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Verfügungsmacht über die Grundbücher

Startschuss: Paterok, Rungenhagen, Gerz-Holzmann

Am 7.8.1987 [1.987 KB] haben die Richter der 28. ZK beim LG Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann zielgerichtet und ergebnisorientiert den Tatbestand im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 sowie die Vertretungsberechtigung der Eigentümer (in GbR) frei erfunden, um ihr Gefälligkeitsurteil zu Gunsten des RA Wellmann begründen und inzident die Erfüllung von Straftaten im Amt vertuschen zu können.mehr

Gefälligkeitsrichter beim KG: Krahn, Görtz, Knorn

Am 4.1.1988 [2.014 KB] haben die Richter des 2. Zivilsenats beim Kammergericht Krahn, Görtz, Knorn zielgerichtet und ergebnisorientiert im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 und der Vertretungsberechtigung der Eigentümer (in GbR) den Urteilstatbestand durch Auslassung der Auflassung vom 29.8.1985 und Unterstellung des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages mit Datum 21.5.1984 frei erfunden, um ihr Gefälligkeitsurteil zu Gunsten der Rechtsanwälte Prof. Dr. Nordemann und Wellmann begründen zu können.mehr

Durch gemeinschaftliche Richterwillkür ermutigt

Die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen, Dr. Gerz-Holzmann haben am 7.8.1987 und die Richter Krahn, Görtz, Knorn haben am 4.1.1988 gemeinschaftlich und ergebnisorientiert die Urteilstatbestände frei erfunden, um die von ihnen gewollten Gefälligkeitsurteile zu Gunsten der Rechtsanwälte Wellmann, Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Prof. Dr. Hertin und zu Lasten von Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer begründen und um inzident die Erfüllung von Straftaten im Amt vertuschen zu können.

Die von den Richtern frei erfundenen Urteilstatbestände stehen im erkennbaren Widerspruch zu den paginierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten und zur Wahrheit, was den Richtern und den begünstigten Rechtsanwälten Wellmann, Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Prof. Dr. Hertin bekannt ist und von ihnen gegenüber der Staatsanwaltschaft hätte unter Urkundenbeweis gestellt werden können.

Die rechtsgrundlos begünstigten Rechtsanwälte Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin und Wellmann sind durch das offenkundig rechtswidrige, kollusive Zusammenwirken der Richter Paterok, Rungenhagen, Gerz-Holzmann, Krahn, Görtz, Knorn ermutigt worden und auch im Besitz der bereits untereinander widersprüchlichen Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten in Fotokopie bzw. der Urkundenbeweise für die Erfüllung von Straftaten im Amt als Druckmittel.

Am 4.2.1988 haben die RAe Wellmann & Dill im eigenen Namen und als angebliche Prozessbevollmächtigte der RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin u.a. (insgesamt angeblich in GbR) Grundbuchberichtigungsklage bei der 84. ZK des LG eingereicht und beantragt, den Auflassungsempfänger Braun zur Zustimmung seiner deklaratorischen Löschung als Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12 und 15 zu verurteilen.

Vollmacht zum Abschluss des Kaufvertrages

Am 29.5.1984 hat der Röntgenfacharzt Braun dem seinem damaligen Steuerberater und Mitkäufer Kind eine Vollmacht zum Abschluss des Kaufvertrages mit der Victoria-Lebensversicherungs-AG erteilt.

Am 29.5.1984 [1.820 KB] hat der RAuN Dr. Vinck die Vollmacht des Braun für Kind (Ur.-Nr. 164/84) und den Kaufvertrag zwischen der Victoria-Lebensversicherungs-AG sowie Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) (Ur.-Nr. 166/84) beurkundet.

Zielgerichtete Verheimlichung durch Amtsträger

Weil Wissen Macht ist, haben die Notare Dr. Vinck, Prof. Dr. Nordemann und Dr. Hertin offenkundig plangemäß, zielgerichtet und ergebnisorientiert ihrem Mandanten und späteren Betrugsopfer Braun keine Ausfertigung oder Abschriften des not. Kaufvertrages vom 29.5.1984, der Grundschuldbestellungen vom 26.9.1984 [528 KB] , 25.4.1985 [553 KB] und 22.7.1985 [696 KB] und insbesondere nicht der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] erteilt.

Auch die Amtsträger beim GBA sind untätig geblieben und haben offenkundig ebenfalls plangemäß, zielgerichtet und ergebnisorientiert dem Auflassungsempfänger Braun und späteren Betrugs-, Korruptionsopfer keine Grundbuchauszüge (Eintragung der Vormerkung, Grundschulden und des Eigentumswechsels) und keine Kostenrechnungen zugestellt.

