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Ausplünderung der landeseigenen Betriebe
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durch Amtsträger und willfährige Sachbearbeiter
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Am 29.5.1984 [1.820 KB]
ist zwischen der VICTORIA sowie Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck als "GbR Kurfürstendamm 12-15" ein Kaufvertrag über die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 zum Kaufpreis von 35 Mio. DM geschlossen worden.
Der not. Kaufvertrag vom 29.5.1984 ist auf seiten der 9 Käufer als "GbR Kurfürstendamm 12-15" als Gesellschaftsvertrag auslegungsfähig.
Alleiniger Gesellschaftszweck war der gesamthänderische Erwerb der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 (Flurstücke 20/29 und 17/35) zum Kaufpreis von 35 Mio. DM.
Nach den Akten haben die 9 Käufer als "GbR Kurfürstendamm 12-15" ihre jeweiligen GbR-Beiträge nicht geleistet, das Gesellschafts-, Eigenkapital von 30 Mio. DM nicht eingezahlt und in Ermangelung von Eigen- und/oder Fremdkapital auch den Grundstückskaufpreis von 35 Mio. DM nicht an die VICTORIA gezahlt. mehr
Am 30.7.1985
hat die VICTORIA gleichwohl, aber nur dem Notar Dr. Vinck mitgeteilt, dass sie den Kaufpreis von 35 Mio. DM für die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in Erfüllung des Kaufvertrages vom 29.5.1984 [1.820 KB]
erhalten habe und jetzt die Einigung, Auflassung beurkundet und der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt werden kann.
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Übergang von Nutzen und Lasten am 1.8.1985
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Am 1.8.1985 sind die Nutzen und Lasten, damit die Kosten für die Strom-, Fernwärme-, Wasserversorgung und Stadtreinigung von der VICTORIA auf die 9 Grundstückskäufer als "GbR Kurfürstendamm 12-15" übergegangen, vgl. § 3 Nr. 5 des KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
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Am 29.8.1985 [578 KB]
haben die VICTORIA und die 9 Käufer als "GbR Kurfürstendamm 12-15" ihre Einigung und die Auflassung dahin erklärt und von dem Notarvertreter Prof. Dr. Nordemann beurkunden lassen, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) übergehen soll und den Antrag auf Eigentumsumschreibung bewilligt und gestellt.
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Eigentumsumschreibung am 20.9.1985
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Am 20.9.1985 [546 KB]
haben die Rechtspfleger beim GBA Pscholkowski und Schwarz die VICTORIA gelöscht und Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen, und zwar aufgrund der UB/VM vom 7.11.1984 [1.958 KB]
und der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
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Untätigkeit der Berliner Versorgungsbetriebe
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Obwohl die 9 Eigentümer (als GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, sind die landeseigenen Versorgungsbetriebe (Wasserwerke, Stadtreinigung, Bewag) weiterhin tätig geblieben, haben ihre Lieferungen und Leistungen zu Gunsten der 9 Eigentümer, Leistungsempfänger (als GbR) nicht eingestellt, sondern diese weiter erbracht.
Obwohl den Sachbearbeitern bei den Versorgungsbetrieben die Eigentumsumschreibung am 20.9.1985 [546 KB]
bekannt geworden ist, sind sie gleichwohl gegenüber den 9 Eigentümern, Leistungsempfängern (als GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben.
Nach den Akten, Buchführungsunterlagen, Kassenbüchern, Kontoauszügen usw. haben die Mitarbeiter der Versorgungsbetriebe die 9 Eigentümer, Leistungsempfänger (als GbR) niemals zum Abschluss von Kauf- oder Dienstleistungsverträgen aufgefordert, mit diesen keine Verträge geschlossen.
Die Mitarbeiter der leistenden Versorgungsbetriebe haben den 9 Eigentümern, Leistungsempfängern (als GbR) auch niemals Rechnungen für ihre geldwerten und umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zugestellt und von diesen in Ermangelung von Rechnungen seit dem 1.8.1985 bis heute auch keinen Zahlungen erhalten.
Die unter der ständigen Dienstaufsicht der Senatsverwaltung für Wirtschaft stehenden Berliner Versorgungsbetriebe sind gemeinschaftlich untätig geblieben, haben keine Rechnungen erstellt.
Die 9 Eigentümer, Leistungsempfänger, Vermieter (als GbR) haben deshalb den jeweiligen, überwiegend gewerblichen Mietern und Nutzern der in den Gebäuden Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 gelegenen Räumlichkeiten (Gloria-Palast, Mampes Gute Stube, Cafe Pientka usw.) für die Jahre 1985 bis heute keine nachprüfbaren Betriebskostenabrechnungen vorgelegt, keine Betriebs-, Bewirtschaftungskosten geltend gemacht, von den Mietern, Nutzern keine Zahlungen erhalten und keine Zahlungen an die Versorgungsbetriebe geleistet.
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Bei Pflichterfüllung Straftataufdeckung
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Weil die Berliner Versorgungsbetriebe als Anstalten des öffentlichen Rechts seit dem Übergang von Nutzen und Lasten am 1.8.1985 bis heute gegenüber den 9 Eigentümern, Leistungsempfängern (als GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, kann es sich nicht um ein fahrlässiges Verhalten handeln.
