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    Kette FG 6 K 6591.00
    Kette FG 11 K 1050.03
    Kette FG 11 K 1098.04
    Kette FG VI 161.03
    Kette FG V 290/91
    Kette FG 2 K 5265/97
Braun
Wellmann
Pientka
Prof. Dr. Nordemann
Prof. Dr. Hertin
Prof. Dr. Limbach
Prof. Dr. Emmerich
Gädeke, Landsberg
26. Hanseatische
Namensänderung
Impressum

Inhalt der Beschlüsse frei erfunden

PKH-Verfahren Schröder u.a. - LG Zurückweisung

In dem PKH-Verfahren LG 13.0.567/04 [335 KB] hat Pientka rechtswegeerschöpfend zur Begründung der Erfolgsaussicht der angestrebten negativen Feststellungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzklage vorgetragen und unter Urkundenbeweis gestellt, dass

1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder (jetzt Schempp) Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ,

2) die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und

3) seit ihrer Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind.

Der VRiLG Dr. Hawickhorst hat trotz Gehörspflicht im Inhalt seines Beschlusses vom 23.11.2004 zum Az. LG 13.0.567/04 [335 KB] die vorstehende, aktenkundige, unabänderliche, entscheidende, unter Urkundenbeweis gestellte Tatsache ausgelassen, unterdrückt.

Er hat den PKH-Antrag des entreicherten AS Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer mit der Begründung der mangelnden Erfolgsaussicht zurückgewiesen.



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VRiLG Dr. Hawickhorst ergebnisorientiert

Würde der VRiLG Dr. Hawickhorst in LG 13.0.567/04 [335 KB] die vorstehende, aktenkundige, unabänderliche, entscheidende Tatsache im Beschlussinhalt erkennbar festgestellt haben, dann hätte er wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen die Erfolgsaussicht der angestrebten negativen Feststellungs-, Unechtheits-, Bereicherungs-, Schadensersatzklage feststellen, dem AS Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer PKH gewähren müssen.

Er würde dann aber zwangsläufig inzident die Straftaten im Amt, die Korrupton in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft) aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet haben, was er durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO "kolliegialiter" zur Begünstigung der Amtsträger, Beamten, Richter und des rechtsgrundlos bereicherten, gesamthänderischen Mitauflassungsempfängers, Miteigentümers, AG Schröder, jetzt Schempp verhindert hat.



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PKH Schröder - KG 9 W 16/05 Zurückweisung

Am 19.4.2005 hat der KG-Richter Nippe durch KG 9 W 16/05 [2.063 KB] die zulässige Beschwerde von Pientka gegen den negativen Beschluss des LG 13.0.567/04 [335 KB] mit der Begründung der mangelnden Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Würde der KG-Richter Nippe seine Gehörspflicht erfüllt, das Willkürverbot beachtet, die vorstehenden, aktenkundigen, unabänderlichen, unstreitigen Tatsachen im Beschlussinhalt erkennbar festgestellt, in Erwägung gezogen haben, dann hätte er wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen die Erfolgsaussicht feststellen, LG 13.0.567/04 aufheben und dem AS Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer PKH gewähren müssen, was er durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO verhindert hat.



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PKH-Vefahren Krause - LVerfGH Zurückweisung

Am 23.9.2005 haben der Verfassungsrichter Hassemer, Osterloh und Mellinghoff durch BVerfG 2 BvR 1314/05 [217 KB] die Verfassungsbeschwerde der AS, BF Pientka und Hotel garni Pientka GmbH i.L. als gemeinschaftliche Betrugs-, Korruptionsopfer gegen die Beschlüsse KG 9 W 16/05 [2.063 KB] vom 19.4.2005, 1.6.2005 und 20.6.2005 zur Begünstigung der AG, BG, des gesamthänderischen Mitauflassungsempfängers, Miteigentümers Schröder, jetzt Schempp, seiner Mithelferin RAin Grunow-Seidel und des Landes Berlin, vertreten durch die Senatoren für Justiz und Finanzen nicht angenommen.



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Verfassungsrichter erkennbar personenorientiert

Würden die von den Abgeordneten gewählten, insoweit persönlich abhängigen Verfassungsrichter Hassemer, Osterloh und Mellinghoff ihre Gehörspflicht erfüllt, im Inhalt von BVerfG 2 BvR 1314/05 [217 KB] die aktenkundige, unabänderliche, entscheidende Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass

1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, jetzt Schempp, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der von ihrem Kollegen Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ,

2) die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern gemeinschaftlich behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und

3) seit ihrer Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind,

dann hätten sie wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen die negativen Beschlüsse KG 9 W 16/05 [2.063 KB] aufheben und das kG anweisen müssen, den AS, BF Pientka und der Hotel garni Pientka GmbH i.L. als gemeinschaftliche Betrugs-, Korruptionsopfer antragsgemäß PKH zu gewähren.



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Verfassungsrichter zum Täterschutz

Die Verfassungsrichter Hassemer, Osterloh und Mellinghoff würden dann aber zwangsläufig die wahren Hintergründe der Antes-, illegalen CDU-Parteispendenaffäre, die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft), die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt aufgedeckt, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründet haben, was sie zu jeweils eigenen Gunsten, "kollegialiter" zur Begünstigung der annahmefreudigen, korrupten Abgeordneten, Beamten, Amtsträger, der AG, BG und zu Lasten des entreicherten AS, BF Pientka sowie der Hotel garni Pientka GmbH i.L. als gemeinschaftliche Betrugs-, Korruptionsopfer durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Verfahrensrechts verhindert haben.



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Statt Strafanzeigen - Straftatenunterdrückung

Der Inhalt der von den Richtern unterschriebenen Beschlüsse wird durch den Akteninhalt, den Inhalt der zum Beweis genau bezeichneten, von den Beamten angelegten, geführten, paginierten und in Fotokopie vorgelegten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten nicht gedeckt, was im Vertrauen in den angeblichen "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Würden die Richter beim LG, KG, BGH und/oder beim BVerfG den Akteninhalt in den Beschlussinhalten erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie zwangsläufig die Straftaten im Amt, die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft) aufgedeckt.

Die Richter haben aber keine Strafanzeigen wegen des Verdachts der Erfüllung von Straftaten im Amt erstattet, sondern die Anträge der entreicherten AS, BF Pientka und der Hotel garni Pientka GmbH i.L. als gemeinschaftliche Betrugs-, Korruptionsopfer zu Gunsten, zur Begünstigung der in den Rubren genannten, bereicherten AG, BG, Täter durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Prozess-, Verfahrensrechts zurückgewiesen.



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