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Braun
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Prof. Dr. Hertin
Prof. Dr. Limbach
Prof. Dr. Emmerich
Gädeke, Landsberg
26. Hanseatische
Namensänderung
Impressum
Allgemein:
Der BGH hat trotz Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III, 97 I GG) am 29.1.2001 durch II ZR 331/00 [4.469 KB]
angeblich erstmals die Rechts- und am 4.12.2008 durch V ZB 74/08 [2.668 KB]
dann die Grundbuchfähigkeit der GbR festgestellt.
Grund für die Rechtsprechungsänderung ist keine Gesetzesänderung, sondern das vorherige Gefälligkeitsurteil vom 12.3.1990 BGH II ZR 312/88 [538 KB]
.
BGH II ZR 312/88 betrifft die "GbR Kurfürstendamm 12-15, angeblich vertreten durch den Gesellschafter-Geschäftsführer RA Wellmann", jetzt CDU-MdB.
Die Richter haben den Tatbestand von BGH II ZR 312/88 durch Auslassung wahrer, Vorspiegelung falscher Tatsachen frei erfunden, um das von ihnen gewollte Urteil zu Gunsten der mit ihnen kollusiv zusammenwirkenden Rechtsanwälte Wellmann, Nordemann, Vinck, Hertin und Messer begründen, die Straftaten im Amt unterdrücken zu können.
Die Richter haben im Zusammenhang mit der "GbR Kurfürstendamm 12-15, angeblich vertreten durch RA Wellmann" die Tatsache ausgelassen, dass die am 20.9.1985 [546 KB]
- aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
nicht unterschrieben haben.
Würden sie diese Tatsache erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie die von ihnen gewollten Urteile nicht begründen können, aber zwangsläufig die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt, die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft) aufdecken müssen, was die Richter "kollegialiter" durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Richter-, Juristen-, Straftäterhilfe, Gehörsverletzung und Willkür verhindert haben.
Die von den Richtern angeblich "festgestellten" Urteilstatbestände werden durch den Inhalt der Grundbücher, Liegenschaftskataster sowie Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten nicht gedeckt, was im Vertrauen in den angeblichen Rechtsstaat nicht zu glauben, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.
Die Richter haben sich nicht sachorientiert auf den Akteninhalt, sondern personen-, ergebnisorientiert gegenseitig auf ihre Urteils-, Entscheidungsbegründungen gestützt, um die Straftaten im Amt unterdrücken zu können.
Am 4.12.2008 [2.668 KB]
haben die BGH-Richter durch VB 74/08 die Grundbuchfähigkeit der GbR festgestellt.
Am 19.6.2009 hat der Deutsche Bundestag daraufhin die §§ 15 GBV und 47 GBO geändert und den § 899a BGB eingefügt.
Die §§ 892 - 899 BGB gelten nunmehr bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.
Die Legislative hat die Gefälligkeitsurteile der Judikative im Zusammenhang mit der angeblichen Rechts-, Grundbuchfähigkeit der GbR - hier der "GbR Kurfürstendamm 12-15", diese angeblich vertreten durch RA Wellmann, jetzt CDU-MdB nicht aufheben können, aber die §§ 47 GBO, 892 - 899 BGB erweitert und § 899a BGB eingefügt, um weitere Willkürurteile zu verhindern.
Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben von 1900 - 2008 ständig festgestellt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff.BGB) nicht grundbuchfähig ist.
Am 4.12.2008 [2.668 KB]
haben die Richter des V. Zivilsenats beim BGH Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Stresemann, Dr. Czub - aufgrund eines Antrages des Kammergerichts Berlin (mehr) - durch V ZB 78/08 [2.668 KB]
die Grundbuchfähigkeit der GbR festgestellt, obwohl die einschlägigen Gesetze nicht geändert worden sind.
Sie meinen, eine Gesetzeslücke entdeckt zu haben und inzident den Bundestag aufgefordert, die Gesetze der BGH-Rechtsprechung entsprechend zu ändern, anzupassen.
Diese Entscheidung ist anschließend heftig kritisiert worden, weil durch die Unbestimmtheit dem Betrug Tür und Tor geöffnet ist, dafür keine entsprechende Rechtsgrundlage besteht.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) ist nämlich keine natürliche, keine juristische Person, hat keinen gesetzlichen Vertreter, ist nicht sprach-, schreib-, zustellungs-, empfangs-, prozess-, partei-, kontofähig, nicht einkommen-, nicht körperschaftsteuerpflichtig.
