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Allgemein:

Kollektive Rechtsbeugung

Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz

Grundrechte der Bürger

Art. 2 II GG: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte andererer verletzt.

Art. 3 I GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 14 GG: Das Eigentum wird gewährleistet.

Art. 19 II GG: Auf keinen Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Art. 19 IV GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Grundpflichten der Richter

Art. 20 III GG: Die Rechtsprechung ist an Recht und Gesetz gebunden.

Art. 34 GG: Verletzt jemand in der Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste er steht. Für den Anspruch auf Schadensersatz darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Art. 97 I GG: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Art. 101 I S. 2 GG: Niemand darf seinem gesetzlichen, d.h. zuständigen, unparteiischen, unabhängigen Richter entzogen werden.

Art 103 I GG: Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Straftaten nach Gesetz, Literatur, Rechtsprechung

Der Tatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung ist in § 129 StGB definiert. mehr

Betrug


§ 263 I StGB: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtrum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Schwerer Fall von Betrug

§ 263 III StGB: In besonderers schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2) einen Vermögensschaden großen Ausmaßes herbei führt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlusten von Vermögenswerten zu bringen,

3) eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4) seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

§§ 331 - 359 StGB: Straftaten im Amt

Definition der Rechtsbeugung nach dem Gesetz (§ 339 StGB)

Ein Richter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Rechtsbeugung nach der Literatur:

Nach dem Leipziger Kommentar kann die Straftat der Rechtsbeugung durch die 3 Teile eines Urteils erfüllt werden:

1) den Urteilstatbestand,
2) die Urteilsbegründung und
3) das Strafmaß.

Kritik an der Rechtsprechung der BGH-Richter zur Rechtsbeugung zu Gunsten ihrer Richterkollegen.

Verleitung von Untergebenen zu Straftaten.

Nach § 357 StGB sind Dienstanweisungen der weisungsbefugten Amtsträger, Beamten an ihre weisungsgebundenen, willfährigen Untergebenen Beamten, Sachbearbeiter zur Verleitung, Erfüllung von Straftaten im Amt strafbar.

Betrug und Straftaten im Amt mit Richterhilfe

Der Straftatbestand der Rechtsbeugung wird nicht schon erfüllt, wenn der Inhalt der von den Richtern unterschriebenen Beschlüsse und die von ihnen angeblich "festgestellten" Urteilstatbestände durch den Akteninhalt, den Inhalt der von den Beamten angelegten, geführten, paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten sowie der öffentlichen Register (Grund-, Denkmalbücher und Liegenschaftskataster) nicht gedeckt wird.

Der für die Erfüllung der Straftat der Rechtsbeugung erforderliche Vorsatz ist aber erkennbar, weil die Richter den Inhalt ihrer Protokolle, Beschlüsse und die von ihnen angeblich festgestellten Urteilstatbestände durch die Auslassung wahrer und Vorspiegelung falscher Tatsachen frei erfunden haben.

Die Richter haben die fristgemäßen, substantiiert begründeten Anträge auf (deklaratorische) Berichtigung der Protokolle und Urteilstatbestände dem Akteninhalt, der Tatbestandsverwirklichung, Wahrheit entsprechend und die Gehörsrügen als unbegründet zurückgewiesen.

Der Inhalt der von den Richtern unterschriebenen Protokolle, Beschlüsse und Urteilstatbestände wird durch den Akteninhalt nicht gedeckt, was im Vertrauen in den angeblichen "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Tatbestände zur Urteilsbegründung frei erfunden

Die Richter können jeden von ihnen gewollten Beschluss, jedes von ihnen gewollte Urteil begründen, wenn sie wie im Zusammenhang mit den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 den Urteilstatbestand durch Auslassungen und Unterstellungen frei erfinden, was aber nicht offensichtlich, sondern nur durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Die von den Richtern angeblich "festgestellten" Urteilstatbestände werden durch den Akteninhalt nicht gedeckt, was durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Weil die Erfüllung von Straftaten im Amt, die Rechtsbeugung durch Akteneinsicht erkennbar ist, haben die Richter die zum Beweis genau bezeichneten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten nicht angefordert, nicht beigezogen, keine Akteneinsicht genommen, keine Akteneinsicht gewährt.

