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Allgemein:

Betrugs-, Korruptionsopfer Braun

Vertrauen am Anfang, Vernichtung am Ende

1983 hat der Röntgenfacharzt Udo Braun den damaligen Steuerberater Wolfgang Kind (jetzt Koss) kennengelernt und zur Buchführung, Steuerberatung beauftragt.

Der Stb. Kind hat seinem Mandanten Braun erklärt, dass er, Schröder und die RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin jeweils Eigentumswohnungen in Calgary (Kanada) erworben haben.

Kind hat Braun zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz seiner Ehefrau und 2 Kinder ebenfalls den Erwerb von 3 Eigentumswohnungen und die juristische Beratung durch die RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin empfohlen.

Prof. Dr. Nordemann hat auf Anfrage behauptet, dass er aufgrund eigener Prüfung insgesamt 6 Wohnungen (für sich, seine Ehefrau und seine 4 Kinder) erworben habe, was aufgrund seiner juristischen Qualifikation und Vorbildfunktion als Honorarprofessor an der Freien Universität Berlin für die absolute Sicherheit der Kapitalanlage sprechen würde.

Der Kaufpreis für die 3 Wohnungen von insgesamt ca. 1 Mio. DM sollte durch die Deutsche Bank AG (DB), Banque National de Paris (BNP S.A.) und Sparkasse Nordfriesland finanziert und die zins-, tilgungsdeckenden Mieteinnahmen durch eine Firma garantiert werden, die dem Harro Lein gehört.

Ursache: Das kollusive Zusammenwirken

Braun hat daraufhin im Vertrauen auf die Rechtschaffenheit des Stb. Kind, der RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin sowie der Deutsche Bank AG, Banque National de Paris und Sparkasse Nordfriesland und die Finanzkraft des Lein privatschriftliche Vollmachten zum Erwerb und zur Finanzierung von 3 Kanada-Wohnungen erteilt und der RAuN Dr. Vinck hat lediglich die Unterschriften beglaubigt.

Aufgrund der Empfehlung von Prof. Dr. Nordemann und des kollusiven Zusammenwirkens von Kind, Schröder, Lein, der Amtsträger und Kreditinstitute hat Braun als Opfer des Betrugsobjekts "Kanada-Wohnungen" und weiterer Betrugsobjekte anschließend den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz erlitten.

Betrugsobjekt: Kanada-Wohnungen

Am 12.11.1987 haben die Richter Bräutigam, Töpfer, Scholz der 5. großen Strafkammer des LG Kind im Zusammenhang mit den "Kanada-Wohnungen" wegen Betruges rechtskräftig zur Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Az. StALG 68 Js 114/85; vgl. auch Strafurteil vom 23.11.1987 [3.976 KB] ).

Der kriminelle Sachverhalt und die Namen von Kind, Schröder, Wellmann als Vermittler und Prof. Dr. Nordemann als angeblichen Käufer - insgesamt als angebliche Betrugsopfer - sind auch dem Sachbuch "Antes & Co. [3.231 KB] ist zu entnehmen.

Täter, Opfer durch Be-, Entreicherung erkennbar

Die Täter sind jedoch durch ihre Bereicherung und die Opfer durch ihre Entreicherung bzw. durch Einsicht in Buchführungsunterlagen, Kassenbücher, Kontenauszüge und die Steuerakten erkennbar.

Am 16.8.2001 [477 KB] hat der Treuhänder RA Dr. Schulte-Kaubrügger die angemeldeten, zumindest nach den Insolvenzakten unbegründeten Millionen-Forderungen der Deutsche Bank AG, Banque National des Paris (BNP S.A.), Sparkasse Nordfriesland und des Lein als (angebliche) Gläubiger und Betrugsopfer des Auflassungsempfängers, Steuer-, Gemeinschuldners und Millionen-Betrügers Schröder [3.665 KB] (Seefisch-Schempp) in die Insolvenztabelle eingetragen und anerkannt.

Vgl. auch Justiz, Konkurs Schröder und LG 28.0.363/02.

Betrugsobjekt: Hagenstr. 18/Tauberstr. 1

Am 13.12.1983 haben Kind und Schröder (in GbR) einen Kaufvertrag über das Grundstück Hagenstr. 18/Taubertstr. 1 zum Kaufpreis von 2,2 Mio. DM geschlossen.

Am 27.1.1984 hat Braun aufgrund einer Empfehlung seines damaligen Stb. Kind eine not. Genehmigung zum Abschluss des not. Grundstückskaufvertrages vom 13.12.1983 erteilt und sich, wie Krause und Hahn am gesamhänderischen Erwerb (in GbR) des Grundstücks Hagenstr. 18/Tauberstr. 1 zum Kaufpreis von 2,2 Mio. DM beteiligt.

Der Mitkäufer, Mitauflassungsempfänger Braun hat seine GbR-Beteiligung von 20% bzw. den anteiligen Kaufpreis zzgl. Erwerbskosten von insgesamt ca. 500.000,-- DM nicht auf ein Gemeinschaftskonto, nicht auf ein Konto der Verkäuferin, nicht auf ein Notaranderkonto, sondern auf das persönliche Konto-Nr. 817200604 seines Stb. und des Mitkäufers Kind bei der Bank für Handel und Industrie AG überwiesen.

500.000,-- DM von Braun in die Schweiz

Kind hat den von Braun treuhänderisch erhaltenen Betrag von 500.000,-- DM nicht zur anteiligen Zahlung des Grundstückskaufpreises von 2,2 Mio. DM verwendet, sondern von seinem persönlichen Konto-Nr. 817200604 bei der BHI auf das Konto-Nr. 933058 der ihm gehörenden P+K GmbH (Povel und Kind) bei der Raiffeisen-Köpenicker-Bank eG überwiesen.

Kind hat anschließend als Kontobevollmächtigter den von Braun erhaltenen Betrag von 500.000,-- DM von dem Konto-Nr. 9330058 der P+K GmbH auf das Konto der Schweizerischen IRS AG (genau IRS Revisions-, Steuerberatungs-, Vermögensverwaltungs AG) bei der S.G. Warburg Bank AG, Gartenstr. 26, Zürich, Schweiz überwiesen.

Nach den Akten und den Strafurteilen Kind [3.976 KB] und Schröder [3.665 KB] gehören alle GmbH-Anteile an der P+K GmbH zum unversteuerten Privatvermögen des Auflassungsempfängers, Steuer-, Gemeinschuldners Kind und wurden zur Täuschung treuhänderisch von der RAin Ilona Blumenthal gehalten.

Nach den Ermittlungsakten der StALG zum Az. 68 Js 114/85 [332 KB] mit dem Kind-Testament [735 KB] gehören die Aktien, damit das Vermögen, die Einkünfte, jeweils unversteuert in Millionen-Höhe und die Konten der nicht börsennotierten Schweizerischen IRS AG zum Gesamtvermögen der Auflassungsempfänger, Steuer-, Gemeinschuldner Kind und Schröder.

