|
|
 |
 |
 |
 |
Verwaltungsgericht Berlin
|
Urteilstatbestand ergebnisorientiert frei erfunden
|
Nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten haben die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben und sind seit dem 29.8.1985 [578 KB]
mit Blick auf ihre Gesamthandsberechtigung gemeinschaftlich untätig geblieben.
Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hätte auch das Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster- und Bauaufsichtsamt untätig bleiben müssen.
|
|


|
Nach oben
|
Bei Rücknahme Aufdeckung von Straftaten im Amt
|
Die Amtsträger beim Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster- und Bauaufsichtsamt sind jedoch im Zusammenhang mit den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 gemeinschaftlich tätig geworden und haben aufgrund von Dienstanweisungen des CDU-Bausenators Franke ab 17.3.1986 [509 KB]
rechtswidrige Verwaltungsakte gegenüber Dritten erlassen.
Würden die Amtsträger ihre rechtswidrigen, unbegründeten Verwaltungsakte (Abriss-, Bau-, Teilungsgenehmigung, Grundstücksteilung, Falschbeurkundung des Liegenschaftskatasters) mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, dann würden sie erkennbar machen, dass diese auf dem Höhepunkt der Antes-Affäre durch unlautere Mittel, wie Bestechung, illegale CDU-Parteispenden und anschließende Nötigung, Erpressung erlangt worden sind und den Begünstigten die Rechtswidrigkeit bekannt ist.
|
|


|
Nach oben
|
Kampf gegen Amtsträger auf Akteneinsicht
|
Nach den Akten sind die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gegenüber dem Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster-, Bauaufsichtsamt gemeinschaftlich untätig gebleiben und sind als Inhalts-, Bekanntgabe-, Zustellungsadressaten in keinem Verwaltungsakt genannt.
Der Mitauflassungsempfänger Braun hat erst nach jahrelangem Kampf Akteneinsicht und Kenntnis von den unbegründeten Verwaltungsakten (Abriss-, Bau-, Teilungsgenehmigung, Grundstücksteilung, Falschbeurkundung des Liegenschaftskatasters) erhalten.
|
|


|
Nach oben
|
Grundstückseigentum , GbR-Anteile nicht verloren
|
Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
mit Blick auf ihre Gesamthandsberechtigung (§§ 718, 719 BGB) im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben sie das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 und ihre jeweiligen GbR-Anteile am Gesamthandsvermögen auch durch die rechtswidrige Tätigkeit der Amtsträger nicht verloren bzw. nicht auf Dritte übertragen.
|
|


|
Nach oben
|
Kampf um richterliche Feststellung der Wahrheit
|
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Nichtigkeits- und negative Feststellungsklage) hat der Auflassungsempfänger Braun
als Betrugsopfer vorgetragen und durch die genaue Bezeichnung der paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten unter Urkunden- und Zeugenbeweis gestellt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben und seit Abschluss des Kaufvertrages am 29.5.1984 [1.820 KB]
gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg gemeinschaftlich untätig geblieben sind.
|
Nach oben
|
Richterlügen durch Akteneinsicht erkennbar
|
Würde der Verwaltungsrichter Becker im Tatbestand seines Urteils vom 30.1.2002 [3.170 KB]
erkennbar festgestellt haben, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 am 20.9.1985
durch die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergegangen ist, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und der UB/VM [1.958 KB]
und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätte er das von ihm gewollte Prozessurteil zu Lasten von Braun als Betrugs-, Korruptionsopfer und zu Gunsten der Amtsträger nicht begründen können.
Würde der Verwaltungsrichter Becker das rechtliche Gehör gewährt, die übrigen 8 Auflassungsempfänger (in GbR) beigeladen, im Tatbestand die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) erkennbar festgestellt haben, dann hätte er ein Sachurteil zu Gunsten von Braun und zu Lasten der Amtsträger erlassen und zwangsläufig die Straftaten im Amt (Korruption) aufdecken müssen, was er durch das Prozessurteil im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe (Gewaltenverfilzung) verhindert hat.
Der Verwaltungsrichter Becker hat im Tatbestand die Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) ausgelassen, um das Prozessurteil zu Gunsten der Amtsträger und zur Vertuschung von Straftaten im Amt begründen zu können.
Die Richterlüge ist durch Akteneinsicht erkennbar.
Weil der Verwaltungsrichter Becker eine Einsicht in die verräterischen Verwaltungs-, Steuer-, Gerichtsakten und damit eine Kontrolle verhindern wollte, hat er die Berufung nicht zugelassen.
|
|