Würden die Richter aber die Gehörspflicht erfüllt, das Willkürverbot beachtet, die zum Beweis genau bezeichneten Akten beigezogen, Akteneinsicht genommen, Akteneinsicht gewährt, den Akteninhalt, Sach-, Streitstand in den Urteilstatbeständen erkennbar festgestellt, in Erwägung gezogen haben, dann hätten sie die von ihnen gewollten Beschlüsse, Urteile nicht begründen können.

Die Richter hätten dann auch zwangsläufig die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft), Zahlung, Annahme von illegalen "Parteispenden", die dafür gewährten Leistungen im gegenseitigen Leistungsaustausch (Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung), die Straftaten im Amt aufdecken, die Schadensersatzpflicht des Landes Berlin, der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Amtsträger, Richter begründen müssen, was sie im koordinierten, kollektiven, kollusiven Zusammenwirken durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Prozess-, Verfahrensrechts, Rechtsbeugung verhindert haben.

Richtermacht nur durch Auslegung

Die Richter können die (dinglichen) Vermögensverlagerungen, die Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und Eintragung am 20.9.1985 [546 KB] (§§ 872, 925 BGB) nicht in einem anderen Sinne auslegen.

Die Macht der Richter liegt nur in der Auslegung von (schuldrechtlichen) Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB).

Die Richter haben deshalb plangemäß, zielgerichtet, ergebnisorientiert die wahre Tatsache der Eintragung des Eigentumswechsels am 20.9.1985 in den Grundbüchern ausgelassen und die Abgabe von Willenserklärungen, den Abschluss von Verträgen als falsche Tatsache vorgespiegelt, diese inhaltlich zitiert und tat-, höchstrichterlich ausgelegt, um die von ihnen erwarteten, gewollten Urteile zu Gunsten der in den Rubren [6.292 KB] genannten ca. 78 Personen, Abgeordneten, Beamten, Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, "Parteispendern", Betrügern, angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15" begründen, diese auf Kosten der Betrugsopfer bereichern zu können.

Nach den Akten haben aber die am 20.9.1985 [952 KB] eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) die von den Richtern behaupteten, gemeinschaftlichen Willenserklärungen nicht abgegeben, die angeblich schriftlichen Verträge, insbesondere den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB] nicht unterschrieben, sondern sind seit dem 29.8.1985 bis heute im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben (§§ 709 I, 718, 719 I BGB).

Die Richter können aber trotz aller Machtfülle die wahre Tatsache nicht ändern, dass

1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 [546 KB] die VICTORIA-Lebensversicherungs-AG als Alleineigentümerin gelöscht und anschießend Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ,

2) Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck den angeblich schriftlichen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB] nicht unterschrieben, durch Beitragsleistungen (Zahlungen, Dienste) nicht erfüllt haben, die "Unterschriften" von Kind, Schröder, Schöne, Sikatzis und Krause nur aufkopiert, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und

3) seit ihrer gemeinschaftlichen Einigung, Auflassung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB] bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Volllmachten erteilt, keine Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Anträge gestellt, keine Verträge geschlossen haben und solche- nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind.

Vorsätzliche Gehörsverletzung = Rechtsbeugung

Würden die Richter ihre Gehörs-, Wahrheits-, Eidespflicht erfüllt, das Willkürverbot beachtet, die Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass

1) Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) am 20.9.1985 [952 KB] in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen worden sind, und zwar aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und

2) diese den von den Beamten, Richtern behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB] nicht unterschrieben haben,

dann hätten sie die von ihnen gewollten Urteile nicht begründen können, diese wieder aufheben, zwangsläufig die Straftaten im Amt aufdecken, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründen müssen, was sie durch vorsätzliche Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Prozessrechts verhindert haben.