RAuN Prof. Dr. Nordemann als Diener aller Herren

In dem Grundbuchberichtigungsverfahren haben die Kläger und angeblichen Prozessbevollmächtigten, die RAe Wellmann, Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin arglistig zum Zwecke der Täuschung des Beklagten Braun verheimlicht, dass der Kläger zu 31) und angebliche Prozessbevollmächtigte Prof. Dr. Nordemann am 29.8.1985 als Notarvertreter die Auflassung beurkundet hat, um den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Löschung ihres Mandanten, des Auflassungsempfängers Braun zu begründen.

Prof. Dr. Nordemann hat am 29.8.1985 als Notarvertreter die Auflassung zu Gunsten seines Mandanten Braun beurkundet und hat anschließend vor dem Land- und Kammergericht in eigener Sache als Kläger und angeblicher Prozessbevollmächtigter einen Anspruch auf Löschung seines Mandanten Braun geltend gemacht mit der Behauptung, dass er - der RAuN Prof. Dr. Nordemann - bereits am 15.3.1985 [2.274 KB] aufgrund eines "Kaufvertrages" außerhalb der Grundbücher Miteigentümer geworden sei.

Eigentumsumschreibung erst am 20.9.1985

In dem Grundbuchberichtigungsverfahren vor dem Land- und Kammergericht hat der Beklagte Braun zu seiner Verteidigung vorgetragen und unter Urkundenbeweis gestellt, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 erst am 20.9.1985 durch die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergegangen ist, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 und der UB/VM [1.958 KB] des FA für Erbschaft- und Verkehrsteuern.

Nach den Gerichts- und Grundbuchakten haben die Richter die von dem Beklagten Braun zum Beweis bezeichneten Grundbuchakten beigezogen, denen die 1. Ausfertigung der Auflassung [578 KB] vom 29.8.1985 zu entnehmen ist.

Gesellschaftsvertrag nicht unterschrieben

Der Beklagte Braun hat weiter vorgetragen und unter Urkundenbeweis gestellt, dass der angebliche und ihm bekannte Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 von den Mitauflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Schnauck und ihm selbst nicht unterschrieben worden ist.

Der Beklagte Braun hat den angeblichen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984, der nur von Kind und Schröder unterschrieben worden ist, nicht nur den Richtern beim Land- und Kammergericht, sondern bereits am 15.7.1985 als Zeuge gegen Kind auch der Kriminalpolizei zum Beweis vorgelegt.

Zum Beweis dafür, dass der angebliche Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben worden ist, hat der Beklagte Braun darüber hinaus die Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beim LG Berlin zu den Az. 68 Js 114/85 und 68 Js 4/86 [1.426 KB] beantragt.

Würden die Richter das rechtliche Gehör gewährt und antragsgemäß die zum Beweis bezeichneten Ermittlungsakten der StALG beigezogen haben, dann hätten sie erkennen müssen, dass die RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin als anwaltliche Vertreter des Auflassungsempfängers und Zeugen Dr. Sikatzis der Kriminalpolizei mit Schreiben vom 6.3.1986 [1.651 KB] zum Beweis einen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 vorgelegt haben, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben ist.

Der Schuss vor den Bug

In der mündlichen Verhandlung am 23.6.1989 hat der Vorsitzende des 3. Zivilsenats beim Kammergericht Siering dem angeblichen Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann im Hinblick auf die Gerichtsakten erklärt:

"Wir wissen noch nicht, wie wir begründen sollen, dass Sie (Prof. Dr. Nordemann) und die von Ihnen vertretenen Kläger zu 6) - 78) bereits am 27.3.1985, rückwirkend auf das 2. Halbjahr 1984 Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/14 geworden sein sollen, wenn das Eigentum an den Grundstücken erst am 20.9.1985 durch die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikaztis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergegangen ist, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 und der angebliche Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984, der integrierter Bestandteil der ca. 70 Kaufverträge gewesen ist, von der 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht unterschrieben bzw. zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist."

RAuN Prof. Dr. Nordemann in Panik

Prof. Dr. Nordemann hat aufgrund der Ankündung der Unbegründetheit der Grundbuchberichtigungsklage durch den VRiKG Siering die Fassung verloren, ist sichtlich in Panik geraten, schweißüberströmt mit hochrotem Kopf aus dem Gerichtssaal gestürmt und musste zurückkehren, weil er in der Aufregung seine Aktentasche vergessen hatte.

