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Besitzverschaffung unter Eigentumsvorwand
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durch Rosenlöcher, Schmudlach, Meltendorf
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Am 4.1.1988 [2.014 KB]
haben die Richter des 2. Zivilsenats beim KG Krahn, Görtz, Knorn das Schock- und Unterlassungsurteil der 8. ZK des Landgericht aufgehoben bzw. den Antrag von Pientka zurückgewiesen, dem RA Wellmann zu untersagen, weiterhin als Geschäftsführer der Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 aufzutreten und als solcher im Geschäftsverkehr für die Gesellschaft aufzutreten.
Die Richter haben nicht rechtskräftig festgestellt, dass der RA Wellmann bereits am 15.10.1984 Miteigentümer und am 5.11.1985 Geschäftsführer einer bereits am 27.3.1985 rückwirkend auf 1984 entstandenen "Publikums-Eigentümer-GbR" geworden ist.
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Kammergericht 2 U 6933/87
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Die Richter Krahn, Görtz, Knorn haben die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 ausgelassen, um die Aufhebung des Unterlassungsurteils des LG bzw. die Stellung des RA Wellmann als Miteigentümer seit dem 15.10.1984 [1.439 KB]
und als Geschäftsführer der Eigentümer-GbR seit dem 5.11.1985 [456 KB]
begründen, richtig wohl um das Handeln des RA Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht vertuschen zu können.mehr
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Kammergericht 3 U 1223/89
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Am 26.7.1989 [6.292 KB]
haben die Richter des 3. Zivilsenats beim Kammergericht Siering, Schmeißer, Gast den Mitauflassungsempfänger Braun zur Zustimmung seiner deklaratorischen Löschung als Miteigentümer in Abt. 1 der Grundbücher verurteilt.
Die Richter haben zu Gunsten der 78 Kläger (insgesamt angeblich in GbR) die Auflassung vom 29.8.1985
ausgelassen und den Abschluss
eines Gesellschaftsvertrages mit Datum 21.5.1984 frei erfunden, obwohl dieser nach den pagierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben, durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden ist und im Original nicht existiert, was den Richtern und den 78 Klägern sowie ihren Prozessbevollmächtigten bekannt ist.mehr
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Landgericht Berlin 12.0.272/90
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Am 28.6.1990 [1.383 KB]
haben die - im Hinblick auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und die Vertretungsberechtigung - bösgläubigen Richter Hartmann, Hirschfeld, Knobloch-Steinbach die HoGa Hotel garni GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung verurteilt, die von ihr gehaltenen, im Gebäude Kurfürstendamm 12 gelegenen und zum Betrieb eines Hotels genutzten Räumlichkeiten ohne Sicherheitsleistung an die 78 Verfügungskläger, vertreten durch den RAuN Eckert geräumt herauszugeben.
Zum Zwecke der sofortigen Besitzverschaffung und Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der HoGa Hotel garni GmbH bzw. zur Schaffung vollendeter, rechtswidriger Tatsachen zu Gunsten der angeblich 78 anwaltlich vertretenen Verfügungskläger (angeblich in GbR) haben die Richter den zuständigen Gerichtsvollzieher angewiesen, die Räumung und Herausgabe unverzüglich durchzuführen und zur weiteren rechtsgrundlosen Bereicherung des RAuN Eckert die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 1.134.000,-- DM der HoGa Hotel garni GmbH auferlegt.mehr
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Hauptsacheverfahren KG 20 U 8105/93
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Im einstweiligen Verfügungs-, Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren LG 12.0.272/90, 12.0.83/93 und KG 20 U 8105/93 haben die Beklagten zu 1) - 78), vertreten durch die RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Eckert, Dr. Hellmuth, Nolte, Rothe, Korsukiewitz, Buchert, Richter arglistig die aktenkundige und ihnen bekannte Tatsache verheimlicht, dass der angebliche Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 - der integrierter Bestandteil der Kaufverträge der Beklagten zu 6) - 78) gewesen ist - nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten von den Beklagten zu 1) Eberhardt, zu 2) Metz, zu 5) Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind.
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RAuNe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin
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Mit Schreiben vom 6.3.1986 [1.651 KB]
haben z.B. die Beklagten zu 29), 30) und 61), die RAuNe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin als anwaltliche Vertreter des Mitauflassungsempfänger und Zeugen gegen Kind - Dr. Sikatzis (Beklagter zu 4) - der Kriminalpolizei den angeblichen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorgelegt, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.
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Täuschung der Richter und des Betrugsopfers
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Würden die Beklagten zu 1) - 78) (angeblich in GbR) bzw. die Prozessbevollmächtigten Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Eckert, Dr. Hellmuth, Nolte, Rothe, Korsukiewitz, Buchert, Richter im Räumungs- und Herausgabeverfahren wahrheitsgemäß vorgetragen haben, dass nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten der angebliche Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben und damit zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist, dann hätten sie gegenüber der HoGa Hotel garni GmbH keinen Räumungs- und Herausgabeanspruch geltend machen bzw. diesen nicht begründen können.
