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Allgemein:
Nach dem Geschäftsverteilungsplan sind die Senate beim FG Berlin für die folgenden Steuersachgebiete zuständig bzw. die gesetzlichen Richter (Art. 101 I S. 2 GG):
1. Senat: Dr. Nothnagel, Grube, Espey (Grunderwerbsteuern; vgl. auch FA für Grundererwerbsteuern, Beklagter).mehr
2. Senat Karl, Dr. Rüster, Schmidt, (gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Einheitsbewertung Grundbesitz; vgl. Lagefinanzamt Charlottenburg-West, Beklagter).mehr
5. Senat Dr. Schumann, Scherzer-Schelleter, Keil-Schelenz,(gesonderte Feststellung Besteuerungsgrundlagen, Schenkungsteuer, Lagefinanzamt Charlottenburg, Beklagter).mehr
6. Senat Engel, Krißmer, Willmes (Feststellung Wert GmbH-Anteile, gesonderte Feststellung Besteurungsgrundlagen; vgl. auch FA für Körperschaften, Beklagter).mehr
Den Geschäftsverteilungsplan des FG Berlin finden Sie hier:
Am 20.9.1985 hat das GBA die VICTORIA als Alleineigentümerin gelöscht und Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) als Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] eingetragen, und zwar aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und der UB/VM [1.958 KB] .
Nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten ist der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 [1.435 KB] von den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht unterschrieben, durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden und existiert nicht im Original, sondern nur als austauschbare Lose-Blatt-Sammlung.
Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben, steht ihnen die Geschäftsführung gemeinschaftlich zu (§ 709 I BGB).
Mit Blick auf die gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung (§§ 709 I, 718, 719 BGB) der 9 Auflassungsempfängern (in GbR) ist das Lagefinanzamt Charlottenburg (West) für die einheitlichen, gesonderten Feststellungen örtlich und sachlich zuständig (§§ 18 I Nr. 1 und 4, Alt. 2, 179 II S. 2, 180 I Nr. 1, 2a und 3 AO).
Weil das Lagefinanzamt Charlottenburg (West) für die einheitlichen, gesonderten Feststellungen örtlich und sachlich zuständig, jedoch untätig geblieben ist, ist das FG Berlin örtlich und sachlich zuständig bzw. die Richter beim FG Berlin sind die gesetzlichen Richter (Art. 101 I S. 2 GG).
Würden die Richter beim FG Berlin die Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.435 KB]
nicht unterschrieben haben und gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie zwangsläufig die Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie durch Gehörsverletzung verhindert haben.
Den paginierten Akten ist zu entnehmen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben haben.
Die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) sind als Steuerpflichtige, Steuerschuldner seit ihrer Grunderwerbsteuererklärung am 5.6.1984 bis heute gegenüber den Finanzbehörden gemeinschaftlich untätig geblieben.
Die Finanzbehörden sind seit dem Abschluss des not. Kaufvertrages am 29.5.1984 [1.820 KB]
bis heute gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR), Steuerschuldnern gemeinschaftlich untätig geblieben.
Am 30.3.1990 [1.569 KB]
hat das unzuständige FA Charlottenburg (West) einen Prüfbericht erlassen, jedoch die Tatsache ausgelassen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.435 KB]
nicht unterschrieben haben und gemeinschaftlich untätig gebleiben sind.
Am 19.11.1990 [995 KB]
hat das unzuständige FA Charlottenburg (Ost) gegenüber ca. 75 Personen die angeblich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide 1984 - 1987 und die einheitlichen, gesonderten Feststellungsbescheide für 1984 - 1987 und 1.1.1985 - 1.1.1988 aufgehoben.
Das FA Charlottenburg (Ost) hat den Erlass von einheitlichen, gesonderten Feststellungsbescheiden gegenüber ca. 75 Personen (angeblich in GbR) grundsätzlich abgelehnt, jedoch nicht mit der Begründung der eigenen Unzuständigkeit und des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern mit der Scheinbegründung der fehlenden Überschusserzielungsabsicht.mehr
Aufgrund des negativen Verwaltungsaktes das unzuständigen FA Charlottenburg (Ost) vom 19.11.1990 haben 78 Personen - ohne Kind, Schröder, Krause und Braun - beim FG Berlin Klage erhoben mit dem Antrag, die unzuständigen Finanzämter Charlottenburg (Ost), Spandau oder Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst zum Erlass von rechtsgrundlos begünstigenden, einheitlichen, gesonderten Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheiden für 1984 ff. und 1.1.1985 ff. zu verurteilen.
