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Inhalt der Beschlüsse frei erfunden
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LG 8.0.522/07 - Beschlussinhalt frei erfunden
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In dem PKH-Verfahren hat Pientka zur Begründung der Erfolgsaussicht der angestrebten negativen Feststellungs- und Schadensersatzklage vorgetragen und unter Urkundenbeweis gestellt, dass
1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
,
2) die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und
3) seit ihrer Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind.
Der VRiLG Hülsböhmer hat trotz Gehörspflicht im Inhalt seines Beschlusses vom 3.12.2007 zum Az. LG Bln 8.0.522/07 [373 KB]
die aktenkundige, unabänderliche, entscheidungserhebliche, unter Urkundenbeweis gestellte Tatsache ausgelassen, unterdrückt.
Er hat den PKH-Antrag mit der Begründung der mangelnden Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
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VRiLG Hülsböhmer personen-, ergebnisorientiert
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Würde der VRiLG Hülsböhmer seine Gehörspflicht erfüllt, die vorstehende, aktenkundige, unabänderliche, entscheidungserhebliche Tatsache im Inhalt seines Beschlusses LG 8.0.522/07 [373 KB]
erkennbar feststellt, in Erwägung gezogen haben, dann hätte er als zwingende Rechtsfolge festgestellt, dass
1) das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
auch am 17.7.1986 noch immer zum Gesamthandsvermögen von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) gehörte,
2) der Antragsgegner und das jetzige CDU-MdB RA Wellmann niemals gesamthänderischer Miteigentümer geworden, nicht am Gesamthandsvermögen beteiligt, nicht gesamthänderischer Miteigentümer geworden, nicht zur Geschäftsführung der "GbR Kurfürstendamm 12-15", nicht zur Vertretung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) bevollmächtigt worden ist und
3) der Antragsteller Pientka vom 26.8.1986 [272 KB]
(Bauantrag) bis zum 31.8.1988 (Gebrauchgenehmigung) das zum Gesamthandsvermögen gehörenden Gebäude Kurfürstendamm 12 wegen des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen rechtsgrundlos, aufgrund der Vorspiegelung falscher Tatsachen, täuschungs-, irrtumsbedingt rechtswidrig auf eigenen Kosten (ca. 3 Mio. DM) zum HOTEL PIENTKA
aus-, umgebaut und
4) am 6.7.1990 [1.383 KB]
als Betrugsopfer durch die Zwangsvollstreckung von LG 12.0.272/90 [661 KB]
vom 28.6.1990 den Besitz an dem im Gebäude Kurfürstendamm 12 gelegenen HOTEL PIENTKA verloren, den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz erlitten hat, in wirtschaftliche Not geraten ist.
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VRiLG Hülsböhmer ergebnis-, personenorientiert
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Würde der VRiLG Hülsböhmer seine Gehörspflicht erfüllt, das Willkürverbot beachtet, die vorstehenden, aktenkundigen Tatsachen im Beschlussinhalt erkennbar festgestellt, in Erwägung gezogen haben, dann hätte er die Erfolgsaussicht der angestrebten negativen Feststellungs- sowie Schadensersatzklage feststellen, dem Antragsteller Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer PKH gewähren müssen.
Er würde dann aber zwangsläufig inzident nachträglich die Antes-, illegale CDU-Parteispendenaffäre, die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft mit den landeseigenen Versorgungsbetrieben, Versicherungen und Kreditinstituten), die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet haben, was er "kollegialiter" durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Juristen-, Straftäterhilfe, Gehörverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO zu Gunsten des jetzigen CDU-MdB RA Wellmann und zu Lasten von Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert hat.
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KG 16 W 22/07 = LG 8.0.522/07
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Auch die VRinKG Scheer hat im Inhalt ihres Beschlusses KG 16 W 22/07 [547 KB]
die vorstehenden, aktenkundigen, unabänderlichen, entscheidungserheblichen, durch genaue Aktenbezeichnung unter Urkundenbeweis gestellten, unstreiitigen Tatsachen ausgelassen, unterdrückt.
Würde sie im Inhalt ihres Beschlusses KG 16 W 22/07 [547 KB]
die vorstehenden aktenkundigen Tatsachen erkennbar festgestellt haben, dann hätte sie die Erfolgsaussicht der angestrebten negativen Feststellungs-, Unechtheitsklage (§ 256 I Alt. 2 und 4 ZPO) sowie der Schadensersatzklage wegen des vom AG RA Wellmann nicht erfüllten Bau-, Mietvertrages vom 17.7.1986 und seiner unerlaubten Handlungen (§§ 823, 826 BGB) feststellen, den Beschluss des LG 8.0.522/07 [373 KB]
aufheben und dem AS Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer PKH gewähren müssen.
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VRiKG Scheer statt tatsachen-, ergebnisorientiert
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Auch die VRinKG Scheer würde dann aber zwangsläüfig inzident nachträglich die Antes-, illegale CDU-Parteispendenaffäre, die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft mit den landeseigenen Versorgungsbetrieben, Versicherungen und Kreditinstituten), die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet haben, was er "kollegialiter" zur gegenseitigen Amtsträger-, Beamten-, Juristen-, Straftäterhilfe durch Gehörverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO zur Begünstigung ihres Kollegen, des jetzigen CDU-MdB RA Wellmann und zu Lasten von Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert hat.
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