Gefälligkeitsrichter Siering, Schmeißer, Gast

Am 26.7.1989 [6.292 KB] haben die Richter des 3. Zivilsenats beim Kammergericht Berlin Siering, Schmeißer, Gast den Mitauflassungsempfänger Braun zur Löschung seines Namens in Abt. 1 der Grundbücher als Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12 und 15 verurteilt.

Die Richter Siering, Schmeißer, Gast haben im Urteilstatbestand die Eintragung vom 20.9.1985, aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 ausgelassen und den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit Datum 21.5.1984 frei erfunden, diesen inhaltlich zitiert und tatrichterlich "ausgelegt", obwohl dieser nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten zumindest von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben, durch Beitragsleistung nicht erfüllt worden ist und im Original nicht existiert.

Akteneinsicht zur Straftatvertuschung abgelehnt

Weil der Mitkäufer, Mitauflassungsempfänger, Miteigentümer und Beklagte Braun keine Einsicht in die Buchführungsunterlagen, von den Amtsträgern keine Einsicht in die Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten und keine Prüfungsanordnungen, keine Steuerbescheide, Verwaltungsakte usw. erhalten hat, hat er beim Land- und Kammergericht den Antrag gestellt, die Kläger zur Gewährung der Akteneinsicht zu verurteilen.

Auch die Richter Siering, Schmeißer, Gast haben den Antrag des Beklagten Braun auf Einsicht in die Buchführungsunterlagen, Kassenbücher, Kontenauszüge, Steuerbescheide, Rechnungen, Verwaltungsakte usw. der Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 abgelehnt.

Würden die Richter Siering, Schmeißer, Gast die 78 Kläger (angeblich in GbR) verurteilt haben, dem Miteigentümer Braun Akteneinsicht zu gewähren, dann hätte dieser nämlich erkennen müssen, dass der angebliche Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984, der den ca. 70 Kaufverträgen [1.439 KB] aus dem 2. Halbjahr 1984 als integrierter Bestandteil beigefügt war, von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schöne und Braun nicht unterschrieben worden ist und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) in keinem Verwaltungsakt als Inhalts-, Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten genannt sind.

Würden die Richter Siering, Schmeißer, Gast die 78 Kläger (angeblich in GbR) zur Gewährung der Akteneinsicht verurteilt haben, dann hätten sie zwangsläufig aufgedeckt, dass zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) und den Klägern zu 6) - 78) überhaupt keine Rechtsverhältnisse bestehen und die Grundbuchberichtigungsklage unzulässig und unbegründet ist, was sie zu Lasten des Betrugs- und Korruptionsopfers Braun und zu Gunsten der Amtsträger, Rechtsanwälte usw. gemeinschaftlich verhindern wollten.

Würden die Richter Siering, Schmeißer, Gast die 78 Kläger (angeblich in GbR) zur Gewährung der Akteneinsicht verurteilt haben, dann hätten sie zwangsläufig auch die Erfüllung von Straftaten bzw. Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie durch Antragsabweisung zu Lasten des Betrugs-, Korruptionsopfers Braun verhindern wollten.

Existenzvernichtung zur Straftatvertuschung

Die Gefälligkeitsrichter Siering, Schmeißer, Gast haben trotz Bindung an Recht, Gesetz und Richtereid gleichwohl die Auflassung vom 29.8.1985 ausgelassen und den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit Datum 21.5.1984 frei erfunden, um das von ihnen gewollte "Gefälligkeitsurteil" zu Gunsten von "verdienten" Politikern, Amtsträgern, Rechtsanwälten und zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Auflassungsempfängers, Betrugs- und Korruptionsopfers Braun begründen und inzident die Erfüllung von Straftaten im Amt im Wege der gegenseitigen Amtsträger-, Richterhilfe bzw. aufgrund einer Personen-, Gewalten- und Parteienverfilzung vertuschen zu können.

Richter: Eigentumsübergang durch Kaufvertrag !!

Die Richter Siering, Schmeißer, Gast haben das Abstraktionsprinzip (Schuld-, Sachenrecht) nicht berücksichtigt bzw. die Eintragung am 20.9.1985, aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 gem. §§ 873, 925 BGB, 47 GBO, 70 ff. VersAufG, 22 I GrEStG ausgelassen und unterstellt, dass das Eigentum an den Grundstücken durch Kauf erworben wurde (vgl. Urteil [6.292 KB] S. 24, Abs. 5, 3. Zeile).