Die BGH-Richter haben offenkundig bei der Behauptung der Rechts-, Partei-, Grundbuchfähigkeit der "GbR" das Bestimmtheitserfordernis, die Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG), entsprechenden Zivil- und insbesondere einschlägigen Steuergesetze (steuerlich anteilige Zurechnung, AO, GrEStG, BewG, UStG, EStG, KStG) nicht berücksichtigt.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben sofort reagiert, am 18.6.2009 die §§ 47 GBO, 892 - 899 BGB geändert, erweitert und § 899a BGB eingefügt, um weiteren Unsinn der BGH-Richter zu unterbinden.
Die Richter Krüger, Lemke, Schmidt-Räntsch, Stresemann, Czub haben sich zur Begründung von BGH V ZB 78/08 [2.668 KB]
nicht auf eine Gesetzesänderung, sondern u.a. auf die Begründung ihrer Kollegen Röhricht, Henze, Goette, Kurzwelly, Münke in BGH II ZR 331/00 [4.469 KB]
vom 29.1.2001 gestützt.
Am 29.1.2001 [4.469 KB]
haben die Richter des II. Zivilsenats Röhricht, Henze, Goette, Kurzwelly, Münke in ihrem Urteil BGH II ZR 331/00 die Rechts-, Parteifähigkeit der GbR festgestellt.
Die Richter haben sich zur Begründung von BGH II ZR 331/00 [4.469 KB]
auch nicht an eine Gesetzesänderung, sondern auf die Begründung ihres eigenen Urteils (Röhricht), das ihrer Vorgängerkollegen Boujong, Bauer, Brandes, Hesselberger in BGH II ZR 312/88 [538 KB]
vom 12.3.1990 gestützt.
Das von den Richtern Boujong, Bauer, Brandes, Hesselberger, Röhricht unterschriebene Urteil BGH II ZR 312/88 [538 KB]
(LG 3.0.156/87 [1.370 KB]
= KG 3 U 7105/87 [4.278 KB]
) betrifft die "GbR Kurfürstendamm 12-15", diese angeblich vertreten durch geschäftsführenden Gesellschafter RA Wellmann.
BGH II ZR 312/88 diente der Täuschung des Rechtsverkehrs, der Beihilfe zum Betrug und war die Ursache für die anschließende Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Rechts-, Partei-, Grundbuchfähig der GbR.
Die Richter Röhricht, Henze, Goette, Kurzwelly, Münke haben BGH II ZR 331/00 [464 KB]
u.a. wie folgt begründet:
Der Senat ist im erstgenannten Fall (BGH II ZR 312/88 [538 KB]
) dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, dass er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefasst hat (Senat aaO, ZIP 1990, 715, 716).
Diese Lösung verlässt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendige Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; Stein/Jonas/Bork aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25, Musielak/Weth aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die beklagte Partei und mithin parteifähig.
Die Richter haben damit eingestanden, dass sie und auch ihre Kollegen trotz Willkürverbot bei BGH II ZR 312/88 [538 KB]
= KG 3 U 7105/87 [4.278 KB]
= LG 3.0.156/87 [1.370 KB]
die Gesetze nicht berücksichtigt haben.
Die BGH-Richter haben die angebliche Rechts-, Parteifähigkeit der GbR nicht erst am 29.1.2001 [4.469 KB]
, sondern bereits am 12.3.1990 [538 KB]
festgestellt, behauptet.
Am 20.9.1985 [546 KB]
hat das GBA die VICTORIA-Lebensversicherungs-AG als Alleineigentümerin gelöscht und anschließend Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen, und zwar aufgrund des Antrages des Notarvertreters Dr. Hertin vom 31.7.1985 [4.673 KB]
und der vom Notarvertreter Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
. mehr
Nach den Akten haben die am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) den von den Richtern behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
nicht unterschrieben, nicht not. beurkunden lassen (§§ 126 II, 311b BGB).
Würde der mit Prof. Dr. Nordemann befreundete Vorsitzende Prof. Dr. Boujong und/oder die übrigen Senatsmitglieder Bauer, Brandes, Hesselberger, Röhricht im Tatbestand von BGH II ZR 312/89 [538 KB]
= KG 3 U 7105/87 [4.278 KB]
die Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass die am 20.9.1985 - aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 - eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben, dann hätten sie das von ihnen gewollte Gefälligkeitsurteil nicht begründen können.