Kaufpreiszahlung rechtsgrundlos durch WestLB

Nach den paginierten Akten, Buchführungsunterlagen, Kassenbüchern usw. haben die 5 Grundstückskäufer, Auflassungsempfänger (in GbR) bei der Westdeutsche Landesbank keinen Kontoeröffnungsantrag gestellt, mit der WestLB keinen Darlehensvertrag, erst recht nicht über 2,2 Mio. DM geschlossen, keine Bereitstellungsanzeigen erhalten, keinen Überweisungsträger unterschrieben, keine Kontoauszüge, keine Zinsbescheinigungen erhalten.

Die Mitarbeiter der WestLB haben gleichwohl Beträge von insgesamt 2,2 Mio. DM auf das Notaranderkonto des RA Kobow überwiesen, mit der Anweisung auf Auszahlung an die Verkäuferin in Erfüllung des not. Kaufvertrages vom 13.12.1983.

Kein Grunderwerbsteuerbescheid, keine Zahlung

Die 5 Grundstückskäufer, Auflassungsempfänger (in GbR) haben trotz Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung (Veräußerungsanzeige auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordrucksatz im Durchschreibeverfahren) vom FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern keinen Grunderwerbsteuerbescheid über 44.000,-- DM (2% von 2,2 Mio. DM) erhalten und in Ermangelung von Eigen-, Fremdkapital und eines Kontos auch keine Grunderwerbsteuern gezahlt.

Am 8.8.1984 [924 KB] hat das FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern gleichwohl dem Notar Kobow eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie dem Lagefinanzamt Wilmersdorf und den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern der 5 Auflassungsempfänger (in GbR) jeweils Veräußerungsmitteilungen zugestellt.

29.8.84: Eigentumserwerb ohne Kaufpreiszahlung

Am 29.8.1984 ist das Eigentum an dem Grundstück mit einem damaligen Verkehrswert von 2,2 Mio. DM durch die Eintragung von Kind, Schröder, Krause, Hahn und Braun (in GbR), und zwar aufgrund der UB/VM des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern vom 8.8.1984 [924 KB] und der Auflassung vom 9.8.1984 [356 KB] rechtswirksam, steuerlich anteilig zu jeweils 20%, jedoch rechtsgrundlos grunderwerbsteuer-, schuldenfrei übergegangen.

Kind, Schröder, Krause, Hahn und Braun (in GbR) sind als Eigentümer des Grundstücks Hagenstr. 18/Tauberstr. 1 nicht nur im Grundbuch, sondern auch im Liegenschaftskaster eingetragen worden.

GV mit Datum 20.12.1983 nicht unterschrieben

Nach den paginierten Akten haben die 5 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen Gesellschaftsvertrag mit Datum 20.12.1983 [1.312 KB] nicht unterschrieben, durch Beitragsleistungen nicht erfüllt und sind seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 9.8.1984 bis heute gemeinschaftlich untätig und von der Umsatzsteuer befreit geblieben (§§ 709 I, 718, 719 BGB, 4 Nr. 12a UStG).

Nicht realisiertes GbR-Bauherrenmodell

Weil die 5 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 20.12.1983 nicht unterschrieben, als Gesellschaftszweck die Durchführung von Bauarbeiten nicht vereinbart haben und gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist auch kein steuerbegünstigtes - umsatzsteuerpflichtiges ! - "GbR-Bauherrenmodell Hagenstr. 18/Taubertstr. 1" realisiert worden.

Nach den Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten, Buchführungsunterlagen, Kassenbüchern usw. haben die 5 Auflassungsempfänger (in GbR) keinen Bauantrag gestellt, vom Bauaufsichtsamt keine Baugenehmigungen, keine Schlussabnahmebescheinigungen erhalten, keine Bauverträge geschlossen, keine Rechnungen erhalten, keine Bauleistungen und keine Umsatzsteuern gezahlt.

2,4 Mio. DM von der WestLB in die Schweiz

Die Mitarbeiter der WestLB haben gleichwohl weitere 2,4 Mio. DM auf das persönliche Konto-Nr. 8172000604 des Kind bei der BHI zur Finanzierung der angeblichen "GbR-Bauherrenmodells Hagenstr. 18/Tauberstr. 1" überwiesen.

Kind
hat den von der WestLB erhaltenen Betrag von 2,4 Mio. DM ebenfalls von seinem persönlichen Konto-Nr. 817200604 bei der BHI auf das Konto-Nr. 933058 der ihm gehörenden P+K GmbH bei der Raiffeisen-Köpenicker-Bank eG überwiesen.

Kind hat anschließend als Kontobevollmächtigter den von der WestLB erhaltenen Betrag von 2,4 Mio. DM von dem Konto-Nr. 9330058 der P+K GmbH auf das Konto der Schweizerischen IRS AG bei der S.G. Warburg Bank AG, Gartenstr. 26, Zürich, Schweiz überwiesen.

Das Wohnsitzfinanzamt Charlottenburg (Ost) ist nach den Vermögen-, Einkommensteuakten des Kind (St.-Nr. 515/4308) gleichwohl bis heute untätig geblieben, hat die aktenkundige Millionen-Beute nicht festgestellt, gegenüber Kind keine Einkommensteuerbescheide erlassen und die Einkommensteuern in Millionen-Höhe nicht festgesetzt und nicht beigetrieben.

Vgl. auch AG Charlottenburg, Konkurs Kind.

13.5.1987: Auflösung der Eigentümer-GbR

Am 13.5.1987 hat die Richterin Gerlach beim AG Charlottenburg das Konkursverfahren über das Vermögen des Mitauflassungsempfängers, Miteigentümers Kind eröffnet, die RAin Seiter zur Konkursverwalterin ernannt und den Beschluss veröffentlicht.

Weil die 5 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 9.8.1984 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist die Grundstückseigentümer-GbR Hagenstr. 18/Tauberstr. 1 am 13.5.1987 aufgelöst worden.

Die 5 Auflassungsempfänger (in GbR) - Kind vertreten durch die Konkursverwalterin Seiter - sind seither zur gemeinschaftlichen Abwicklung verpflichtet (§§ 728, 730 ff. BGB), zu Lasten der Gläübiger, Betrugsopfer und zu Gunsten der Steuer-, Gemeinschuldner und Millionen-Betrüger Kind und Schröder jedoch bis heute mit den zuständigen Amtsträgern (Justiz, Steuern) gemeinschaftlich untätig (§§ 283, 331 ff. StGB).

Rechtswidrige Tätigkeit der Amtsträger

Nach den paginierten Akten sind die 5 Auflassungsempfänger (in GbR) im Hinblick auf ihre Gesamthandsberechtigung seit dem 9.8.1984 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben und haben ihre GbR-Anteile von jeweils 20% nicht verloren (§§ 718, 719 BGB).

