits am 30.3.1990 haben die BGH-Richter Prof. Boujong, Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht durch BGH II ZR 312/88 [538 KB] das Urteil KG 3 U 7105/88 [4.278 KB] aufgehoben und zur Rubrumsberichtigung an das KG zurückverwiesen.



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Willkür beim II. Zivilsenat des BGH

Auch die BGH-Richter Prof. Boujong, Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht haben im Tatbestand von BGH II ZR 312/88 und im Inhalt von BGH II ZR 186/89 die aktenkundige, entscheidungserhebliche Tatsache ausgelassen, unterdrückt, dass

1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Kläger zu 31) und angeblichen Prozessbevollmächtigten RAuN Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und

2) die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den in den Urteilstatbeständen genannten, inhaltlich zitierten, schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 erkennbar nicht unterschrieben, Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck ihre Unterschriften nicht geleistet haben, diese erkennbar fehlen.

Würden die BGH-Richter Prof. Boujong, Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht die vorstehende Tatsache auch im Urteilstatbestand von BGH II ZR 312/88 [538 KB] und im Beschlussinhalt von BGH II ZR 186/89 [804 KB] erkennbar festgestellt haben, dann hätten wegen der zwingenden Rechtsfolgen KG 3 U 7105/87 [4.278 KB] wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit aufheben, die Revision gegen KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] zu Gunsten des gesamthänderischen Mitauflassungsempfängers, Miteigentümers, Beklagten Braun als Betrugs-, Korruptionsopfer zulassen und anschließend KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] wegen Unbegründetheit aufheben müssen.

Sie würden dann aber zwangsläufig inzident die Antes-, illegale CDU-Parteispendenaffäre, die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft), die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet haben, was sie "kollegialiter" durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Richter-, Straftäterhilfe durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO zu Gunsten der in den Rubren genannten 78 Kläger, angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15" und zu Lasten, zur Vernichtung des wirtschaftlichen Existenz des Beklagten Braun als Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert haben.



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Rechtsbeugung zur Existenzvernichtung

Am 14.1.1991 hat das GBA beim AG Ch´burg den gesamthänderischen Mitkäufer, Mitauflassungsempfänger, Miteigentümer Braun in Abt. 1 der Grundbücher mit deklaratorischer Wirkung gelöscht, und zwar aufgrund der vom RAuN Prof. Dr. Nordemann beantragten Zwangsvollstreckung von KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] .

Durch die Zwangsvollstreckung des von den bösgläubigen, arglistigen KG-Richtern Siering, Gast und Schmeißer unterschriebenen Willkürurteils KG 3 U 1223/89 ist die wirtschaftliche Existenz des gesamthänderischen Mitauflassungsemfängers Braun als Betrugs-, Korruptionsopfervernichtet worden.

Den Akten des GBA beim AG Ch´burg, Band 341, Blatt 11003 und Band 386, Blatt 12385 ist die vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundete Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] in Ausfertigung sowie das von den KG-Richtern Siering, Gast und Schmeißer unterschriebene Grundbuchberichtigungsurteil KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] vom 26.7.1989 in vollstreckbarer Ausfertigung zu entnehmen.

Die Akten des GBA sind deshalb bereits untereinander widersprüchlich und werden durch die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) am 20.9.1985 - aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 - nicht gedeckt, was im Vertrauen in den angeblichen "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbesteitbar ist.



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