Sie hätten dann zwangsläufig das koordinierte, kollektive, kollusive Zusammenwirken der Richter, Notare, Rechtsanwälte, die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt, die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft) aufgedeckt, was sie durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Richter-, Juristen-, Straftäterhilfe, Gehörsverletzung und Willkür zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert haben.
Die Richter des Land-, Kammergerichts und BGH haben mit den RAen Wellmann, Nordemann, Vinck, Hertin und Messer zu Lasten, zur Entreicherung, Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzen der in den Rubren genannten Betrugs-, Korruptionsopfer zusammengewirkt, was nicht offenkundig, sondern nur durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar.
Bei der Prozesskette LG 13.0.156/87 [1.370 KB]
= KG 3 U 7105/87 [4.278 KB]
= BGH II ZR 312/88 [538 KB]
= KG 3 U 2981/90 [543 KB]
= BGH XI ZR 37/91 [992 KB]
handelt es sich um ein Scheinverfahren zum Betrug. mehr
Am 17.3.1987 [952 KB]
waren noch immer Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) in den Grundbüchern eingetragen, und zwar aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
.
Am 17.3.1987 [809 KB]
hat der mit Kind kollusiiv zusammenwirkende, hafterfahrene, arbeitslose Elekriker Künzel [292 KB]
- vertreten durch die RAe Teipel-Schnack - beim LG Berlin eine Zahlungsklage gegen die "GbR Kurfürstendamm 12-15, vertreten durch den GF RA Wellmann eingereicht.
Die bösgläubigen Richter Galow, Hirschmann, Haas haben die inhaltlich unbestimmte Klageschrift nur RA Wellmann zugestellt, der sich sofort zum Prozessbevollmächtigten erklärt hat.
Die dann in den Rubren genannten Beklagten, d.h. Schröder, Eberhardt, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck, angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15, vertreten durch den Gesellschafter, Geschäftsführer RA Wellmann", haben die Klageschrift vom 17.3.1987 nicht erhalten.
Zumindest die Mitbeklagten Krause [185 KB]
und Braun [342 KB]
haben den RAen Wellmann, Nordemann, Vinck, Hertin, Messer keine Vertretungs-, Prozessvollmachten erteilt und sind in der gesamten Verfahrenskette von den Richtern des Land-, Kammergerichts und BGH nicht gehört worden.
Nur die RAe Wellmann, Nordemann, Vinck, Hertin, Messer als angebliche Prozessbevollmächtigte - alle als Vertreter ohne Vertretungsmacht - haben die Klageschrift, die Schriftsätze erhalten und sind in den Anwaltsprozessen von den Richtern des Land-, Kammergerichts und BGH gehört worden.
Auch sind die Urteile KG 3 U 7105/87 [4.278 KB]
und KG 3 U 2981/90 [2.114 KB]
sowie das Urteil BGH II ZR 312/88 [538 KB]
und der Beschluss BGH XI ZR 37/91 [992 KB]
trotz Willkürverbot bei dem gleichen angeblich festgestellten Urteilstatbestand widersprüchlich.
KG 3 U 7105/87 [1.504 KB]
hat die 7 Beklagten (ohne Kind und Metz), nur die Miteigentümer Schröder, Eberhardt, Schöne, Sikatzis, Krause [185 KB]
, Braun [128 KB]
und Schnauck als Gesamtschuldner zur Zahlung von 265.000,-- DM an die S.G. Warburg-Bank AG, Gartenstr. 26, Zürich verurteilt mit der Maßgabe, dass sich ihre Haftung auf ihren jeweiligen GbR-Anteil am Gesamthandsvermögen der "GbR Kurfürstendamm 12-15" beschränkt.
Die am 20.9.1985 [952 KB]
- aufgrund der UB/VM vom 7.11.1984 [1.958 KB]
und Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) sind aber mit GbR-Anteilen von insgesamt 30 Mio. DM beteiligt.
BGH II ZR 312/88 [538 KB]
hat das Sachurteil KG 3 U 7105/88 [4.278 KB]
nicht als unzulässig oder unbegründet aufgehoben.
Die Richter haben II ZR 312/88 u.a. wie folgt begründet:
Der Kläger Künzel hatte zunächst Klage erhoben gegen die "GbR Kurfürstendamm 12-15, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter RA Wellmann", so wurde die Klage auch zugestellt.