Die Amtsträger beim Lagefinanzamt Wilmersdorf sind untätig geblieben bzw. haben für die Stichtage des 1.1.1985 ff. keine einheitlichen, gesonderten Einheitswertbescheide im Wege der chronologisch lückenlosen, namentlichen, anteiligen Zurechnungsfortschreibung bekannt gegeben (§§ 179 II S. 2, 180 I Nr. 1 AO).

Obwohl die Rechtspfleger Schymura und Rosengart beim GBA des AG Charlottenburg ebenfalls hätten untätig bleiben müssen, sind sie gleichwohl tätig geworden.

Beginnend am 16.2.1988 haben sie Kind, Schröder, Braun und Krause als Miteigentümer mit deklaratorischer Wirkung im Grundbuch [621 KB] gelöscht, und zwar aufgrund des Antrages der Konkursverwalterin Seiter, der Versäumnisurteile [333 KB] der Richter Stielow, Erlbruch, Mallach, Brüggemann und der UB/VM [924 KB] des FA für Grunderwerbsteuern.

Falschbeurkundung im Grundbuchamt

Die Bewertungs-, Grund-, Grunderwerb-, Vermögen-, Einkommensteuerakten des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern, des Lagefinanzamtes Wilmersdorf und der jeweiligen Wohnsitzfinanzämter der 5 Auflassungsempfänger (in GbR) sowie die Akten des Grundbuch- und Katasteramtes sind untereinander widersprüchlich.

Weil die 5 Auflassungsempfänger (in GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ihre GbR-Anteile von jeweils 20% nicht verloren haben, entsprechen die deklaratorischen Löschungen von Kind, Schröder, Braun und Krause in Abt. 1 des Grundbuchs den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen nicht, so dass es sich um Falschbeurkundungen im Amt handelt, was nur durch ein kollusives Zusammenwirken der Amtsträger (Steuern, Justiz) möglich war.

Tatbestand von Strafurteilen frei erfunden

Der CDU-StALG Arnold hat in seiner Klageschrift und die Richter Bräutigam, Töpfer, Scholz haben in ihren Strafurteilen vom 23.9.1987 Schröder [3.665 KB] und 21.11.1987 Kind [3.976 KB] im Zusammenhang mit dem Betrugsobjekt Hagenstr. 18/Taubertstr. 1 ausgelassen (unterdrückt), dass der angebliche GV mit Datum 20.12.1983 [1.312 KB] von den 5 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht unterschrieben und durch Betragsleistungen nicht erfüllt worden ist.

Die Staatsanwälte und Richter haben auch ausgelassen, dass das Eigentum an dem Grundstück Hagenstr. 18/Taubertstr. 1 am 29.8.1984 auf Kind, Schröder, Krause, Hahn und Braun (in GbR) schuldenfrei übergegangen ist, und zwar aufgrund der Auflassung vom 9.8.1984 [356 KB] und der UB/VM [924 KB] des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern und die 5 Auflassungsempfänger (in GbR) seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 9.8.1984 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind.

Freiheitsstrafen zur Straftatvertuschung

Der CDU-StALG Arnold hat in seinen Klageschriften und die Richter Bräutigam, Töpfer, Scholz haben in ihren Strafurteilen Kind [3.976 KB] und Schröder [3.665 KB] gemeinschaftlich den Abschluss eines GV mit Datum 20.12.1983 als "Tatsache" frei erfunden und diesen inhaltlich, tatrichterlich ausgelegt (§ 157 BGB), obwohl dieser nach den paginierten Akten nicht unterschrieben, nicht erfüllt worden ist, um die von ihnen gewollten oder erwarteten Urteile zu mehrjährigen Freiheitsstrafen überhaupt begründen zu können.

Würden die Staatsanwälte, Richter erkennbar festgestellt haben, dass der angebliche GV mit Datum 20.12.1983 von den 5 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht unterschrieben, nicht erfüllt worden ist und diese seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 9.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt (illegale CDU-Parteispenden, Korruption) aufgedeckt, was sie offenbar im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe bzw. einen Personen-, Gewalten-, Parteienverfilzung gemeinschaftlich verhindern wollten.

Untätigkeit des Lagefinanzamtes Wilmersdorf

Im Hinblick auf die gemeinschaftliche Geschäftsführung der 5 Auflassungsempfänger (in GbR) ist das Lagefinanzamt Wilmersdorf für die einheitlichen, gesonderten Feststellungen sachlich zuständig (§§ 18 I Nr. 1 und 4, Alt. 2, 179 II S. 2, 180 I Nr. 1, 2a und 3 AO).

Das zuständige Lagefinanzamt Wilmersdorf ist jedoch gegenüber den 5 Auflassungsempfängern (in GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern seit dem Abschluss des not. Kaufvertrages am 13.12.1983 bis heute untätig geblieben bzw. hat keine einheitlichen, gesonderten Einheitswert-, Feststellungs-, Grundlagenbescheide für die Jahre 1983 ff. bzw. die Stichtage des 1.1.1984 ff. bekannt gegeben.

Steuerverzicht zur Straftatvertuschung

Würde die Bewertungs-, Grundsteuerstelle des Lagefinanzamtes Wilmersdorf die UB/VM des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern vom 8.8.1984 [923 KB] , die Kontrollmitteilungen des GBA und des Katasteramtes über die Eintragung des Eigentumswechsels am 29.8.1984, aufgrund der Auflassung vom 9.8.1984 und der UB/VM - befolgen und einheitliche, gesonderte Einheitswertbescheide für den Stichtag des 1.1.1985 im Wege der chronologisch lückenlosen, namentlichen und anteiligen Zurechnungsfortschreibung den 5 Auflassungsempfängern (in GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern bekannt geben (§§ 179 II S. 2, 180 I Nr. 1 AO), dann würde zwangsläufig eine Rückabwicklung erfolgen und die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt werden (§§ 331 ff. StGB).

Weil das Lagefinanzamt Wilmersdorf untätig geblieben ist und keine einheitlichen, gesonderten Einheitswert-, Grundlagen-, Feststellungsbescheide für die Jahre 1983 ff. und die Stichtage 1.1.1984 ff. bekannt gegeben hat, ist bis heute auch keine Festsetzungs-, keine Beitreibungs- und auch keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten (§§ 171 Nr. 10 AO, 331 ff. StGB).

Betrugsobjekt Kurfürstendamm 12/13 und 14/15

Am 29.5.1984 hat Braun dem Kind eine not. Vollmacht zum gemeinschaftlichen Erwerb der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 erteilt.

Am 29.5.1984 [1.820 KB] ist der Kaufvertrag zwischen der Victoria-Lebensversicherungs-AG sowie Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) über die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 zum Kaufpreis von 35 Mio. DM geschlossen worden.

Im not. Kaufvertrag haben sich die 9 Käufer (in GbR) mit den genau bezeichneten Beteiligungsbeträgen am vereinbarten Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM beteiligt.