Das FA Charlottenburg (Ost) hat dem FG Berlin die Akten vorgelegt, die im Schreiben des FA Spandau vom 31.12.1991 [283 KB]
im einzelnen genannt sind, darunter 2 Bände Gesellschaftsverträge mit Datum 21.5.1984 [1.435 KB]
(Blatt 1 - 224).
Die Richter Dr. Schumann, Völker, Beck haben aus den Akten erkannt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Geschäftsführung allein das Lagefinanzamt Charlottenburg West für die einheitlichen, gesonderten Feststellungsbescheide zuständig und passiv legitimiert gewesen ist (§§ 18 I Nr. 1 und 4, Alt. 2 AO, 63 I Nr. 2 FGO).
Die Richter haben auch erkannt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem Abschluss des Kaufvertrages am 29.5.1984 [1.820 KB]
gegenüber den Finanzämtern Charlottenburg West (St.-Nr. 556/3801) und Ost (St.-Nr. 543/8632) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keinen Bevollmächtigten ernannt und keine Steuererklärungen abgegeben haben.
Am 9.12.1991 [1.927 KB]
haben die Richter Volker, Kävenheim, Beck einen negativen Vorbescheid erlassen.
Würden die 78 Kläger (angeblich in GbR) und/oder ihr angeblicher Prozessbevollmächtigter Prof. Dr. Neumann wahrheitsgemäß erklärt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie ihren Anspruch auf den Erlass von einheitlichen, gesonderten Feststellungs-, Grundlagenbescheiden für 1984 - 1987 und den 1.1.1985, 1.1.1986, 1.1.1987 nicht begründen können.
Würden die Richter Volker, Kävenheim, Beck die übrigen Auflassungsempfänger Kind, Schröder, Krause und Braun notwendig beigeladen, Einsicht in die Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten genommen, die Tatsache festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.217 KB] nicht unterschrieben haben und gegenüber dem Lagefinanzamt Charlottenburg seit Abschluss des Kaufvertrages am 29.5.1984 [1.820 KB] mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie die Klage der Kläger zu 6) - 78) als unzulässig abweisen, das Lagefinanzamt Charlottenburg (West) zum Erlass der einheitlichen, gesonderten Einheitswert-, Feststellungsbescheide für 1984 ff. und den 1.1.1985 ff. verurteilen (§§ 179 II S. 2, 180 I Nr. 1, 2a, 3 AO), jedoch zwangsläufig die Straftaten im Amt aufdecken müssen.
Die Richter Volker, Kävenheim, Beck, Dr. Schumann haben die gemeinschaftliche Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 erkannt mit der zwingenden Rechtsfolge, dass die Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 am 13.5.1987 aufgelöst worden ist, die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seither zur gemeinschaftlichen Abwicklung verpflichtet, zu Lasten der Gläubiger, Steuergläubiger und Betrugsopfer gleichwohl untätig geblieben sind (§§ 709 I, 718, 719, 728, 730 ff. BGB, 283 StGB, 369 ff. AO).
Die Richter Dr. Schumann, Völker, Beck haben in dem Verfahren FG Berlin V 290/91 wohlweislich die übrigen 4 Auflassungsempfänger Kind, Schröder, Krause und Braun nicht beigeladen und die sachliche Zuständigkeit des Lagefinanzamtes Charlottenburg West unterdrückt.
Am 3.2.1992 [960 KB]
haben sich die Richter Dr. Schumann, Völker, Beck für örtlich und sachlich unzuständig erklärt, die gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) und die Auflösung der Eigentümer-GbR am 13.5.1987
ausgelassen (§§ 709 I, 718, 719, 728, 730 ff. BGB).