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft ist für die Verwaltung der Berliner Versorgungsbetriebe zuständig und die jeweiligen Beamten sind zur Dienst-, Fachaufsicht verpflichtet.
Die Sachbearbeiter bei den Versorgungsbetrieben (Stadtreinigung, Wasser-, Elektrizitätswerke) sind gegenüber den 9 Eigentümern, Leistungsempfängern (als GbR) seit dem 1.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben und haben die Ausstellung von Rechnungen (§ 14 UStG) ausdrücklich abgelehnt.
Es drängt sich deshalb der Verdacht auf, dass die weisungsbefugten Beamten bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft den weisungsgebundenen Mitarbeitern bei den Versorgungsbetrieben Dienstanweisungen zur rechtswidrigen Untätigkeit, zur Verleitung, Erfüllung von Straftaten erteilt haben.
Würden die Mitarbeiter der Versorgungsbetriebe den 9 Eigentümer, Leistungsempfängern (als GbR) die erbrachten Lieferungen und Leistungen für den Zeitraum vom 1.8.1985 bis heute in Rechnung gestellt und die Millionen-Beträge beigetrieben haben, dann hätten sie zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken, was sie durch gegenseitige Amtsräger-, Beamten-, Straftäterhilfe zu Lasten von Berlin als Untreue-, Korruptionsopfer durch Untätigkeit bis heute verhindert haben.
Weil die 9 Eigentümer, Leistungsempfänger (als GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Verträge geschlossen, keine Rechtsverhältnisse begründet haben, sind die Zahlungsansprüche der Versorgungsunternehmen aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber den rechtsgrundlos bereicherten 9 Eigentümern, Leistungsempfänger (als GbR) seit dem 1.8.1985 bis heute nicht verjährt.
Weil die am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen 9 Eigentümer, Leistungsempfänger (als GbR) und die Versorgungsbetriebe seit dem 1.8.1985 bis heute untereinander untätig geblieben sind, keine Rechtsverhältnisse begründet haben, ist bis heute auch keine Zahlungs- und keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
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Dienstanweisung zur pflichtwidrigen Untätigkeit
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Die Mitarbeiter der landeseigenen Versorgungsbetriebe hätten nach der Eigentumsumschreibung am 20.9.1958 die 9 Eigentümer (als GbR) zum Abschluss von Verträgen auffordern müssen.
Weil die am 20.9.1985 eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) aber gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hätten die Versorgungsbetriebe ihre Lieferungen und Leistungen einstellen müssen.
Würden die Beamten bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft ihre Treue-, Sachaufsichtpflicht erfüllt und die landeseigenen Versorgungsbetriebe durch Dienstanweisungen zur Leistungseinstellung angewiesen haben, dann hätten sie zwangsläufig die Straftaten im Amt, die wahren Hintergründe der Antes-, illegalen CDU-Parteispendenaffäre aufgedeckt, was sie durch den Erlass von Dienstanweisungen zur Untätigkeit, durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Straftäterhilfe zu Lasten von Berlin als Untreue-, Korruptionsopfer bis heute verhindert haben.
Würden die Sachbearbeiter der Versorgungsbetriebe aufgrund der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Eigentümer (als GbR) im Sept./Okt. 1985 ihre geldwerten, umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen auf den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 eingestellt haben, dann hätten sie zwangsläufig die Korruption in der Verwaltung (Bauen, Wirtschaft, Finanzen, Justiz), die gemeinschaftlichen Straftaten aufgedeckt, was sie kollegialiter durch Untätigkeit, rechtsgrundlose, unentgeltliche Lieferungen, Leistungen verhindert haben.
Mit Blick auf die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Eigentümer (als GbR) sind die Amtsträger, Beamten, Sachbearbeiter jedoch im kollusiven Zusammenwirken tätig geworden, wo sie hätten untätig bleiben müssen und sind untätig geblieben, wo sie hätten tätig werden müssen.
Die Beamten wollen offenkundig gemeinschaftlich die Aufdeckung der illegalen Parteienfinanzierung, Korruption in der Verwaltung durch gegenseitige Beamtenhilfe zu Lasten von Berlin als Untreue-, Korruptionsopfer unterdrücken.
Würden die landeseigenen Versorgungsbetriebe ihre geldwerten Lieferungen und Leistungen gegenüber den rechtsgrundlos bereicherten 9 Eigentümern, Leistungsempfängern (als GbR) seit dem Übergang von Nutzen und Lasten am 1.8.1985 bis heute in Rechnung stellen und die bisher nicht verjährten Zahlungsansprüche in Millionen-Höhe zu Gunsten von Berlin geltend machen, dann würden sie zwangsläufig die gemeinschaftliche Erfüllung der bisher nicht verjährten Straftaten aufdecken, was die Beamten und Mitarbeiter der Versorgungsbetriebe durch gemeinschaftliche Untätigkeit bis heute verhindert haben.
Die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der Berliner Versorgungsbetriebe gegenüber den 9 Eigentümer, Leistungsempfänger (als GbR) ist den Buchführungsunterlagen, Kassenbüchern, Kontenauszügen, Steuerakten zu entnehmen, durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar.
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