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Urteilstatbestand im Widerspruch zum Akteninhalt
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Die Richter Rosenlöcher, Schmudlach, Meltendorf haben in ihrem Besitzbelassungsurteil vom 3.4.1995 zu Gunsten der Beklagten zu 1) - 78) und zu Lasten der Klägerin als Betrugs-, Korruptionsopfer im Urteilstatbestand den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit Datum 21.5.1984 als "Tatsache" unterstellt, diesen inhaltlich zitiert und zur Urteilsbegründung tatrichterlich ausgelegt (§ 157 BGB), obwohl dieser nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.
Der RA Wellmann hat in dem Verfahren KG 2 U 6933/87 an Eides Statt versichert, dass keine Unterbeteiligungsverträge geschlossen worden sind.
RA Wellmann hat, anwaltlich vertreten durch die RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin der Staatsanwaltschaft zum Beweis für die Richtigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung den Entwurf eines "Unterbeteiligungsvertrages" mit Datum 15.10.1984 [1.439 KB]
vorgelegt, den er nur allein unterschrieben hat.
Obwohl nach den Akten keine "Unterbeteiligungsverträge" (richtig Kaufverträge) geschlossen worden sind, haben die Richter Rosenlöcher, Meltendorf, Schmudlach ihr "Gefälligkeitsurteil" vom 3.4.1995 gleichwohl damit begründet:
"Die Beklagten zu 6) - 78) erlangten daher durch ihre Unterbeteiligungsverträge (aus dem 2. Halbjahr 1984 !) neben ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung auch eine dinglich wirkende Mitbeteiligung am Anteil des Hauptbeteiligten Kind.." (vgl. Urteilsbegründung S. 49 unten).
Entgegen der Behauptung der Richter Rosenlöcher, Meltendorf, Schmudlach hat Kind jedoch mit den Beklagten zu 6) - 78) überhaupt keine Kaufverträge über Teilanteile seines Gesamtanteils von 15 Mio. DM, bezogen auf das Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM geschlossen und im Hinblick auf die Gesamthandsberechtigung (§§ 718, 719 BGB) bzw. die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Käufer, Auflassungsempfänger, Eigentümer (in GbR) auf die Beklagten zu 6) - 78) nicht dinglich übertragen.
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Gemeinschaftliche Lüge der Beklagten und Richter
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Die Richter Rosenlöcher, Meltendorf, Schmudlach haben im Tatbestand ihres Besitzbelassungsurteils vom 3.4.1995 zu Gunsten der Beklagten zu 1) - 78) und zu Lasten der Klägerin als Betrugs-, Korruptionsopfer behauptet:
"Mit schriftlichen Vertrag vom 21.5.1984 schlossen sich Kind, Schröder, Braun, Krause und die Beklagten zu 1) - 5) zu der "GbR Kurfürstendamm 12-15" zusammen."
In dem Urteil der Richter Rosenlöcher, Meltendorf, Schmudlach vom 3.4.1995 ist Dr. v. Wickede als Beklagter zu 63) genannt.
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In Kenntnis der Wahrheits-, Amtsermittlungspflicht
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Mit Schreiben vom 11.9.1995 [2.217 KB]
- 5 Monate nach dem Besitzverschaffungsurteil der Richter Rosenlöcher, Schmudlach, Meltendorf beim KG - hat der Steuerpflichtige Dr. v. Wickeke in Kenntnis der Wahrheits- und Amtsermittlungspflicht (§§ 76 I S. 1, 96 FGO) in dem Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung für die Jahre 1984 und 1985 bzw. zu den Stichtagen des 1.1.1985, 1.1.1986 (§§ 179 II S. 2, 180 I Nr. 2a und 3 AO) den Richtern des 6. Senats beim Finanzgericht Hamburg einen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorgelegt, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.
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Prozesslügen durch Akteneinsicht erkennbar
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Mit Schreiben vom 22.1.1996 [1.426 KB]
- 9 Monate nach dem Urteil der Richter Rosenlöcher, Schmudlach, Meltendorf beim KG vom 3.4.1995 - hat der Mitauflassungsempfänger und Steuerpflichtige RAuN Krause aufgrund richterlicher Verfügung den Richtern des 6. Senats beim Finanzgericht Hamburg einen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorgelegt, der von den Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.
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Nicht ich, sondern Nordemann ist es gewesen
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Am 22.1.1996 hat der Auflassungsempfänger RAuN Krause den Richtern des 6. Senats beim FG Hamburg denjenigen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 zum Beweis in Fotokopie vorgelegt, den die RAuNe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin als anwaltliche Vertreter des Auflassungsempfängers und Zeugen Dr. Sikatzis mit Schreiben vom 6.3.1986 [1.651 KB]
der Kriminalpolizei vorgelegt haben und den paginierten Akten der Staatsanwaltschaft beim LG Berlin zum Az. 68 Js 4/86 zu entnehmen ist.