500.000,-- DM von Braun in die Schweiz

Im 2. Halbjahr 1984 hat der Mitkäufer Braun hat seine Beteiligungsbetrag von 500.000,-- DM jedoch nicht auf ein Gemeinschaftskonto und nicht an die Victoria-Lebensversicherungs-AG, sondern auf das persönliche Konto-Nr. 817200607 des Mitkäufers und seines Stb. Kind bei der Bank für Handel und Industrie AG überwiesen.

Kind
hat den von Braun treuhänderisch erhaltenen Betrag von 500.000,-- DM nicht zur anteiligen Zahlung des Grundstückskaufpreises von 35 Mio. DM verwendet, sondern von seinem persönlichen Konto-Nr. 817200607 bei der BHI auf das Konto-Nr. 933058 der ihm gehörenden P+K GmbH bei der Raiffeisen-Köpenicker-Bank eG überwiesen.

Kind hat anschließend als Kontobevollmächtigter den von Braun erhaltenden Betrag von 500.000,-- DM von dem Konto-Nr. 9330058 der P+K GmbH auf das Konto der Schweizerischen IRS AG bei der S.G. Warburg Bank AG, Gartenstr. 26, Zürich, Schweiz überwiesen.

Nach den Ermittlungsakten der StALG zum Az. 68 Js 114/85 [332 KB] und dem beschlagnahmten Kind-Testament [735 KB] gehören die Aktien, damit das Vermögen, die Einkünfte, jeweils unversteuert in Millionen-Höhe und die Konten der nicht börsennotierten Schweizerischen IRS AG zum Gesamtvermögen der Auflassungsempfänger, Steuer-, Gemeinschuldner Kind und Schröder.

Kriminelles Geschehen nach gleichem Muster

Bereits am 29.8.1984 ist das Eigentum an dem Grundstück Hagenstr. 18/Tauberstr. 1 mit einem Verkehrswert von 2,2 Mio. DM durch die Eintragung von Kind, Schröder, Krause, Hahn und Braun (in GbR), aufgrund der Auflassung vom 9.8.1984 und der UB/VM des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern vom 8.8.1984 rechtswirksam, jedoch rechtsgrundlos zu Lasten der WestLB und des Landes Berlin grunderwerbsteuer- und schuldenfrei übergegangen.

Der angebliche GV mit Datum 20.12.1983 ist von den 5 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht unterschrieben worden.

Meisterstück von Lug und Betrug

Am 20.9.1985 ist nach gleichem Muster das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 mit einem Verkehrswert von 35 Mio. DM durch die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR), aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 und der UB/VM des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern rechtswirksam, jedoch rechtsgrundlos zu Lasten der Deutsche Kreditbank für Baufinanzierung AG und des Landes Berlin grunderwerbsteuer- und schuldenfrei übergegagen.mehr

GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben

Nach den paginierten Ermittlungsakten der StALG (Az. 68 Js 114/85, 68 Js 4/86 [1.426 KB] , 68 Js 321/86), den einheitlichen, gesonderten Feststellungsakten des Lagefinanzamtes Charlottenburg-West (St.-Nr. 556/3801; 2 Bände Gesellschaftsverträge, Bl. 1-224 [1.435 KB] ) und den Akten des FG Hamburg (Az. VI 9/95, 11/95 [2.217 KB] , 15/95, 16/95 [1.426 KB] usw. ist der angebliche Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben, durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden und existiert im Original nicht.

Nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten sind auch die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB] bis heute im Hinblick auf §§ 709 I, 718, 719 BGB gemeinschaftlich untätig gebleben.

5.11.1985: Vollmachtswiderrufe bestätigt

Nachdem am 20.9.1985 das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 rechtswirksam, jedoch rechtsgrundlos schuldenfrei auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergegagen ist, ist am 23.10.1985 der Mitauflassungsempfänger, Miteigentümer Kind und der CDU-Baustadtrat Antes inhaftiert worden.

Am 5.11.1985 [456 KB] sind die dem Kind im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag vom 6.6.1985 [3.953 KB] erteilten not. Vollmachten in Gegenwart des Geschäftsführers der Gädeke und Landsberg GmbH & Co. KG Landsberg widerrufen worden.

Der anwaltliche Vertreter und Strafverteidiger des inhaftierten Kind - RA Wellmann - hat den Vollmachtswiderruf bestätigt und erklärt, dass er im Hinblick auf die gemeinschaftliche Geschäftsführung und Gesamthandsberechtigung (§§ 709 I, 718, 719 BGB) ohne Vollmachten nicht rechtswirksam handeln kann.

12.11.85: not. Tuska-Vollmacht zur Täuschung

Der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 ist von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) sind seit dem 29.8.1985 im Hinblick auf §§ 709 I, 718, 719 BGB gemeinschaftlich untätig geblieben.

Insbesondere der Mitauflassungsempfänger Braun hat es abgelehnt, dem Strafverteidiger des inhaftierten Kind - RA Wellmann - eine Vertretungs-, Zustellungs-, Empfangsvollmacht zu erteilen.

Am 12.11.1985 [877 KB] hat deshalb der mit Kind kollusiv zusammenwirkende Stb. Povel als Geschäftsführer der Tuska-GmbH heimlich dem RA Wellmann eine Untervollmacht zur Geschäftsführung, Vertretung der "GbR Kurfürstendamm 12-15" erteilt und von dem bösgläubigen Notar Dr. Schultze-Zeu aus der Sozietät Ackermann & Schultze-Zeu beurkunden lassen.

RAe Schultze-Zeu, Ackermann, Wellmann & Co.

Nach dem Kind-Testament [735 KB] gehörte die P+K GmbH und die Tuska-GmbH zum Vermögen von Kind und die GmbH-Anteile wurden zur Täuschung treuhänderisch von der RAin Ilona Blumenthal sowie den RAen Christoph Landsberg und Ackermann gehalten.

Nach den Akten haben die 9 Auflassungsempfänger (als GbR Kurfürstendamm 12-15) der Tuska-GmbH keine Vollmachten zur Geschäftsführung im Innenverhältnis und auch keine Vertretungsvollmachten im Außenverhältnis erteilt.

Die Auflassungsempfänger Kind und Eberhardt sind in der Tuska-Vollmacht nicht und Braun ist mit der not. Vollmacht für Kind zum Abschluss des not. Grundstückskaufvertrages vom 29.5.1984 zur Ur.-Nr. 164/84 des Notars Dr. Vinck genannt, die nach Vertragsschluss erloschen ist.

Wellmann: Ich habe sogar eine not. Vollmacht

Der Notar Dr. Schultze-Zeu hat seine Urkunde nicht den namentlich genannten, angeblichen Vollmachtgebern, sondern allein dem RA Wellmann die 1. und 2. Ausfertigung seiner Urkunde vom 12.11.1985 zugestellt, um einen Widerspruch zu verhindern und um die Vertretung des RA Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu vertuschen.

RA Wellmann hat anschließend zum Zwecke der Täuschung, Irrtumserregung bzw. zum Beweis seiner angeblichen Vertretungsberechtigung die not. "Tuska-Vollmacht" vom 12.11.1985 vorgelegt, obwohl die darin genannten, angeblichen Vollmachtgeber überhaupt keine Vollmachten erteilt oder diese am 5.11.1985 widerrufen haben.