Die Richter haben unterstellt (frei erfunden), dass die Geschäftsführung der Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in Hamburg ansässig, das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst für die einheitlichen, gesonderten Feststellungen und das FG Hamburg für den Rechtsstreit örtlich und sachlich zuständig sei.
Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) jedoch den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben haben und mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung und Gesamthandsberechtigung gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist das Lagefinanzamt Charlottenburg (West) für die einheitlichen, gesonderten Feststellungen und das FG Berlin örtlich und sachlich zuständig.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan waren die Richter Dr. Schumann, Völker, Beck zuständig, sie wollten jedoch nicht die gesetzlichen Richter sein, weil sie dann zwangsläufig die Straftaten im Amt aufgedeckt hätten, was sie offenbar aufgrund einer Personen-, Gewaltenverfilzung im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe nicht sein wollten.
Die Richter Dr. Schumann, Völker, Beck wollten zwar die gesetzlichen Richtergehälter erhalten, jedoch trotz Richtereid nicht die gesetzlichen Richter sein (Art. 101 I S. 2 GG).
In einer Vielzahl von Leistungs-, Verpflichtungs-, negativen Feststellungsklagen (§§ 40 I und 41 I Alt. 2 FGO) gegen die jeweils zuständigen Finanzämter haben die Kläger, Steuerschuldner (Braun, Pientka, Pientka GmbH und HoGa GmbH) vorgetragen und unter Urkunden-, Zeugenbeweis gestellt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben bzw. keine Rechtsverhältnisse bestehen.
Nach den Gerichtsakten haben die Richter des 1., 2., 5. und 6. Senats beim FG Berlin trotz Amtsermittlungs-, Sachaufklärungspflicht die übrigen 8 Auflassungsempfänger nicht beigeladen (§ 60 III FGO) und die übrigen ca. 70 Personen als angebliche Miteigentümer, Mitvermieter, Mitbauherren und Zeugen nicht geladen und nicht vernommen.
Würden die Richter entsprechend tätig geworden sein, dann hätten sie zwangsläufig festgestellt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben und damit zwangsläufig die Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie durch Untätigkeit unterdrückt haben.
In den Urteilstatbeständen haben die Richter beim FG Berlin deshalb die aktenkundige Tatsache ausgelassen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben bzw. keine Rechtsverhältnisse begründet worden sind, um die von ihnen gewollten Prozessurteile zu Lasten der Betrugs-, Untreueopfer und zu Gunsten der Amtsträger begründen und die Straftaten im Amt vertuschen zu können.
Nach den Akten sind die Finanzämter gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) seit Abschluss des Kaufvertrages am 29.5.1984 [1.820 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben.
Die Richter beim FG Berlin haben alle Verpflichtungsklagen gegen die zuständigen Finanzämter auf Erlass von Grunderwerbsteuer-, einheitlichen, gesonderten Einheitswert-, Feststellungsbescheiden, Grundsteuermess-, Grundsteuer-, Vermögen-, Einkommen-, Gewerbesteuerbescheiden, Feststellung des Wertes der GmbH-Anteile als unzulässig zurückgewiesen.
Die Finanzrichter haben in den Urteilstatbeständen die Tatsache ausgelassen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind.
Die Finanzrichter haben in den Urteilstatbeständen keine eigenen Feststellungen getroffen und ihre Prozessurteile im Kern damit begründet, dass durch die gemeinschaftliche Untätigkeit der Amtsträger nicht die Steuerschuldner, sondern nur die Steuergläubiger finanziell beschwert worden sind.
Die Finanzrichter haben die Klagen auf Feststellung des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen (§ 41 I Alt. 2 FGO) ebenfalls ausnahmslos durch Prozessurteile zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Kläger (Braun, Pientka, Hotel Pientka GmbH, HoGa Hotel garni GmbH) kein eigenes, berechtigtes Interesse an der Feststellung hätten, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.435 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind.
Die Amtsträger beim zuständigen Lagefinanzamt Charlottenburg (West) haben gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) keine Freistellungsbescheide erlassen (§ 155 I S. 3 AO).
