|
|
 |
 |
 |
 |
Urteilstatbestände frei erfunden
|
LG 20.0.223/92: Urteilstatbestand frei erfunden
|
Die LG-Richter Mertins, Hennecke und M. Bartels haben im Urteilstatbestand von LG 20.0.223/92 [1.204 KB]
die aktenkundige, unabänderliche, entscheidende Tatsache ausgelassen, unterdrückt, dass
1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Dr. Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar und Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
,
2) die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern gemeinschaftlich behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und
3) seit ihrer Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind.
|
Nach oben
|
LG-Richter: statt tatsachen-, personenorientiert
|
Würden die LG-Richter Mertins, Hennecke und M. Bartels die vorstehende, unabänderliche, entscheidende Tatsache auch im Urteilstatbestand erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie zwangsläüfig festgestellt, dass die Beklagten zu 1) - 3), RA Wellmann, der mit ihm verschwägerte RA Dr. Schöne, und die 26. Hanseatische Grundbesitz GmbH & Co. KG, angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15" wegen des Nichtbestehens von gesamthänderischen Rechtsverhältnissen nicht Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 oder 12 und 15 geworden sind.
|
Nach oben
|
Abschluss von Verträgen frei erfunden
|
Die LG-Richter Mertins, Hennecke und M. Bartels haben im Urteilstatbestand:
1) die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) am 20.9.1985 - aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- ausgelassen, unterdrückt und
2) den stillschweigend den Abschluss eines schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984, die alleinige Geschäftsführung und Vertretung durch Kind und dessen Befreiung von der Beschränkung nach § 181 BGB und
3) den Abschluss einer Vereinbarung vom 17.1.1987 als angebliche Tatsache unterstellt, frei erfunden.
|
Nach oben
|
Richterliches Wunschdenken statt Akteninhalt
|
Die LG-Richter Mertins, Hennecke und M. Bartels haben sich im Urteilstatbestand von LG 20.0.223/92 [1.204 KB]
nicht auf den Akteninhalt, sondern auf die Begründungen ihrer Richterkollegen von LG 3.0.156/87 [1.370 KB]
= KG 3 U 7105/87 [4.592 KB]
= BGB II ZR 312/88 [681 KB]
= KG 3 U 2981/90 [2.178 KB]
= BGH XI ZR 37/91 [817 KB]
gestützt.
Aber auch die Richter der 3. Zivilkammer LG, des 3. ZS Kammergericht und des 2. und 11. ZS beim BGH haben in den Urteilstatbeständen und Beschlussinhalten die entscheidende Tatsache ausgelassen, dass
1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Dr. Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar und Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
,
2) die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern gemeinschaftlich behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht gemeinschaftlich unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und
3) seit ihrer Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind,
um die von ihnen gewollten Urteile, Beschlüsse begründen, den Rechtsverkehr über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 sowie die Vertretungsberechtigung der Eigentümer (als GbR) täuschen zu können. mehr
|
Nach oben
|
|
|
lg20.0.22392kg26u702692.pdf [2.445 KB]
|
Nach oben
|
|
 |