|
|
|
|
|
Inhalt der Beschlüsse frei erfunden
|
PKH-Verfahren Krause - LG Zurückweisung
|
In dem PKH-Verfahren LG 10.0.189/04 [359 KB]
hat Pientka rechtswegeerschöpfend zur Begründung der Erfolgsaussicht der angestrebten negativen Feststellungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzklage vorgetragen und unter Urkundenbeweis gestellt, dass
1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
,
2) die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und
3) seit ihrer Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind.
Die VRinLG Dr. Reihlen hat trotz Gehörspflicht im Inhalt ihres Beschlusses vom 27.5.2004 zum Az. LG Bln 10.0.189/04 [359 KB]
die vorstehende, aktenkundige, unabänderliche, entscheidende, unter Urkundenbeweis gestellte Tatsache ausgelassen, unterdrückt.
Sie hat den PKH-Antrag des entreicherten AS Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer mit der Begründung der mangelnden Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
In dem PKH-Verfahren hat Pientka zur Begründung der Erfolgsaussicht der angestrebten negativen Feststellungs-, Bereicherungs-, Schadensersatzklage die aktenkundige, unabänderliche, unstreitige, entscheidende Tatsache vorgetragen und unter Urkundenbeweis gestellt, dass:
In dem Verfahren LG 13.0.383/01 hat die Klägerin rechtswegeerschöpfend zur Begründung ihrer Anträge die aktenkundige, unabänderliche, unstreitige, entscheidende Tatsache vorgetragen, unter Urkundenbeweis gestellt, dass
1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 die Beklagten zu 1) - 9) als GbR, d.h. Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar und Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
,
2) die Beklagten zu 1) - 9) als GbR, die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern gemeinschaftlich behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und
3) seit ihrer Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind.
Der VRiLG Dr. Hawickhorst hat als Einzelrichter in dem von ihm in LG 13.0.383/01 [1.029 KB]
"festgestellten" Urteilstatbestand die vorstehende, aktenkundige, unabänderliche, unstreitige, durch genaue Aktenbezeichnung unter Urkundenbeweis gestellte, entscheidungserhebliche Tatsache durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO ausgelassen, unterdrückt.
lg10.0.18904pkhkrause.pdf
|
Nach oben
|
VRinLG Dr. Reihlen ergebnisorientiert
|
Würde die VRinLG Dr. Reihlen in LG10.0.189/04 [359 KB]
die vorstehende, aktenkundige, unabänderliche, entscheidende Tatsache im Beschlussinhalt erkennbar festgestellt haben, dann hätte wie wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen die Erfolgsaussicht der angestrebten negativen Feststellungs-, Unechtheits-, Bereicherungs-, Schadensersatzklage feststellen, dem AS Pientka PKH gewähren müssen.
Sie würde dann aber zwangsläufig inzident die Straftaten im Amt, die Korrupton in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft) aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet haben, was sie durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO "kolliegialiter" zu Gunsten der Amtsträger, Beamten, Richter und des rechtsgrundlos bereicherten, gesamthänderischen Mitauflassungsempfängers, Miteigentümers, AG RAuN Krause verhindert hat.
|
Nach oben
|
PKH Krause - KG 10 W 56/04 Zurückweisung
|
Am 13.4.2005 hat der KG-Richter M. Kuhnke durch KG 10 W 56/04 [586 KB]
die zulässige Beschwerde von Pientka gegen den negativen Beschluss des LG 10.0.189/04 [359 KB]
mit der Begründung der mangelnden Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Würde der KG-Richter M. Kuhnke seine Gehörspflicht erfüllt, das Willkürverbot beachtet, die vorstehenden, aktenkundigen, unabänderlichen, unstreitigen Tatsachen im Beschlussinhalt erkennbar festgestellt, in Erwägung gezogen haben, dann hätte er wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen die Erfolgsaussicht feststellen, LG 10.0.189/04 aufheben und dem AS Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer PKH gewähren müssen, was er durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO verhindert hat.
|
Nach oben
|
PKH-Vefahren Krause - LVerfGH Zurückweisung
|
Am 14.5.2005 haben die Verfassungsrichter Prof. Dr. Sodan, Diewell, Dr. Groth, Bellinger, Knuth, Libera, Dr. Mahlo, Dr. Stresemann und Zünkler durch LVerfGH Berlin 158/04 [424 KB]
die Verfassungsbeschwerde des AS, BF Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer gegen die Beschlüsse LG 10.0.189/04 vom 27.5.2004 [359 KB]
und 1.9.2004 als unzulässig zurückgewiesen.
|
Nach oben
|
Berliner Verfassungsrichter personenorientiert
|
Würden die von den Abgeordneten gewählten, insoweit persönlich und von staatlichen Aufträgen wirtschaftlich abhängigen Verfassungsrichter, RAuNe Prof. Dr. Sodan, Diewell, Dr. Groth, Bellinger, Knuth, Libera, Dr. Mahlo, Dr. Stresemann und Zünkler ihre Gehörspflicht erfüllt, im Inhalt von LVerGH 158/04 [424 KB]
die aktenkundige, unabänderliche, entscheidende Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass
1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der von ihrem Kollegen Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
,
2) die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und
3) seit ihrer Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind,
dann hätten sie wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen die negativen Beschlüsse LG 10.0.189/04 aufheben und das LG anweisen müssen, dem AS, BF Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer antragsgemäß PKH zu gewähren.
|
Nach oben
|
Verfassungsrichter zum Täterschutz
|
Die Verfassungsrichter, RAuNe Prof. Dr. Sodan, Diewell, Dr. Groth, Bellinger, Knuth, Libera, Dr. Mahlo, Dr. Stresemann und Zünkler würden dann aber zwangsläufig die wahren Hintergründe der Antes-, illegalen CDU-Parteispendenaffäre, die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft), die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet haben, was sie zu jeweils eigenen Gunsten, "kollegialiter" zu Gunsten der annahmefreudigen, korrupten Abgeordneten, Beamten, Amtsträger und zu Lasten des entreicherten AS, BF Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Verfahrensrechts verhindert haben.
|
Nach oben
|
|
|