Trotz Gewaltenteilung - Gewaltenverfilzung

Richterhilfe zur Unterdrückung der Straftaten im Amt

Im Zusammenhang mit der damaligen Antes-, illegalen CDU-Parteispendenaffäre 1985/1987, dem "Kind-Konzern", den jeweils zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken, u.a. Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] haben die Beamten (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft) und Zivil-, Finanz- und Verwaltungsrichter kollektiv, koordiniert, kollusiv zusammengewirkt, was durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Die Richter haben im Inhalt ihrer Beschlüsse und der von ihnen angeblich festgestellten Urteilstatbestände

1) die wahre Tatsache der Eintragung am 20.9.1985 [546 KB] von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) in Abt. 1 der Grundbücher, aufgrund der UB/VM vom 7.11.1984 [1.958 KB] und Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] (§§ 873, 925 BGB, 47 GBO, 28 I BBauG, 22 I GrEStG) ausgelassen, unterdrückt und

2) den Abschluss eines angeblich schriftlichen Gesellschaftsvertrages (GV) mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB] als angebliche wahre Tatsache unterstellt, richtig als falsche Tatsache vorgespiegelt und diesen zur Urteilsbegründung ausgelegt, obwohl dieser von den 9 Eigentümern (als GbR) nicht unterschrieben [2.569 KB] worden ist,

um durch Täuschung, Irrtumserrgung die von ihnen gewollten Beschlüsse, Urteile zu Lasten, zur Entreicherung, Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzen der Betrugsopfer begründen zu können (§ 263 StGB).

Der Inhalt der Verwaltungsakte und die von den Richtern angeblich "festgestellten" Urteilstatbstände werden durch den Akteninhalt, die Tatbestandsverwirklichung nicht gedeckt, was im Vertrauen in den angeblichen "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Richter: Grundstückserwerb durch Kaufvertrag !!

Der Eigentumsübergang an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erfolgt durch Einigung, Auflassung und Eintragung (§§ 873, 925 BGB).

Um das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 den in den Rubren namentlich genannten 78 Personen, als "GbR Kurfürstendamm 12-15", darunter den RAuNen Prof. Dr. Nordemann, Prof. Dr. Hertin, Dr. Vinck zurechnen zu können, vgl. Grundbuchberichtigungsurteil KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] , haben die Richter trotz Eigentumsgarantie und Willkürverbot im kollektiven, kollusiven Zusammenwirken in den Urteilstatbeständen

1) die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) am 20.9.1985 [943 KB] - aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] (Sachenrecht; §§ 873, 925 BGB, 47 GBO, 28 I BBauG, 22 I GrEStG) ausgelassen, unterdrückt,

2) als angebliche Tatsache unterstellt, dass das Eigentum an den Grundstücken bereits am 29.5.1984 [1.820 KB] durch den not. Kaufvertrag auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck als "GbR Kurfürstendamm 12-15" gem. § 433 BGB !! übergegangen ist und behauptet, dass

3) die im Rubrum [6.292 KB] genannten weiteren ca. 70 Personen bereits im 2. Halbjahr 1984 ! durch den schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] gesamthänderische Miteigentümer geworden sind, damit eine grundbesitzende "Publikums-Eigentümer-GbR-Kurfürstendamm 12-15" entstanden ist.

Urteile gegen Denkgesetze

Die VICTORIA-Lebensversicherungs-AG war noch bis zu ihrer Löschung am 20.9.1985 als Alleineigentümeirin der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen, und zwar aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] .

Man benötigt deshalb keinen juristischen Sach-, sondern nur gesunden Menschenverstand um zu erkennen, dass die in den Rubren von KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] und LG 12.0.272/90 [661 KB] namentlich genannten Kläger zu 1) - 78) als "GbR Kurfürstendamm 12-15" nicht bereits im 2. Halbjahr 1984 ! Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 geworden sein können.