Da RA Wellmann alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Gesellschafter vertrat, waren diese mitverklagt. Allerdings war das Rubrum unvollständig, weil sich aus ihm die Namen und Anschriften der einzelnen Gesellschafter nicht ergaben.
Um diese Angaben bat das Landgericht zum Zwecke der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit und im Hinblick auf § 253 II Nr. 1 ZPO.
Der Kläger teilte daraufhin die im Rubrum des erstinstanzlichen und des Berufungsurteils aufgeführten Gesellschafter mit.
Der Beklagtenvertreter RA Wellmann antwortete:
Die GbR Kurfürstendamm 12-15 besteht aus insgesamt 72 Gesellschaftern. Bei den Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafter. Die übrigen Gesellschafter sind in der 2. Hälfte des Jahres 1984 beigetreten.
Das Berufungsgericht wird die Beklagtenseite daher bitten müssen, die vollständige Liste der Gesellschafter mitzuteilen, sodann kann das Rubrum berichtigt werden.
Das GBA hat aber erst am 20.9.1985 [546 KB]
die VICTORIA als Alleineigentümerin gelöscht und anschließend Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in die Grundbücher eingetragen, und zwar aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
.
Diese Tatsache haben die Richter in KG 3 U 7105/87 [4.278 KB]
und BGH II ZR 312/88 [538 KB]
durch gegenseitige Juristen-, Straftäterhilfe, Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung der ZPO ausgelassen, unterdrückt.
Es ist kein juristischer Sachverstand, sondern nur schlichter Menschenverstand erforderlich um zu erkennen, dass in der 2. Hälfte des Jahres 1984 ! nicht bereits 72 Personen als "GbR Kurfürstendamm 12-15" - darunter der RAuN Prof. Dr. Nordemann - Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 geworden sein können, wenn die VICTORIA noch bis zu ihrer Löschung am 20.9.1985 in Abt. 1 der Grundbücher - aufgrund der vom Notar Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 - Alleineigentümerin war.
Die Richter Boujong, Bauer, Brandes, Hesselberger, Röhricht haben im Tatbestand von BGH II ZR 312/88 [538 KB]
den Abschluss eines schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
als wahre Tatsache behauptet, richtig als falsche Tatsache vorgespiegelt, diesen inhaltlich zitiert und in der Urteilsbegründung ausgelegt, obwohl dieser von den 9 Eigentümern (als GbR) nicht unterschrieben worden ist.
Die Richter haben weiter den Antrag des Klägers Künzel als Gesamthandsschuldklage ausgelegt, obwohl es sich um eine Gesamtschuldklage handelt.
Bei den in den Rubren von LG 3.0.156/87 [1.370 KB]
= KG 3 U 7105/87 [4.278 KB]
= BGH II ZR 312/88 [538 KB]
genannten 7 Beklagten, eingetragenen Miteigentümern Schröder, Eberhardt, Metz, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck handelt es sich nämlich um Gesamtschuldner, eine einfache Streitgenossenschaft, nicht um Gesamthandschuldner, nicht um eine notwendige Streitgenossenschaft.
Weil die am 20.9.1985 eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) den im Tatbestand behaupteten, schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben, haften sie nicht nur mit ihrem Gesamthandsvermögen, sondern auch mit ihrem jeweiligen Gesamtvermögen.
Bei Klageeinreichung am 17.3.1987 [809 KB]
waren noch immer Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) in Abt. 1 der Grundbücher [952 KB]
eingetragen, was durch Grundbucheinsicht erkennbar war, die Richter beim Land-, Kammergericht und BGH aber nicht berücksichtigt haben.
Auch BGH II ZR 312/88 [538 KB]
hat im Urteilstatbestand festgestellt, dass das AG Ch-burg am 13.5.1987
das Konkursverfahren über das Gesamtvermögen des Miteigentümers Kind eröffnet, die RAuNin Seiter zur Konkursverwalterin ernannt und den Beschluss veröffentlicht hat.
Weil die am 20.9.1985 eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) den im Tatbestand behaupteten GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben, ist die aus ihnen bestehende, in den Grundbüchern eingetragene Eigentümer-GbR am 13.5.1987 zwingend aufgelöst worden und muss abgewickelt werden (§§ 728, 730 ff. BGB).
