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Braun
Wellmann
Pientka
Prof. Dr. Nordemann
Prof. Dr. Hertin
Prof. Dr. Limbach
Prof. Dr. Emmerich
Gädeke, Landsberg
26. Hanseatische
Namensänderung
Impressum

Urteilstatbestände frei erfunden

LG 13.0.383/01 - Tatbestand frei erfunden

In dem Verfahren LG 13.0.383/01 hat die Klägerin, Hotel garni Pientka GmbH i.L. als Betrugs-, Korruptionsopfer rechtswegeerschöpfend zur Begründung ihrer Anträge die aktenkundige, unabänderliche, unstreitige, entscheidende Tatsache vorgetragen, unter Urkundenbeweis gestellt, dass

1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 die Beklagten zu 1) - 9) als GbR, d.h. Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar und Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ,

2) die Beklagten zu 1) - 9) als GbR, die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern gemeinschaftlich behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und

3) seit ihrer Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind.

Der VRiLG Dr. Hawickhorst hat als Einzelrichter in dem von ihm in LG 13.0.383/01 [1.029 KB] "festgestellten" Urteilstatbestand die vorstehende, aktenkundige, unabänderliche, unstreitige, durch genaue Aktenbezeichnung unter Urkundenbeweis gestellte, entscheidungserhebliche Tatsache durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO ausgelassen, unterdrückt.



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VRiLG Dr. Hawickhorst - ergebnisorientiert

Würde der VRiLG Dr. Hawickhorst seine Gehörspflicht erfüllt, die ZPO, das Willkürverbot beachtet, die vorstehende, entscheidende Tatsache auch im Urteilstatbestand von LG 13.0.383/01 [1.029 KB] erkennbar festgestellt haben, dann hätte er wegen der zwingenden Rechtsfolgen die Beklagten zu 1) - 9) als GbR, Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812, 818 BGB) und die Beklagten zu 10) - 12) wegen unerlauibten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) verurteilen müssen, was er durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO verhindert hat.



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VRiLG Dr. Hawickhorst als Helfer der Täter

Der VRiLG Dr. Hawickhorst würde dann aber zwangsläufig inzident nachträglich die Antes-, illegale CDU-Parteispendenaffäre, die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft mit den landeseigenen Versorgungsbetrieben, Versicherungen und Kreditinstituten), die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet haben, was er "kollegialiter" zur gegenseitigen Amtsträger-, Beamten-, Juristen-, Straftäterhilfe durch Gehörverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO zur Begünstigung der Beklagten zu 1) - 7) und 9), des jetzigen CDU-MdB RA Wellmann , der Konkursverwalterin des Kind, RAuNin Seiter, der Amtsträger, Beamten des Landes Berlin, vertreten durch den CDU-Bürgermeister Diepgen und zu Lasten der Hotel garni Pientka GmbH i.L. als Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert hat.












Würde der VRiLG Hülsböhmer seine Gehörspflicht erfüllt, das Willkürverbot beachtet, die vorstehenden, aktenkundigen Tatsachen im Beschlussinhalt erkennbar festgestellt, in Erwägung gezogen haben, dann hätte er dem Antragsteller Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer PKH gewähren müssen.

Er würde dann aber zwangsläufig inzident nachträglich die Antes-, illegale CDU-Parteispendenaffäre, die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft mit den landeseigenen Versorgungsbetrieben, Versicherungen und Kreditinstituten), die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet haben, was er "kollegialiter" durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Juristen-, Straftäterhilfe durch Gehörverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO zu Gunsten des jetzigen CDU-MdB RA Wellmann und zu Lasten von Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert hat.



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Gegenseitige KG-Richterhilfe

Die Klägerin hat ihr Ablehnungsgesuch mit dem Vorgehen des VRiKG Rössler in der mündlichen Verhandlung am 9.6.1992 [1.136 KB] in dem Verfahren LG 84.0.212/91 = KG 14 U 1771/92 begründet. mehr

Am 18.9.2003 [423 KB] haben die KG-Richter Baier, Dr. Hollweg-Stapenhorst und Jaeschke trotz Aktenkenntnis gleichwohl das Ablehnungsgesuch der Klägerin wegen des Verdachts der Befangenheit des VRiKG Rössler als unbegründet zurückgewiesen.