Urkunde unwirksam, Notar bleibt untätig

Am 5.10.1987 hat der Notar Dr. Schultze-Zeu dem angeblichen Vollmachtgeber, Auflassungsempfänger Braun mitgeteilt, dass die dem RA Wellmann erteilte Vollmacht vom 12.11.1985 unwirksam sei.

Der Notar Dr. Schultze-Zeu hat am 12.11.1985 die Vollmacht eines Vertreters ohne Vertretungsmacht beurkundet, dem RA Wellmann Ausfertigungen erteilt, dem Betrugsopfer Braun die Unwirksamkeit bestätigt und ist anschließend untätig geblieben, um die Erfüllung von Straftaten zu vertuschen.

Notaraufsicht, Staatsanwaltschaft untätig

Am 2.12.1988 hat der Vizepräsident des LG (Notaraufsicht) von Drenkmann dem Mitauflassungsempfänger, angeblichen Vollmachtgeber und Beschwerdeführer Braun mitgeteilt, dass der Notar Dr. Schultze-Zeu nicht berechtigt war, die Anlage seiner Ur.-Nr. 561/85 nachträglich zu ändern und die Vollmacht des Braun zur Ur.-Nr. 164/84 des Notars Dr. Vinck nur den Ankauf der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 betrifft.

Der Vizepräsident v. Drenkmann ist jedoch untätig geblieben, hat seine Dienst-, Fachaufsichtspflicht nicht erfüllt, die Dienstaufsichtsbeschwerde inhaltlich als Strafanzeige "ausgelegt" und an die angeblich allein zuständige Staatsanwaltschaft beim LG abgegeben.

Die zuständigen Staatsanwälte beim LG und KG Berlin sind ebenfalls gemeinschaftlich untätig geblieben.

Der Staatsanwalt beim LG hat die - aufgrund der Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen des angeblichen Vollmachtgebers und Betrugsopfers Braun - eingeleiteten Ermittlungsverfahren anschließend zu Gunsten der Beschuldigten RAuNe Dr. Schultze-Zeu und des jetzigen CDU-Abgeordneten Wellmann unter dem Vorwand des mangelnden Anfangsverdachts eingestellt.

Amtsträger zur Straftatvertuschung untätig

Der RA Wellmann hat sich zum Beweis für seine Vertretungsberechtigung der "GbR Kurfürstendamm 12-15" allein auf die not. "Tuska-Vollmacht" vom 12.11.1985 gestützt und es deshalb abgelehnt, die Urkunde in Ausfertigung herauszugeben, weil er dann zwangsläufig seine Vertretung ohne Vertretungsmacht sowie die Erfüllung von Straftaten offenbart hätte.

Der Notar Dr. Schultze-Zeu, der Vizepräsident des LG von Drenkmann und die Staatsanwälte sind gemeinschaftlich untätig geblieben, weil sie das Handeln des RA Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht und die Erfüllung von Straftaten im Amt nicht aufdecken wollten.

Öffentliche Kraftloserklärung der not. Vollmacht

Aufgrund eines Antrages des angeblichen Vollmachtgebers Prof. Dr. Hahn hat das AG Schöneberg die Kraftloserklärung der not. Tuska-Vollmacht vom 12.12.1985 am 16.10.1989 durch Aushang an der Gerichtstafel und am 25.10.1989 im Bundesanzeiger veröffentlicht und am 15.11.1989 ein Zustellungsbescheinigung erteilt.

Erst am 12.2.2003 [877 KB] hat der Notariatsverwalter Feder dem angeblichen Vollmachtgeber Braun die 3. Ausfertigung der not. Vollmachtsurkunde vom 12.11.1985 gleichzeitig mit der Kraftloserklärung zugestellt.

Untätigkeit zur Straftatvertuschung

Nachdem der Notar Dr. Schultze-Zeu, der Vizepräsident des LG von Drenkmann, die Staatsanwälte beim LG und KG seit 1987 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist auch der Richter Meder im Wege der gegenseitigen Amtsträger-, Richterhilfe untätig geblieben.

Am 8.3.2002 hat der Präsident des LG Berlin (Notaraufsicht), vertreten durch den Richter Meder die Dienstaufsichtsbeschwerde des angeblichen Vollmachtgebers und tatsächlichen Betrugsopfers Braun unmittelbar zu Gunsten des RAuN Dr. Schultze-Zeu und mittelbar zu Gunsten des jetzigen CDU-Abgeordneten RAuN Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht und der übrigen seit 1987 untätigen Amtsträger, Richter zurückgewiesen.

Braun hat Wellmann keine Vollmachten erteilt

Der Mitauflassungsempfänger Braun hat den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben, im Hinblick auf die gemeinschaftliche Geschäftsführung der 9 Auflassungsempfänger in GbR (§ 709 I BGB) dem RA Wellmann trotz mehrfacher Aufforderung keine Vertretungs-, Zustellungs-, Empfangsvollmachten erteilt und diese Tatsache vorsorglich den Steuer-, Verwaltungs-, Justizbehörden mitgeteilt.

Am 27.8.1986 [527 KB] hat Braun, vertreten durch den RA Sieversen - dem RA Wellmann nur eine Prozessvollmacht für das Räumungsverfahren gegen die Mampe GmbH & Co. für die im 1. OG des Gebäudes Kurfürstendamm 14/15 gelegenen Räumlichkeiten erteilt.

Am 3.11.1987 [214 KB] hat der RA Wellmann dem Braun die am 26.1986 erteilte Prozessvollmacht zurückgegeben und erklärt, dass weitere Vollmachten nicht vorhanden sind.

Die Amtsträger, Staatsanwälte, Richter haben diese Tatsache zwar zur Kenntnis genommen, im Hinblick auf die gemeinschaftliche Geschäftsführung und Gesamthandsberechigung der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) jedoch erkennbar nicht in Erwägung gezogen, weil sie dann zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt hätten, was sie durch gemeinschaftliche Untätigkeit verhindern wollten.

Braun hat keine Verwaltungsakte erhalten

Der Mitauflassungsempfänger, Miteigentümer Braun hatte damals auch keine Kenntnis davon, dass das Vermessungs-, Katasteramt am 5.6.1986 die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 geteilt, am 5.6.1986 das Liegenschaftskataster und das Grundbuchamt am 10.6.1986 die Bestandsverzeichnisse jeweils durch Falschbeurkundung im Amt geändert hat.