Richtertätigkeit: lesen, lachen, lochen

Seit 1987 bis heute, im Zeitraum von 20 Jahren haben der am 20.9.1985 [952 KB] eingetragene Miteigentümer Braun, der alleinige Bauherr Pientka, die Hotel garni Pientka GmbH und HoGa Hotel garni GmbH in mehr als 50 Verfahren zur Begründung ihrer Anträge gegenüber den Zivil-, Finanz-, Verwaltungsgerichten vorgetragen, unter Urkundenbeweis gestellt, dass

1) das GBA beim AG Ch´burg erst am 20.9.1985 [943 KB] Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und

2) diese den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB] nicht unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen.

Würden die Richter ihre Gehörspflicht erfüllt, das Willkürverbot beachtet, die vorstehenden, unabänderlichen, entscheidenden Tatsachen in den von ihnen angeblich "festgestellten" Urteilstatbeständen erkennbar festgestellt, in Erwägung gezogen haben, dann hätten sie wegen des Nichtbestehens von Rechts-, Vertretungs-, Vertragsverhältnissen, der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen die von ihnen gewollten Sach- und/oder Prozessurteile nicht begründen können, aber zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken, die Schadensersatzpflciht wegen Amtsmissbrauch begründen müssen, was sie durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Richterhilfe, Gehörsverletzung und Willkür, d.h. lesen, lachen und lochen verhindert haben.

Richter im Sinne einer kriminellen Vereinigung

Seit nunmehr 20 Jahren haben die Zivil-, Finanz-, Verwaltungs-, Bundes-, Verfassungsrichter trotz Bindung an Recht, Gesetz, Gehörspflicht und Willkürverbot vorsätzlich im Inhalt ihrer Beschlüsse und der angeblich von ihnen "festgestellten" Urteilstatbestände die vorstehende, aktenkundige, entscheidungserhebliche Tatsache ausgelassen, unterdrückt und die Anträge auf (deklaratorische) Tatbestandsberichtigung dem Akteninhalt entsprechend, die Gehörsrügen als unbegründet zurückgewiesen und die Verfassungsbeschwerden nicht angenommen, verworfen, was im Vertrauen in den "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Der am 20.9.1985 [546 KB] eingetragene Miteigentümer Braun sowie Pientka, die Hotel garni Pientka GmbH und die HoGa Hotel garni GmbH [1.383 KB] als entreicherte Betrugs-, Korruptionsopfer sind durch die Zwangsvollstreckung der Willkürurteile der Zivilrichter zu Gunsten der in den Rubren namentlich genannten 78 Personen, Amtsträger, Beamten, Notare, Rechtsanwälte, CDU-Parteimitglieder, angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15" faktisch entschädigungslos enteignet worden, in wirtschaftliche Not geraten (§§ 263 III, 339 StGB).

Anschließend sind die Zivil-, Finanz-, Verwaltungsrichter trotz Tätigkeitspflicht im koordinierten, kollektiven, kollusiven Zusammenwirken untätig geblieben, haben sämtliche Klagen der Betrugsopfer durch Prozessurteile als unzulässig zurückgewiesen, um weiter durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Prozessrechts die gemeinschaftichen Straftaten im Amt unterdrücken zu können, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch nicht begründen zu müssen, was durch die von ihnen erlassenen Urteile und durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Die Zivil-, Finanz-, Verwaltungsrichter haben sich trotz Gehörspflicht und Willkürverbot zur Begründung ihrer Prozessurteile zu Lasten der entreicherten Kläger als Betrugsopfer nicht auf den Inhalt der Schriftsätze, nicht auf die zum Beweis vorgelegten Aktenteile in Fotokkopie, nicht auf den Inhalt der zum Beweis genau bezeichneten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten, nicht auf den Akteninhalt, sondern sich zur gegenseitigen Richter-, Straftäterhilfe ausschließlich auf die richterlichen Urteilsbegründungen gestützt.

Das koordinierte, kollektive, kollusive, plangemäße, zielgerichtete, ergebnisorientierte Zusammenwirken der Zivil-, Finanz-, Verwaltungs-, Bundes-, Verfassungsrichter wird nachfolgend unter Beweis gestellt.