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KG 14 U 12/02 - Protokollinhalt frei erfunden

In der mündlichen Verhandlung am 4.11.2003 haben die KG-Richter Rössler, Dr. Hollweg-Stapenhorst und Jaeschke gemeinschaftlich zur Sach- und Rechtslage geschwiegen.

Der VRiKG Rössler hat die Klägerin aufgefordert, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen.

Die Hotel garni Pientka GmbH hat deshalb nochmals mündlich die Tatsache vorgetragen, dass,

1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 die Beklagten zu 1) - 9) als GbR, d.h. Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar und Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ,

2) die Beklagten zu 1) - 9) als GbR, die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern gemeinschaftlich behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und

3) seit ihrer Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind.

Die KG-Richter Rössler, Dr. Hollweg-Stapenhorst und Jaeschke sie die Beklagten und deren anwaltliche Vertreter haben den mündlichen Vortrag der Klägerin nicht bestritten, sondern stillschweigend zur Kenntnis genommen.

Der VRiKG Rössler hat zu Protokoll erklärt, dass die im Urteilstatbestand von KG 14 U 12/02 bezeichneten Akten des Land- und Kammergerichts Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, obwohl über deren Inhalt nicht gesprochen worden ist.



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KG 14 U 12/02 - Protokollberichtigung abgelehnt

Durch Beschluss vom 27.11.2003 [266 KB] hat derangeblich unabhängige, unparteiische, unbefangene VRiKG Rössler erwartungsgemäß den Antrag der Klägerin auf (deklaratorische) Berichtigung des Protokolls vom 4.11.2003 - dem tatsächlichen Geschehen in der mündlichen Verhandlung, der Wahrheit entsprechend - zurückgewiesen.

Der Protokollinhalt wird durch das tatsächliche Geschehen in der mündlichen Verhandlung und durch den Akteninhalt nicht gedeckt, was im Vertrauen in den angeblichen "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.



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KG 14 U 12/02 - Tatbestand frei erfunden

Der VRiKG Rössler soll nach dem Beschluss KG 14 U 12/02 [423 KB] angeblich unbefangen, der gesetzliche, d.h. unabhänige, unparteiische Richter gewesen sein (Art. 101 I S. 2 GG).

Die KG-Richter Rössler, Dr. Hollweg-Stapenhorst und Jaeschke haben - wie von der Klägerin im Ablehnungsgesuch bereits angekündigt - im Urteilstatbestand von KG 14 U 12/02 [2.071 KB] die aktenkundige, unabänderliche, unstreitige, entscheidende Tatsache ausgelassen, unterdrückt, dass

1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 die Beklagten zu 1) - 9) als GbR, d.h. Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar und Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ,

2) die Beklagten zu 1) - 9) als GbR, die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern in anderen Verfahren gemeinschaftlich behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben, Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck ihre Unterschriften nicht geleistet haben, diese erkennbar fehlen und

3) seit ihrer vom Notar und Prozessbevollmächtigten RA Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB] bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind.



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KG-Richter statt tatsachen-, ergebnisorientiert

Würden die KG-Richter Rössler, Dr. Hollweg-Stapenhorst und Jaeschke die vorstehenden, aktenkundigen Tatsachen im Urteilstatbestand erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie wegen der sich daraus ergebenden, zwingenden Rechtsfolgen LG 13.0.383/01 [1.029 KB] aufheben, die Beklagten zu 1) - 9) (als GbR) wegen ungerechtfertigter Bereicherung und von 10) - 12) auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen, Amtsmissbrauch verurteilen müssen.

Sie würden dann aber zwangsläüfig inzident nachträglich die Antes-, illegale CDU-Parteispendenaffäre, die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft mit den landeseigenen Versorgungsbetrieben, Versicherungen und Kreditinstituten), die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet haben, was sie "kollegialiter" durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Juristen-, Straftäterhilfe durch Gehörverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO zur Begünstigung der Beklagten zu 1) - 7) und 9) sowie 10), 11) und 12 und zu Lasten der Hotel garni Pientka GmbH als Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert haben.



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Gegenseitige BGH-Richterhilfe

Am 24.5.2004 haben die Bundesrichter des 2. Zivilsenats Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Apple durch BGH II ZA 21/03 [930 KB] das Gesuch der Klägerin wegen des Verdachts der Befangenheit der BGH-Richter Dr. h.c. Röhricht, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Müncke abgelehnt.