Auch diese Tatsache und Rechtsfolge haben die Richter in ihren Urteilen zur Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB), zu Gunsten des Millionen-Betrügers, Steuer-, Gemeinschuldners Kind und zu Lasten der Betrugsopfer ausgelassen, nicht berücksichtigt.
Nachdem BGH II ZR 312/88 [538 KB]
das Zahlungsurteil KG 3 U 7105/87 [4.278 KB]
nur zur Rubrumsberichtigung aufgehoben hat, hat KG 3 U 2981/90 [2.114 KB]
zwar das Rubrum dahin berichtigt, dass seit dem 2. Halbjahr 1984 !! insgesamt 73 Personen als Gesellschafter der "GbR Kurfürstendamm 12-15" genannt sind.
Während KG 3 U 7105/87 [1.504 KB]
die 7 Beklagten zur Zahlung verurteilt hat, hat KG 3 U 2981/90 [2.114 KB]
bei gleichen Sachverhalt trotz Willkürverbot die Zahlungsklage zu Gunsten der im Rubrum genannten 73 Personen als "GbR Kurfürstendamm 12-15" - darunter die RAuNe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin und Wellmann, jetzt CDU-MdB - als unbegründet zurückgewiesen.
Während BGH II ZR 312/88 [538 KB]
das Sachurteil KG 3 7105/87 [4.278 KB]
nicht wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit aufgehoben hat, hat BGH XI 37/91 [992 KB]
die Revision des Klägers Künzel gegen das abgeänderte Urteil KG 3 U 2981/90 [2.114 KB]
nicht angenommen.
Trotz gleichen unterstellten Sachverhalt und des Willkürverbots sind KG 3 U 7105/87 [4.278 KB]
und KG 3 U 2981/91 [2.114 KB]
untereinander widersprüchlich und BGH II ZR II 312/88 [538 KB]
und BGH XI 37/91 [992 KB]
sind auch untereinander widersprüchlich.
Wenn die Richter die Tatsache erkennbar festgestellt hätten, dass das GBA am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 und diese den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben, dann hätten sie wegen der sich daraus ergebenen zwingenden Rechtsfolgen die von ihnen gewollten Urteile zu Gunsten der in den Rubren namentlich genannten ca. 78 Beamten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, CDU-Parteimitglieder, "Parteispender", Straftäter, angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15" nicht begründen können.
GbR Kurfürstendamm 12-15
Es ist davon auszugehen, dass die Richter im Zusammenhang mit den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15, der angeblichen "Publikums-Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12-15" den Schriftsatz-, Tatsachenvortrag und die zum Beweis in Fotokopie vorgelegten Aktenteile gelesen, zur Kenntnis genommen haben.
Dann haben sie aber vorsätzlich die von ihnen angeblich festgestellten Tatbestände durch die Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen frei erfunden, um durch Täuschung, Irrtumserregung die von ihnen gewollten Urteile, Beschlüsse begründen zu können (§§ 263 III Nr. 4, 339 StGB).
Im Zusammenhang mit der "GbR Kurfürstendamm 12-15" haben die Richter in den von ihnen angeblich "festgestellten" Urteilstatbeständen die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) am 20.9.1985 [546 KB]
in Abt. 1 der Grundbücher - aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- als wahre Tatsache ausgelassen, unterdrückt (§§ 873, 925 BGB, 70 ff. VersAufG, 47 GBO, 24 ff. BBauG, 22 IGrEStG) und den Abschluss eines angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
als falsche Tatsache vorgespiegelt, diesen inhaltlich zitiert und tat-, höchstrichterlich "ausgelegt", obwohl dieser von den Miteigentümern Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht unterschrieben, nicht notariell beurkundet worden ist (§§ 126 II, 311b BGB).
Die Richter haben im Zeitraum von 20 Jahren schrittweise die bis dahin gefestigte Rechtsprechung des RG und BGH geändert und die Rechts-, Parteifähigkeit und Grundbuchfähigkeit der "GbR" behauptet.
Sie haben damit die Unrichtigkeit ihrer Gefälligkeitsurteile, Beschlüsse im Zusammenhang mit der "GbR Kurfürstendamm 12-15", der angeblichen "Publikums-Eigentümer-GbR", dem angeblich steuerbegünstigten, aktenkundig aber nicht realisierten "GbR-Bauherrenmodell Kurfürstendamm 12-15 (vgl. BGH II ZR 312/88 [538 KB]
ff.) vertuschen wollen.