Der RAuN Krause hat jedoch verheimlicht, dass der von Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschriebene Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 bereits Gegenstand des von ihm notariell beurkundeten (Schein-)Kaufvertrages über eine Beteiligung an dem Anteil des Dr. Sikatzis am 19.12.1984 [1.539 KB]
war.
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Auch Richterlügen haben kurze Beine
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Die Richter des 20. Zivilsenats beim Kammergericht Berlin Rosenlöcher, Meltendorf, Schmudlach haben im Tatbestand ihres Besitzbelassungsurteils zu Gunsten der Beklagten zu 1) - 78) (angebliche Eigentümer in GbR seit dem 20.9.1985, richtig als rechtsgrundlose Besitzer) und zu Lasten der Klägerin als Betrugsopfer behauptet, dass der Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) geschlossen worden ist.
Die Beklagten haben als Steuer- und Wahrheitspflichtige zeitidentisch den Richtern des 6. Senats beim Finanzgericht Hamburg den angeblichen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorgelegt, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschreiben bzw. zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist.
Der von den Richtern des 3. Zivilsenats beim Kammergericht Berlin Rosenlöcher, Meltendorf, Schmudlach in ihrem Gefälligkeits-, Besitzbelassungsurteil vom 3.4.1995 angeblich festgestellte "Tatbestand" steht im Widerspruch zu den eigenen Behauptungen der Beklagten gegenüber den Richtern des 6. Senats beim Finanzgericht Hamburg (mehr), den Amtsträgern beim Lagefinanzamt Charlottenburg-West (mehr) und den Strafverfolgungsbehörden (mehr), was durch einfache Akteneinsicht erkennbar ist.
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Urteilstatbestand zur Begründung frei erfunden
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Würden die Richter Rosenlöcher, Meltendorf, Schmudlach jedoch ihre Bindung an Recht, Gesetz und Richtereid berücksichtigt und die aktenkundige Tatsache im Urteilstatbestand festgestellt haben, dass der angebliche Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 von Braun und den Beklagten zu 1), 5) und 5) nicht unterschrieben bzw. zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist und diese seit dem 29.8.1985 im Hinblick auf §§ 709 I, 718, 719 BGB gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie das von ihnen gewollte Besitzbelassungsurteil vom 3.4.1995 zu Gunsten der 78 Beklagten als angebliche Eigentümer in GbR seit dem 20.9.1985 und zu Lasten der Klägerin als Betrugs-, Korruptionsopfer nicht begründen können.
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Gegenseitige Amtsträger-, Richterhilfe
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Würden die Richter Rosenlöcher, Meltendorf, Schmudlach ihrem Richtereid entsprechend wahrheitsgemäß im Urteilstatbestand festgestellt haben, dass die 9 (neun) Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 im Hinblick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung und Gesamthandsberechtigung gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen den Räumungs- und Herausgabebeschluss ihrer Kollegen Hartmann, Hirschfeld, Knobloch-Steinbach beim LG vom 28.6.1990 aufheben und der Klägerin wieder den Besitz an den im Gebäude Kurfürstendamm 12/13 gelegenen Hotel verschaffen müssen.
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Mafiaähnliches Netzwerk
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Würden die Richter Rosenlöcher, Meltendorf, Schmudlach im Räumungs-, Herausgabeverfahren die aktenkundige, gerichtsbekannte Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 (bis heute) wahrheitsgemäß festgestellt haben, dann hätten sie zwangsläufig inzident die gemeinschaftliche Erfüllung von Straftaten bzw. Straftaten im Amt festgestellt.
Die Richter hätten einen Justiz-, Verwaltungs- und Steuerskandal bzw. ein mafiaähnliches Netzwerk aufgedeckt, was sie offenkundig aufgrund einer Personen-, Gewalten-, Parteienverfilzung im Wege der gegenseitigen Amtsträger-, Richterhilfe durch den frei erfundenen Urteilstatbestand verhindern wollten.
Die Amtsträger, Richter können nämlich den Inhalt der verräterischen, paginierten und untereinander widersprüchlichen Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht bestreiten.
Sie können nur auf ein blindes, jedoch unbegründetes Vertrauen der Bürger auf ihre Rechtschaffenheit hoffen und gemeinschaftlich versuchen, den Akteninhalt zur Täuschung der Betrugs-, Korruptionsopfer zu unterdrücken, weil der Inhalt ihrer Verwaltungsakte (§§ 118 ff. AO, 35 ff. VwVfG) und Urteilstatbestände im Widerspruch zum Inhalt der Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten steht.
Würden die Amtsträger-, Richter ihre rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte, Gefälligkeitsurteile mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben, dann würden sie erkennbar machen, dass diese durch unlautere Mittel erwirkt worden sind und den Begünstigten die Rechtswidrigkeit bekannt war, was die Amtsträger-, Richter jedoch gemeinschaftlich verhindern wollen.
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