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2. Zivilsenat beim BGH

Am 28.6.2004 haben die angeblich unabhängigen, unparteiischen Richter des 2. Zivilsenats Dr. h.c. Röhricht, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Müncke und Dr. Gehrlein - wie von der Klägerin im Ablehungsgesuch angekündigt - erwartungsgemäß durch BGH II ZA 21/03 [318 KB] den PKH-Antrag der Hotel garni Pientka GmbH i.L. zur Finanzierung der angestrebten Revision von KG 14 U 12/02 [2.071 KB] mit der Begründung der mangelnden Erfolgsaussicht zurückgewiesen.



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Nach Akteninhalt PKH-Antrag begründet

Würden die BGH-Richter Dr. h.c. Röhricht, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Müncke und Dr. Gehrlein ihre Gehörspflicht erfüllt, das Willkürverbot, die ZPO beachtet, im Inhalt ihres Beschlusses die aktenkundige, unabänderliche, entscheidende Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass

1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 die Beklagten zu 1) - 9) als GbR, d.h. Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar und Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ,

2) die Beklagten zu 1) - 9) als GbR, die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern gemeinschaftlich behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und

3) seit ihrer Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB] bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dem Beklagten zu 10) RA Wellmann keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind,

dann hätten sie wegen der zwingenden Rechtsfolge die Erfolgsaussicht der angestrebten negativen Feststellungs-, Unechtheits- sowie Bereicherungs- und Schadensersatzklage feststellen, der Klägerin als Betrugs-, Korruptionsopfer PKH gewähren müssen.



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BGH-Richter personen-, ergebnisorientiert

Die BGH-Richter des 2. Zivilsenats Dr. h.c. Röhricht, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Müncke und Dr. Gehrlein hätten dann aber zwangsläufig die Unrichtigkeit der BGH-Urteile und Beschlüssse II ZR 312/88 [681 KB] , II ZR 186/89 [804 KB] und II ZR 331/00 [3.880 KB] , die gemeinschaftlichen Straftaten aufdecken, die Schadensersatzpflicht der Beamten, Richter und Abgeordneten wegen Amtsmissbrauch begründen müssen, was sie durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO zu eigenen Gunsten, zu Gunsten, zur Bereicherung, Begünstigung der gesamthänderischen Mitauflassungsempfänger, der Beklagten zu 1) - 7) und 9) sowie der Beklagten zu 10) - 12) und zu Lasten, Entreicherung der Hotel garni Pientka GmbH i.L. als Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert haben.



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Hüter des Grundgesetzes beim BVerfG

Am 25.8.2004 haben die Verfassungsrichter Jaeger, Hömig, Bryde durch 1 BvR 1803/04 [149 KB] die Verfassungsbeschwerde der entreicherten Hotel garni Pientka GmbH i.L. als Betrugs-, Korruptionsopfer gegen die Beschlüsse des BGH vom 24.5.2004 [930 KB] und 28.6.2004 [318 KB] II ZA 21/03 und das KG-Urteil 14 U 12/02 [2.071 KB] wegen Verletzung der Gehörspflicht und des Willkürverbots (Art. 3 I, 103 I GG) wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.



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Statt Strafanzeigen - Straftatenunterdrückung

Die von den Richtern angeblich "festgestellten" Urteilstatbestände und der Inhalt der von ihnen unterschriebenen Beschlüsse werden durch den Akteninhalt, den Inhalt der zum Beweis genau bezeichneten, von den Beamten angelegten, geführten, paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten nicht gedeckt, was im Vertrauen in den angeblichen "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Würden die Richter beim LG, KG, BGH und/oder beim BVerfG den Akteninhalt in den Urteilstatbestände, Beschlussinhalten erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie zwangsläufig die Straftaten im Amt, die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft) aufgedeckt.

Die Richter haben aber keine Strafanzeigen wegen des Verdachts der Erfüllung von Straftaten im Amt erstattet, sondern die Anträge der entreicherten Hotel garni Pientka GmbH i.L. als Betrugs- Korruptionsopfer zu Gunsten, zur Begünstigung der bereicherten Beklagten, Täter durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Prozess-, Verfahrensrechts zurückgewiesen.



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