Braun hatte damals auch noch keine Kenntnis davon, dass der RA Wellmann am 11.6.1986 [1.361 KB] als Vertreter ohne Vertretungsmacht die Auflassung der neugebildeten Grundstücke Kurfürstendamm 13 und 14 zu Gunsten der G+L GmbH & Co. KG hat beurkunden lassen und dabei die am 5.11.1985 widerrufenen not. Vollmachten von Eberhardt, Sikatzis und Braun vorgelegt worden sind.mehr [940 KB]

Der Miteigentümer Braun hat vom Kataster- und Grundbuchamt keine Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und den Grundbüchern, von den Notaren keine Ausfertigungen oder Abschriften der Urkunden und vom Lagefinanzamt Charlottenburg keine Einheitswertbescheide für den 1.1.1986 ff. erhalten.

Weil die Amtsträger, Notare gegenüber Braun gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hatte er auch keine Kenntnis von der Übertragung der Grundstücke Kürstendamm 13 und 14 am 27.8.1986 , aufgrund der angeblichen Auflassung vom 11.6.1986 [1.361 KB] und der UB/VM [1.397 KB] des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern.mehr

Unheimliche Tätigkeit der Notare, Amtsträger

Die Notare Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin, Dr. Schultze-Zeu, Pattberg und die weiteren Amtsträger haben dem Mitkäufer, Mitauflassungsempfänger Braun ihre Tätigkeit verheimlicht.

Die Notare haben Braun keine Ausfertigungen oder Abschriften ihrer not. Urkunden und die Amtsträger bei den Grundbuch-, Kataster-, Finanzämtern haben Braun keine inhaltlich bestimmten, begründeten, zustellungspflichtigen, empfangsbedürftigen Verwaltungsakte zugestellt, so dass er auch keinen Widerspruch einlegen konnte.

Die Notare, Amsträger haben ihre Tätigkeit gegenüber dem Mitauflassungsempfänger und Steuerpflichtigen Braun gemeinschaftlich verheimlicht bzw. sind auf unheimliche Weise einerseits tätig geworden und gegenüber den Opfern gemeinschaftlich untätig geblieben.

Rechtswidrige Tätigkeit der "Rechtspfleger"

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nach den Akten seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 im Hinblick auf §§ 718, 719 BGB gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben sie das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 bzw. den Flurstücken 17/29 und 20/29 im Hinblick auf die Eigentums-, Bestandsgarantie nicht verlieren können (Art. 14 I GG).

Am 27.8.1986 sind die Rechtspleger Pscholkowski, Schwarz beim GBA des AG Charlottenburg rechtswidrig tätig geworden.

Sie haben die am 5.6.1986 neugebildeten Flurstücke 143, 145 und 147 den am 10.6.1986 "berichtigten" Bestandsverzeichnissen entnommen, diese in die Bestandsverzeichnisse der neuangelegten Grundbücher übertragen und die Gädeke und Landsberg GmbH & Co., Passage am Kurfürstendamm 13 KG in Abt. 1 als Alleineigentümerin eingetragen, und zwar aufgrund der Auflassung vom 11.6.1986 [1.361 KB] und der UB/VM [1.397 KB] des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern.

Widerspruch gegen Richtigkeit der Grundbücher

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, stehen die Grundbücher seit dem 10.6.1986 mit der wahren Rechts-, Eigentumslage nicht mehr im Einklang.mehr

Am 3.12.1987 [313 KB] hat deshalb der Mitauflassungsempfänger Braun als Betrugsopfer Klage beim AG Charlottenburg eingereicht und die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Grundbücher beantragt.

Amtsrichter duldet keinen Widerspruch

Der Amtsrichter Sack hat jedoch die Klageschrift des Klägers Braun vom 3.12.1987 der Beklagten nicht zugestellt und durch kurzen Prozess die Klage bereits am 5.12.1987 zurückgewiesen bzw. keinen Widerspruch gegen die (angebliche) Richtigkeit der Grundbücher geduldet.

Der Amtsrichter Sack hat in seinem Beschluss ausgelassen, dass die not. Vollmachten für Kind zum Abschluss und Erfüllung des Kaufvertrages am 6.6.1985 bereits am 5.11.1985 widerrufen worden sind und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind.

Der Richter Sack hat auch ausgelassen, dass die Rechtspfleger die Beklagte bereits am 27.8.1986 als Alleineigentümerin der neugebildeten Flurstücke eingetragen hat, und zwar aufgrund der mit widerrufenen Vollmachten erklärten Auflassung vom 11.6.1986.

Begründung ergebnisorientiert frei erfunden

Der Richter Sack hat seinen Beschluss vom 5.12.1987 zu Lasten des Klägers, Betrugsopfers Braun und zu Gunsten der Beklagten und Amtsträger damit begründet, dass die Beklagte noch nicht als Eigentümerin eingetragen worden ist, was im Hinblick auf die Grundbuchauszüge bzw. die Eintragung am 27.8.1986 , aufgrund der Auflassung vom 11.6.1986 erkennbar frei erfunden ist.

Würde der Amtsrichter Sack das rechtliche Gehör gewährt und die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) und die rechtsgrundlose gemeinschaftliche Tätigkeit der Amtsträger, Rechtspfleger beim GBA des AG Charlottenburg erkennbar festgestellt haben, dann hätte er den von ihm gewollten Beschluss zu Lasten des Betrugsopfers Braun und zu Gunsten der Beklagten und mittelbar zu Gunsten der Amtsträger nicht begründen können, sondern zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt (Korruption) aufdecken müssen.

Antrag auf deklaratorische Grundbuchberichtigung

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist die Grundstückseigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 am 13.5.1987 aufgelöst worden und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) - Kind vertreten durch die Konkursverwalterin Seiter - sind seither zur gemeinschaftlichen Abwicklung verpflichtet (§§ 728, 730 ff. BGB).

Am 26.7.1989 [6.292 KB] haben die Richter des 3. ZS beim KG Siering, Gast, Schmeißer gleichwohl den Mitauflassungsempfänger Braun zur deklaratorischen Löschung seines Namens in den Grundbüchern verurteilt.mehr

Nicht die Wahrheit, sondern die Auslassung

Die Kläger zu 30), 31) und 61) und angeblichen Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin und die Zivilrichter Siering, Gast und Schmeißer haben die Tatsache ausgelassen, dass Prof. Dr. Nordemann am 29.8.1985 [578 KB] die Auflassung beurkundet hat und der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 anch den Akten des FA Charlottenburg-West (St.-Nr. 556/3801; 2 Bände Gesellschaftsverträge, Bl. 1-224 [1.435 KB] ), der StALG (Az. 68 Js 4/84 [1.651 KB] ) und des FG Hamburg (Az. VI 11/95 [2.217 KB] , 16/95 [1.426 KB] ) von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.

Gefälligkeitsrichter beim Kammergericht

Nach den paginierten Akten ist der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) sind seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben.

Würden die Richter Siering, Schmeißer, Gast das rechtliche Gehör gewährt und diese Tatsache im Urteilstatbestand erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie das von ihnen gewollte Urteil zu Lasten von Braun und zu Gunsten der 78 prominenten CDU-Politiker, Amtsträger, Rechtsanwälte, Steuerberater und "verdienten" CDU-Mitglieder (angeblich in GbR) nicht begründen können, sondern deren Grundbuchberichtigungsklage aus prozess- und materiellrechtlichen Gründen als unzulässig und unbegründet zurückweisen müssen.