Die Richter haben sich trotz Gehörs-, Wahrheits-, Eidespflicht und Willkürverbot nicht auf den Tatsachenvortrag, nicht auf die zum Beweis in Fotokopie vorgelegten Aktenteile, Grundbuchauszüge, nicht auf den Inhalt der zum Beweis genau bezeichneten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten, nicht auf den Akteninhalt, sondern sich "kollegialiter" durch gegenseitige Richter-, Juristenhilfe auf ihre Urteilsbegründungen gestützt.
Die Richter können offenbar ohne Verantwortung, ohne Strafe jedes von ihnen erwartete, gewollte, erkaufte, erpresste Urteil begründen, wenn sie den von ihnen angeblich "festgestellten" Urteilstatbestand durch Auslassungen und Unterstellungen, durch Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen frei erfinden, was aber durch Akteneinsicht erkenn-, beweisbar ist.
Weil sie die (dinglichen) Vermögensverlagerungen nicht ändern können, aber sie diese einfach ausgelassen, unterdrückt.
Weil sie nur nur (schuldrechtliche) Willenserklärungen und Verträge inhaltlich auslegen können, haben sie deren Abgabe, Abschluss durch Vorspielelung falscher Tatsachen frei erfunden.
Sie haben deshalb im Zusammenhang mit der "GbR Kurfürstendamm 12-15" die Löschung der VICTORIA und anschließend namentliche Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) am 20.9.1985 in Abt. 1 der Grundbücher - aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 - ausgelassen, unterdrückt und den Abschluss eines schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 als angeblich wahre, richtig falsche Tatsache vorgespiegelt, diesen inhaltlich zitiert und tat-, höchstrichterlich ausgelegt, um die von ihnen gewollten Urteile begründen, die Straftaten im Amt unterdrücken zu können, was nur durch Akteneinsicht erkennbar ist.
Steuer-, Straffreiheit für "Parteispenden" im gegenseitigen Leistungsaustausch.
Nach dem Grundgesetz geht die Staatsgewalt vom Volke aus, in der Praxis aber von korrupten Amtsträgern.
Die Volksvertreter, Abgeordneten haben illegale "Parteispenden" genommen, um eigene Macht erhalten oder erlangen zu können und sind dadurch erpressbar geworden.
Die "Spender" haben den Abgeordneten keine "Parteispenden", keine uneigennützigen, freigebigen Zuwendungen gegeben, sondern zweckgebunden Kaufpreise für deren Erlass von Dienstanweisungen an Untergebene zur Verleitung von Straftaten im Amt, zum Erlass von rechtsgrundlos begünstigen Verwaltungsakten oder zur rechtswidrigen Untätigkeit (§ 357 StGB).
Die "Parteispender" sind nicht entreichert, sondern auf Kosten der Bundesrepublik, Bundesländer und Bürger als Untreue-, Betrugs-, Korruptionsopfer rechtsgrundlos bereichert worden, was nur durch ein kollusives Zusammenwirken der Abgeordneten, Amtsträger, Richter (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft) möglich war und durch Akteneinsicht erkennbar ist.
Die Namen der "Spender" und Empfänger, die Höhe und Zeitpunkte der Zahlungen, illegalen Parteispenden sind den Buchführungsunterlagen, Geschäfts-, Kassenbüchern, Kontenauszügen, Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten zu entnehmen.
Würden die Beamten Akteneinsicht nehmen und gewähren, dann würden sie zwangsläufig die Straftaten im Amt aufdecken, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründen müssen, was sie durch gegenseitige Beamten-, Richter-, Straftäterhilfe unter dem Vorwand des Dienst-, Steuer-, Bankgeheimnisses und Datenschutzes bisher verhindert haben.
Die Straftaten im Amt sind erkennbar, wenn der Inhalt der Verwaltungsakte und die von den Richtern angeblich "festgestellten" Urteilstatbestände durch den Akteninhalt nicht gedeckt werden.
Nachfolgend wird unter Beweis gestellt, dass die Beamten, Richter reihenweise den Inhalt ihrer Verwaltungsakte, die von ihnen angeblich "festgestellten" Urteilstatbestände durch Vorspiegelung falscher, Unterdrücklung wahrer Tatsachen frei erfunden haben, um die von ihnen gewollten, erkauften, erpressten Verwaltungsakte, Urteile begründen zu können.