Sie sind untätig geblieben und haben stillschweigend zu Lasten des veramten Landes Berlin als Steuergläubiger und zu Gunsten der Steuerschuldner auf den Erlass von gesonderten Feststellungs-, Steuerbescheiden und die Beitreibung der nach dem Gesetz entstandenen Steuern zzgl. Zinsen von ca. 300 Mio. DM verzichtet.
Weil das zuständige Lagefinanzamt Charlottenburg (West) gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) seit Abschluss des Kaufvertrages am 29.5.1984 [1.820 KB]
bis heute keine einheitlichen, gesonderten Einheitswert-, Feststellungs-, Grundlagenbescheide bekannt gegeben hat, ist keine Festsetzungs-, keine Beitreibungs- und keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten (§§ 171 Nr. 10 AO, 266, 331 ff. StGB) eingetreten ist.mehr
Würde das zuständige Lagefinanzamt Charlottenburg (West) jedoch gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern einheitliche, gesonderte Einheitswert-, Grundlagenbescheide für 1984 ff. und 1.1.1985 ff. bekannt geben, dann würden zu Gunsten des Landes Berlin die Steuern zzgl. Zinsen von ca. 300 Mio. DM veranlagt und beigetrieben werden können.
Dann würde jedoch zwangsläufig die Ausplünderung der Finanzkassen unter dem Vorwand von steuerbegünstigten - umsatzsteuerpflichtigen - jedoch nicht realisierten Bauherrenmodellen und damit ein Steuer- und Justizskandal aufgedeckt werden, was auch die Richter beim FG Berlin gemeinschaftlich verhindern wollen.
Würde das zuständige Lagefinanzamt Charlottenburg (West) pflichtgemäß tätig werden und gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern die einheitlichen, gesonderten Einheitswert-, Feststellungs-, Grundlagenbescheide für 1984 ff. und 1.1.1985 ff. (§§ 179 II S. 2, 180 I Nr. 1, 2a und 3 AO) bekanntgeben oder durch das zuständige FG Berlin entsprechend verurteilt werden, dann würde das unzuständige FA HH-Barmbek-Uhlenhorst zwangsläufig die Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide für 1984 ff. bzw. die Stichtage des 1.1.1985 ff. aufheben müssen (§ 175 I Nr. 1 AO).mehr
Würde das unzuständige FA HH-Barmbek-Uhlenhorst die rechtsgrundlos begünstigenden Umsatzsteuerbescheide für 1984 ff. (mehr) sowie die rechtswidrigen, angeblich einheitlichen, gesonderten Feststellungsbescheide für die Stichtage des 1.1.1985 ff. (§ 180 I Nr. 3 AO) und für die Jahre 1986 ff. (§ 180 I Nr. 2a AO) mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben, dann würde erkennbar werden, dass die Untätigkeit des zuständigen Lagefinanzamtes Charlottenburg West und die Tätigkeit des unzuständigen FA HH-Barmbek-Uhlenhorst durch unlautere Mittel wie Bestechung, illegale Parteispenden und Dienstanweisungen erlangt bzw. erkauft worden ist.
Weil die Richter beim zuständigen FG Berlin in den Steuerverfahren nicht zwangsläufig die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden und/oder des Landes- oder Bundesrechnungshofs erfüllen bzw. die Straftaten im Amt nicht aufdecken wollten, sind sie untätig geblieben bzw. wollten nicht die gesetzlichen Richter sein.
In dem Verfahren der Hotel garni Pientka GmbH gegen das FA für Körperschaften (Az. 6 K 6578/99 [1.394 KB]
) wegen Einheitsbewertung des Betriebsvermögen, Wert der GmbH-Anteile und Feststellung des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen hat die Klägerin vorgetragen, unter Urkunden-, Zeugenbeweis gestellt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung gemeinschaftlich untätig geblieben sind.
Die Richter des 6. Senats haben die vorgreiflich zu entscheidende, negative Feststellungsklage (Feststellung des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen) von der Verpflichtungs-, Leistungsklage (Az. 6 K 6578/99) abgetrennt (neues Az. 6 K 6591/99).