|
Nach oben
|
Auflassung zur Urteilsbegründung ausgelassen
|
In der Nichtzulassungsbeschwerde ist vorgetragen worden, dass der Verwaltungsrichter Becker das rechtliche Gehör nicht gewährt, die Gerichtsschutzgarantie nicht erfüllt und im Urteilstatbestand die Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg ausgelassen hat, um das Prozessurteil zu Lasten des Auflassungsempfängers, Betrugsopfers Braun und zu Gunsten der Amtsträger begründen zu können.
|
|


|
Nach oben
|
OVG: Auslassung zur Amtsträger-, Richterhilfe
|
Am 14.8.2002 [1.066 KB]
haben die Verwaltungsrichter Freitag, Liermann, Dr. Broy-Bülow den Antrag des Auflassungsempfängers Braun auf Zulassung der Berufung gegen das Prozessurteil des VG vom 30.1.2002 [3.170 KB]
abgelehnt.
Die Richter beim OVG Freitag, Liermann, Dr. Broy-Bülow haben - ebenso wie der Richter beim VG Becker - in der Begründung die Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und die aktenkundige gemeinschaftliche Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg ausgelassen.
Würden die Verwaltungsrichter Freitag, Liermann, Dr. Broy-Bülow die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie die Berufung zulassen und ein Sachurteil zu Gunsten des Auflassungsempfängers Braun als Betrugs-, Korruptionsopfer und zu Lasten der Amtsträger erlassen müssen, was sie durch Auslassungen zur Unterdrückung von Straftaten im Amt verhindert haben.
Auch die Verwaltungsrichter können die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) und die unbegründete Tätigkeit der Amtsträger beim Bezirksamt Charlottenburg nicht ändern und nicht bestreiten, sondern nur auslassen.
|
Nach oben
|
Baustadtrat: keine positiven Verwaltungsakte
|
Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nach den Akten gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg gemeinschaftlich untätig geblieben sind, hätten die Amtsträger ebenfalls untätig bleiben müssen und im Zusammenhang mit den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 keine positiven Verwaltungsakte gegenüber Dritten oder Nichtberechtigten erlassen dürfen.
|
|


|
Nach oben
|
Bei Untätigkeit Aufdeckung von Straftaten im Amt
|
Hätten die Amtsträger beim Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster-, Bauaufsichtsamt die Dienstanweisung des neuen Baustadtrats Laschinski vom 30.12.1985
befolgt und keine positiven Verwaltungsakte erlassen, dann wären bereits damals - auf dem Höhepunkt der Antes-, CDU-Parteispendenaffäre - die Straftaten im Amt bzw. die Korruption in der Verwaltung (Bauen, Wirtschaft, Justiz, Finanzen) aufgedeckt worden, was die Amtsträger durch rechtswidrige Tätigkeit verhindert haben.
|
Nach oben
|
Bei Rückabwicklung Aufdeckung von Straftaten
|
Würden die Amtsträger beim Bezirksamt Charlottenburg ihre rechtswidrigen Verwaltungsakte (Teilungs-, Abriss-, Baugenehmigungen, Grundstücksteiliung, Falschbeurkundung des Liegenschaftskatasters) mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen (Rückabwicklung), dann würden sie erkennbar machen, dass diese durch unlautere Mittel, wie Bestechung, illegale Parteispenden und anschließende Nötigung, Erpressung erlangt worden sind und den Inhalts-, Bekanntgabe-, Zustellungsadressaten die Rechtswidrigkeit bekannt ist.
Würden die Amtsträger beim Bezirksamt Charlottenburg ihre rechtswidrigen Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, dann würden die Amtsträger (Justiz, Finanzen, Wirtschaft) lawinenartig ebenfalls ihre rechtswidrigen, rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte zurücknehmen und die gemeinschaftliche Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken, was die Amtsträger im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer bisher verhindert haben.
|
Nach oben
|
Gegenseitige Amtsträger-, Richterhilfe
|
Würden die Verwaltungsrichter die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie kein Prozessurteil zu Gunsten der Amtsträger begründen, sondern den Anträgen des Auflassungsempfängers Braun entsprechen und ein Sachurteil zu Lasten der Amtsträger erlassen müssen.
Würden die Verwaltungsrichter das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen, die Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte festgestellt und diese von Amts wegen aufgehoben haben, dann hätten die übrigen Amtsträger (Justiz, Finanzen, Wirtschaft) ebenfalls lawinenartig ihre rechtswidrigen Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen und zwangsläufig die Korruption in der Verwaltung bzw. die Straftaten im Amt aufdecken müssen, was die Verwaltungsrichter durch das Prozessurteil und die Nichtannahme der Berufung zu Gunsten der Amtsträger durch gegenseitige Amtsträger-, Richterhilfe bzw. aufgrund einer Personen-, Gewaltenverfilzung verhindert haben.
|
Nach oben
|
|
 |