Würden die Zivilrichter Siering, Schmeißer, Gast die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) im Urteilstatbestand von KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie zwangsläufig die Unrichtigkeit ihres in KG 3 U 7105/87 unterstellten Tatbestandes und die Erfüllung von Straftaten im Amt (Korruption) aufgedeckt, was sie offenkundig zu Lasten des Mitauflassungsempfängers und Betrugsopfers Braun und zu Gunsten der Amtsträger im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe bzw. aufgrund einer Personen-, Gewalten-, Parteienverfilzung gemeinschaftlich verhindern wollten.mehr

Eigentum Hagenstr. 18/Tauberstr. 1

Weil die 5 Auflassungsempfänger (in GbR) des Grundstücks Hagenstr. 18/Taubertstr. 1 den angeblichen GV mit Datum 20.12.1983 [1.312 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 9.8.1984 [356 KB] bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben sie ihre GbR-Anteile von jeweils 20% an dem zum Gesamthandsvermögen gehördenen Grundstückseigentum nicht verloren.

Die Eigentümer-GbR Hagenstr. 18/Taubertstr. 1 ist am 13.5.1987 gem. § 728 BGB aufgelöst worden, das Eigentum gehört mangels Abwicklung noch heute zum Gesamthandsvermögen von Kind, Schröder, Krause, Hahn und Braun (in GbR) und die deklaratorischen Löschungen haben die Unrichtigkeit des Grundbuchs [621 KB] verursacht.

Braun hat seinen GbR-Anteil von 20% am schuldenfreien und unversteuerten Gesamthandsvermögen nicht verloren bzw. nicht auf die übrigen Mitauflassungsempfänger Kind, Schröder, Krause und/oder Hahn übertragen.

Eigentum Kurfürstendamm 12/13 und 14/15

Weil die 4 Auflassungsempfänger Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben haben und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 seit dem 29.8.1985 [578 KB] bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben sie ihre jeweiligen GbR-Anteile bezogen auf das Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM als rechnerische Bezugsgröße bzw. an dem zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken nicht verloren.

Die Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 ist am 13.5.1987 gem. § 728 BGB aufgelöst worden, das Eigentum an den Grundstücken gehört mangels Abwicklung deshalb noch heute zum Gesamthandsvermögen der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) und die deklaratorischen Eintragungen, Löschungen haben die Unrichtigkeit der Grundbücher Kurfürstendamm 12/13 [2.899 KB] und 14/15 [951 KB] verursacht.

Braun hat deshalb seinen GbR-Anteil von 500.000,-- DM - bezogen auf das Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM - an dem zum Gesamthandsvermögen gehörenden, schuldenfreien und unversteuerten Grundstückseigentum nicht verloren.

Auslassung ist die schlimmste Lüge

Obwohl die jeweiligen Auflassungsempfänger (in GbR) nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten im Hinblick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung gemeinschaftlich untätig geblieben sind, sind die Amtsträger zu Lasten des Auflassungsempfängers, Betrugsopfers Braun und zu Gunsten von Amtsträgern, Politikern, "verdienten" CDU-Mitgliedern usw. tätig geworden, wo sie hätten untätig bleiben müssen und sind untätig geblieben, wo sie hätten tätig werden müssen.

Die Amtsträger, Richter können die aktenkundigen Tatsachen nicht bestreiten, sondern nur auslassen (unterdrücken) bzw. den Grund- und Menschenrechtsanspruch auf das rechtliche Gehör nicht gewähren.

CDU-Wellmann: Sicherheit, Kompetenz, Anstand

Am 1.2.2003 hat "Der Tagespiegel" über den Kriminalfall "GbR" bzw. die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15, jedoch nur unvollkommen berichtet.

Am 3.2.2003 hat der CDU-Abgeordnete und baupotische Sprecher RA Wellmann auf der Homepage der CDU, Kreisverband Zehlendorf Stellung genommen.

Der RA Wellmann hat jedoch wohlweislich die aktenkundige Tatsache verheimlicht, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind.

Würde RA Wellmann die Tatsache wahrheitsgemäß festgestellt haben, dann hätte er zwangsläufig eingestanden, dass nach den Akten das angeblich steuerbegünstigte - umsatzsteuerpflichtige ! - Bauherrenmodell "GbR-Kurfürstendamm 12-15" nicht realisiert, sondern zur Ausplünderung der Finanzkassen frei erfunden worden ist.mehr

Wellmann: Der Tagesspiegel soll schweigen

Aufgrund des Artikels im Tagesspiegel vom 1.2.2003 hat der CDU-Abgeordnete RA Wellmann Klage auf Unterlassung von wahrheitswidrigen Behauptungen eingereicht.

RA Wellmann hat jedoch aktenkundige Tatsachen ausgelassen, um seinen angeblichen Anspruch begründen bzw. um den Tagesspiegel mit Gerichtshilfe zum Schweigen bringen zu können.

Der Tagesspiegel hat ausgerechnet den RAuN Prof. Dr. Hertin mit seiner anwaltlichen Beratung und Vertretung gegen RA Wellmann beauftragt, denen als angebliche Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 der tatsächliche, offenkundig kriminelle Sachverhalt in einem weit größeren Umfang und damit die Richtigkeit des Artikels vom 1.2.2003 bekannt war.

Die homepage des Prof. Dr. Hertin hier und des RA Wellmann hier.

Prof. Dr. Hertin in Interessenkollision

Am 19.12.1984 [1.539 KB] hat der RAuN Prof. Dr. Hertin einen Kaufvertrag über eine Unterbeteiligung an dem GbR-Anteil des Käufers Dr. Sikatzis von 1.250.000,-- DM geschlossen und von dem Käufer RAuN Krause beurkunden lassen.

Am 15.3.1985 [2.274 KB] hat Prof. Dr. Hertin mit Kind einen Kaufvertrag über eine Beteiligung an der "GbR Kurfürstendamm 12-15" zum Kaufpreis von 250.000,-- DM geschlossen.

Am 22.7.1985 [696 KB] hat Prof. Dr. Hertin für die "GbR Kurfürstendamm 12-15, bestehend aus Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck eine Grundschuldbestellung zu Gunsten der DKB über 26 Mio. DM beurkundet.

Am 30.7.1985 ist die von Prof. Dr. Hertin beurkundete Grundschuld von 26 Mio. DM zu Gunsten der DKB im Grundbuch eingetragen worden.

35 Millionen-DM Deal des Prof. Dr. Hertin

Am 24.7.1985 [1.417 KB] hat Prof. Dr. Hertin aufgrund der Erklärungen von Kind und Hübner als Vertretern ohne Vertretungsmacht abstrakte Schuldanerkenntnisse zu Lasten von ca. 80 Personen über insgesamt 35 Mio. DM beurkundet und heimlich der DKB vollstreckbare Ausfertigungen zur Existenzvernichtung erteilt.