Am 28.11.2001 [393 KB]
hat der 6. Senat die Leistungs-, Verpflichtungsklage (6 K 6578/99 [1.394 KB]
) unter dem Vorwand der Unzulässigkeit zu Gunsten der Amtsträger und zu Lasten der Klägerin durch Prozessurteil zurückgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 28.11.2001 [393 KB]
(6 K 6591/99) hat der VRiFG Engel mit Blick auf die paginierten Akten zur Sach- und Rechtslage erklärt und angekündigt:
"Wenn wir auch nur im Urteilstatbestand die aktenkundige Tatsache feststellen würden, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann würden wir zwangsläufig die Strafverfolgungs-, Finanzbehörden und Gerichte auf Jahre hinaus beschäftigen, was wir nicht verursachen wollen und deshalb alle Klagen unter dem Vorwand der Unzulässigkeit zurückweisen werden."
Der VRiFG Engel hat diese Erklärung am 28.11.2001 mit Blick auf die Akteninhalt nicht nur abgegeben, sondern die Richter Engel, Kliem, Wilmes haben das angekündigte Prozessurteil [1.394 KB]
zu Gunsten der Amtsträger und zu Lasten der Hotel garni Pientka GmbH i.L. anschließend auch unterschrieben.
Die Richter haben - wie am 28.11.2001 angekündigt - im Tatbestand der Prozessurteile 6 K 6578/99 und 6 K 6591/99 ausgelassen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den im Prüfbericht vom 30.3.1990 [1.569 KB]
genannten und inhaltlich zitierten GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind.
Würden die Richter Engel, Kliem, Wilmes im Tatbestand festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.435 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie zwangsläufig die Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie durch Auslassung, Gehörsverletzung zu Gunsten der Amtsträger und zu Lasten der Betrugs-, Korruptions-, Untreueopfer verhindern wollten und verhindert haben.
Die Richter haben das Protokoll und den Urteilstatbestand durch Auslassungen verändert, sie können jedoch nicht ihre Kenntnis von dem Inhalt der verräterischen, paginierten Gerichtsakten mit den vorgelegten und angebotenen Urkundenbeweisen bzw. den genau bezeichneten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten bestreiten.
Die Protokolle und Urteilstatbestände stehen deshalb im Widerspruch zu den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten, was durch Akteneinsicht erkennbar ist.
Würden die Richter des 2. Senats Karl, Dr. Rüster, Schmidt das Lagefinanzamt Charlottenburg verurteilt haben, gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern einheitliche, gesonderten Einheitwertbescheide im Wege der namentlichen, anteiligen Zurechnungs-, Art-, Wertfortschreibung für den 1.1.1986 ff. zu erlassen (§§ 179 II S. 2, 180 I Nr. 1 AO), dann würden die übrigen Finanzämter ihre rechtsgrundlos begünstigtenden Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben und die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen.
Die Richter Karl, Dr. Rüster, Schmidt haben in den Urteilstatbeständen die Tatsache Untätigkeit des Lagefinanzamtes Charlottenburg gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern ausgelassen, um die Prozessurteile zu Gunsten der Amtsträger begründen und die Straftaten im Amt vertuschen zu können.
Würden die Richter Karl, Dr. Rüster, Schmidt in den Urteilstatbeständen festgestellt haben, dass das Lagefinanzamt Charlottenburg gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern untätig geblieben ist, dann hätten sie die Amtsträger verurteilen müssen, einheitliche, gesonderte Einheitswertbescheide für den 1.1.1986 ff. zu erlassen, jedoch zwangsläufig die Straftaten im Amt aufgedeckt.
Die VRiFG Dr. Schumann und Karl haben Pientka in den mündlichen Verhandlungen mehrfach empfohlen, den offenkundig kriminellen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft, dem Landesrechnungshof und den Medien zu melden bzw. den Steuer-, Justizskandal aufzudecken.
Weil den Richtern bekannt ist, dass der Verrat geliebt wird, die Verräter jedoch gehasst werden, wollten sie nicht die gesetzlichen Richter, Verräter sein und haben die Straftaten im Amt nicht aufgedeckt, sondern durch Untätigkeit vertuscht.