Die Richter Siering, Schmeißer, Gast haben damit behauptet, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 bereits am 29.5.1984 aufgrund des Kaufvertrages von der Victoria-Lebensversicherungs-AG auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) rechtswirksam gem. § 433 BGB ! übergegangen ist und die Kläger zu 6) - 78) am 27.3.1985, rückwirkend auf den Zeitpunkt der jeweiligen "Kaufverträge" im 2. Halbjahr 1984 außerhalb der Grundbücher Miteigentümer geworden sind.

Weil die Victoria-Lebensversicherungs-AG jedoch erst am 20.9.1985 als Alleineigentümerin gelöscht und anschließend Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) als Eigentümer eingetragen worden sind, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 und der UB/VM des FA für Erbschaft- und Verkehrsteuern (§§ 873, 925 BGB, 47 GBO, 70 ff. VersAufG, 22 I GrEStG), ist die Behauptung der Richter Siering, Schmeißer, Gast zum Eigentumsübergang bereits am 29.5.1984 durch den (schuldrechtlichen) Kaufvertrag (§ 433 BGB !) erkennbar frei erfunden.

Wenn die Richter bei der Wahrheit geblieben wären

Wenn die angeblichen Prozessbevollmächtigten und Kläger, die RAe Wellmann, Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin sowie die Richter Siering, Schmeißer, Gast gemeinschaftlich der Wahrheit geblieben wären, die RAe behauptet und die Richter im Urteilstatbestand festgestellt hätten, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 erst am 20.9.1985 durch die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergegangen ist, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 und der angebliche Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist, dann hätten die Kläger keinen Grundbuchberichtigungsanspruch und die Richter das von ihnen gewollte Gefälligkeitsurteil nicht begründen können.

Gefälligkeitsurteile am laufenden Band

Wenn die Richter Siering, Schmeißer, Gast jedoch im Urteilstatbestand wahrheitsgemäß die aktenkundige und gerichtsbekannte Tatsache festgestellt hätten, dass der angebliche Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 im Hinblick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung und Gesamthandsberechtigung (§§ 709 I, 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie zwangsläufig die Unrichtigkeit der Gefälligkeitsurteile ihrer Kollegen (LG 28.0.273/87 und KG 2 U 6833/87) und die gemeinschaftliche Erfüllung von Straftaten im Amt festgestellt, was sie offenkundig im Wege der gegenseitigen Amtsträger-, Richterhilfe bzw. aufgrund einer Personen-, Gewalten-, Parteienverfilzung zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer Braun und Pientka gemeinschaftlich verhindern wollten.

Zwangsvollstreckung des Gefälligkeitsurteils

Am 14.1.1991 haben die Rechtspfleger beim GBA Rosendahl und König durch Falschbeurkundung im Amt den Mitauflassungsempfänger Braun mit deklaratorischer Wirkung als Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12 und 15 in Abt. 1 der Grundbücher gelöscht, und zwar aufgrund des Antrages auf Zwangsvollstreckung vom 28.12.1990 [582 KB] des Grundbuchberichtigungsurteils vom 26.7.1989 zum Az. 3 U 1223/89 und der UB/VM [685 KB] des FA für Erbschaft- und Verkehrsteuern.

Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR)

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 im Hinblick auf ihre Gesamthandsberechtigung (§§ 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist die Eigentümer-GbR bereit am 13.5.1987 gem. § 728 BGB aufgelöst worden.

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hat der Mitauflassungsempfänger Braun seine anteilige Beteiligung an dem zum Gesamthandsvermögen gehörenden Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 bzw. von 500.000,-- DM am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM als rechnerische Bezugsgröße (vgl. UB/VM [685 KB] des FA für Erbschaft- und Verkehrsteuern) in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht am 26.11.1987 und nicht am 14.1.1991 durch seine deklaratorische Löschung, aufgrund des Grundbuchberichtigungsurteils KG 3 U 1223/89 verloren bzw. nicht verlieren können.

Falschbeurkundung durch Richtergefälligkeit

Weil den Grundbuchakten die Auflassung vom 29.8.1985 in erster Ausfertigung zu entnehmen ist, die Richter Siering, Schmeißer, Gast jedoch im Urteilstatbestand die Auflassung ausgelassen haben, um ihr Gefälligkeitsurteil begründen zu können, ist der Inhalt der Grundbuchakten im Hinblick auf die Auflassung vom 29.8.1985 und der Urteilstatbestand von KG 3 U 1223/89 widersprüchlich, was durch Akteneinsicht erkennbar ist.mehr

Darüber hinaus sind die Grundbuchakten auch im Hinblick auf den Inhalt der UB/VM des FA für Erbschaft- und Verkehrsteuern bzw. die steuerlich anteilige Zurechnungsfortschreibung widersprüchlich.mehr