Wenn Prof. Dr. Hertin das abstrakte Schuldanerkenntnis über 35 Mio. DM nicht beurkundet und der DKB keine vollstreckbaren Ausfertigungen erteilt hätte, wäre das Betrugsobjekt "GbR Kurfürstendamm 12-15" bereits damals aufgeflogen.

Am 30.7.1985 hat die DKB, aufgrund der abstrakten Schuldanerkenntnisse über 35 Mio. DM und der vollstreckbaren Ausfertigungen des Prof. Dr. Hertin die 3. Kaufpreisrate von 26 Mio. DM an die Victoria-Lebensversicherungs-AG in Erfüllung des not. Kaufvertrages vom 29.5.1984 überwiesen.

Am 31.7.1985 hat Prof. Dr. Hertin beim GBA den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt und den not. Kaufvertrag vom 29.5.1984 [1.820 KB] , die UB [1.958 KB] des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern und die Kaufpreisbestätigung der Victoria-Lebensversicherungs-AG vom 30.7.1985 vorgelegt.

Am 29.8.1985 [578 KB] hat Prof. Dr. Nordemann als Notarvertreter des Dr. Vinck die Auflassung beurkundet.

Am 20.9.1985 sind Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) als Eigentümer eingetragen worden, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 und der UB/VM [1.958 KB] des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern.

Am 6.3.1986 [1.651 KB] haben die RAuNe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin als anwaltliche Vertreter des Auflassungsempfängers und Zeugen Dr. Sikatzis der Kriminalpolizei einen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorgelegt, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.

Der RA Wellmann ist anschließend vor dem Landgericht und die RAuNe Prof. Dr. Hertin, Prof. Dr. Nordemann und Dr. Vinck sind vor dem Kammergericht als Kläger, angebliche Miteigentümer und Prozessbevollmächtigte aufgetreten.mehr

Prof. Dr. Hertin und seine Kollegen Nordemann, Vinck und Wellmann haben gemeinschaftlich die aktenkundige Tatsache verheimlicht, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, um die von ihnen geltend gemachten Ansprüche als angebliche Miteigentümer und Prozessbevollmächtigte begründen zu können.

Vgl. auch KG 2 U 6933/87, 3 U 1223/89, 20 U 8105/93.

Verheimlichung zur Straftatvertuschung

Der CDU-Abgeordnete RA Wellmann und der Prof. Dr. Hertin können nicht bestreiten, dass sie an dem kriminellen Geschehen als angebliche Prozessbevollmächtigte aktiv beteiligt waren und mit der Hilfe der Amtsträger, Richter um Millionen-Beträge auf Kosten Dritter, darunter Braun und Pientka bereichert worden sind.

Am 14.3.2003 [470 KB] haben die Richter des 9. ZS beim KG Berlin Nippe, Reichel, Bülling zur Unterdrückung der Personen-, Parteienverfilzung im Rubrum ausgelassen, dass der Tagesspiegel von der Anwaltssozietät Prof. Dr. Hertin, Dr. Schertz, Bezzenberger u.a., Kurfürstendamm 54/55, 10707 Berlin anwaltlich vertreten worden ist.

Parteienverfilzung, Gerichtskenntnis ausgelassen

Im Rubrum des Urteils des 9. ZS des KG vom 22.5.1990 zum Az. 9 U 1457/89 sind die RAe Wellmann, Hertin, Nordemann, Vinck usw. als Kläger, angeblich in GbR durch die RAe Hertin, Nordemann, Vinck anwaltlich vertreten worden.

Tatbestand von KG 9 U 1457/89 frei erfunden

Die damaligen Richter des 9. ZS Dr. Stahlke, Middel, Linz haben im Urteilstatbestand behauptet, dass die Kläger zu 1) - 78) in GbR am 29.5.1984 die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 kauften, um sie nach einem Gesamtkonzept baulich umzugestalten und dann zu bewirtschaften.

Die Richter Stahlke, Middel, Linz haben im Urteilstatbestand stillschweigend den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 ("zum Zwecke der Bebauung, Bewirtschaftung") frei erfunden und diesen tatrichterlich, inhaltich ausgelegt, um das von ihnen gewollte Urteil begründen zu können, obwohl dieser nicht unterschrieben, durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden ist und im Original nicht existiert.

Die Behauptung der Richter Stahlke, Middel, Linz im Urteilstatbestand ist im Hinblick auf den not. Kaufvertrag vom 29.5.1984 [1.820 KB] und die Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] frei erfunden.

Richterhilfe zur Vertuschung von Straftaten

In KG 9 W 55/03 [470 KB] haben die Richter Nippe, Reichel, Bülling genau diese aktenkundige Tatsache im Wege der gegenseitigen Amtsträger-, Richterhilfe ausgelassen, weil sie sonst zwangsläufig inzident die Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt hätten.

Sie haben den Antrag des RA Wellmann zwar zurückgewiesen, dass der Tagesspiegel die Äußerung des Röntgenarztes (und Mitauflassungsempfängers) Udo Braun, er halte den RA Wellmann für hochgradig kriminell, künftig nicht mehr verbreiten darf.

Die Richter Nippe, Reichel, Bülling haben jedoch ebenfalls die aktenkundige Tatsache ausgelassen, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind.

Würden die Richter Nippe, Reichel, Bülling in KG 9 W 55/03 die ihnen bekannte Tatsache der gemeinschafltichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 im Urteilstatbestand festgestellt haben, dann hätten sie inzident festgestellt, dass die RAe Wellmann und Hertin nicht Miteigentümer geworden sind, RA Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist und kein steuerbegünstigtes - umsatzsteuerpflichtiges ! - GbR-Bauherrennmodell Kurfürstendamm 12-15 realisiert worden ist.

Würden die Richter Nippe, Reichel, Bülling die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) im Urteilstatbestand festgestellt haben, dann hätten sie wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen inzident auch die Erfüllung von Straftaten im Amt festgestellt, was sie offenbar aufgrund einer Personen-, Gewalten-, Parteienverfilzung gemeinschaftlich verhindern wollten.

Opfer Braun zur Vertuschung von Straftaten

Weil die jeweiligen Auflassungsempfänger (in GbR) seit ihren Anträgen auf Eigentumsumschreibung im Hinblick auf ihre Gesamthandsberechtigung (§§ 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hat der Mitauflassungsempfänger Braun seine GbR-Anteile an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 sowie Hagenstr. 18/Tauberstr. 1 nicht verloren bzw. nicht auf Dritte übertragen.

Die Amtsträger (Justiz, Finanzen, Wirtschaft, Bauen) haben durch ein kollusives Zusammenwirken die wirtschaftliche Existenz des Mitauflassungsempfängers, Betrugs-, Korruptionsopfers Braun vernichtet, um die Erfüllung von Straftaten im Amt, die illegale CDU-Parteienfinanzierung und die Ausplünderung von Berlin um Millionen-DM zu vertuschen, was den paginierten Akten zu entnehmen ist.