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Rechtsbeugung
Braun
Wellmann
Pientka
Prof. Dr. Nordemann
Prof. Dr. Hertin
Prof. Dr. Limbach
Prof. Dr. Emmerich
Gädeke, Landsberg
26. Hanseatische
Namensänderung
Impressum

Verwaltungsrichter: Statt Gewaltenteilung,

Gewaltenverfilzung zur Straftatunterdrückung

Die Verwaltungsrichter, Amtsträger können bei Akteneinsicht nicht bestreiten, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 am 20.9.1985 durch die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergegangen ist, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und der UB/VM [1.958 KB] .


 


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Untätigkeit der Auflassungsempfänger in GbR

Die Verwaltungsrichter, Amtsträger können nicht bestreiten, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Finanzgerichtsakten den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind.

Die Verwaltungsrichter, Amtsträger sind zur gemeinschaftlichen Amtsermittlung, Sachaufklärung verpflichtet und müssen gegenseitige Amtshilfe leisten.


 


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Starnick, Engel, Kloß, Klebs, Pée, Härth & Co.

Am 12.2.1986 [319 KB] - auf dem Höhepunkt der Antes-, illegalen CDU-Parteispendenaffäre - hat im Denkmalamt ein konspiratives Gespräch stattgefunden mit dem Ziel, die Gebäude Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 unter Ausschluss der 9 Auflassungsempfänger (in GBR) unter Denkmalschutz zu stellen.

Nach den Akten sind die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben, haben dem RA Wellmann keine Vertretungsvollmachten erteilt und dieser ist mangels Vollmachten auch nicht im Namen und in Vollmacht der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) tätig geworden.

Am 15.7.1986 [879 KB] hat gleichwohl der Landeskonservator Prof. Dr. Engel eine Verfügung gegenüber der "GbR Kurfürstendamm 12-15", vertreten durch den angeblichen Bevollmächtigten RA Wellmann erlassen und Teile des Hauses Kurfürstendamm 14/15 unter Denkmalschutz gestellt.

Am 30.7.1986 [863 KB] hat der FDP-Senator für Stadtentwicklung Prof. Dr. Starnick die "GbR Kurfürstendamm 12-15", vertreten durch RA Wellmann als Eigentümer, Verfügungsberechtigte in das Denkmalbuch eingetragen, und zwar aufgrund der Verfügung vom 15.7.1986 [879 KB] .

Dem Landeskonservator Prof. Dr. Engel und dem FDP-Senator für Stadtentwicklung Prof. Dr. Starnick war jedoch aus den Akten bekannt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) zwar im Grundbuch, jedoch im Baudenkmalbuch nicht eingetragen worden sind, um einen Widerspruch zu verhindern.

Würden die Verwaltungsrichter Klebs, Pée, Härth, Amtsträger Starnick, Engel, Kloß, Heuler, Karge, Wolf, Franzmeyer-Werbe die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie den Haushalt des Denkmalamtes nicht auf Antrag und zu Gunsten von RA Wellmann ausplündern können und zwangsläufig die Straftaten im Amt aufdecken müssen, was sie durch rechtswidrige Tätigkeit oder Untätigkeit aufgrund einer Personen-, Gewalten-, Parteienverfilzung zu Lasten von Berlin als Untreue-, Korruptionsopfer verhindert haben.mehr



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VG: Seit dem 23.7.1986 bis heute kein Urteil

Nach den Akten sind die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung (§§ 709 I, 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig geblieben.

Am 23.7.1986 [339 KB] hat RA Wellmann als angeblicher Prozessbevollmächtigter beim VG Anfechtungsklage gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Stadtentwicklung Starnick eingereicht, behauptet, dass die 9 Kläger, d.h. Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 und durch die Denkmalschutzverfügung vom 15.7.1986 [879 KB] in ihren Rechten verletzt worden sind.


 


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Bei Tätigkeit Aufdeckung von Straftaten im Amt

Nach den Akten haben die Verwaltungsrichter Klebs, Pée, Härth seit Rechtshängigkeit am 23.7.1986 bis heute keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die 9 Auflassungsempfänger, Kläger (in GbR) nicht geladen und kein Urteil erlassen.

Würden die Verwaltungsrichter Klebs, Pée, Härth im Tatbestand erkennbar feststellen oder festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger, Kläger (in GbR) als Inhalts-, Bekanntgabe-, Zustellungsadressaten in der Denkmalschutzverfügung vom 15.7.1986 [879 KB] nicht genannt und am 30.7.1986 [863 KB] im Baudenkmalbuch nicht eingetragen worden sind, dann hätten sie die Verwaltungsakte zu Gunsten des RA Wellmann von Amts wegen aufheben und zwangsläufig die Straftaten im Amt aufdecken müssen, was sie durch Untätigkeit bis heute verhindert haben.

Am 13.2.1987 haben die Richter Klebs, Pée, Härth lediglich einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, den Wert des Streitgegenstandes bzw. der Denkmalschutzverfügung vom 15.7.1986 [879 KB] auf 50.000,-- DM festgesetzt und den 9 Klägern, Auflassungsempfängern (in GbR) die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Auflassungsempfänger Braun hat erst durch Einsicht in die paginierten Akten des Denkmalamtes und des Verwaltungsgerichts Kenntnis von dem kollusiven Zusammenwirken der Verwaltungsrichter, Amtsträger zu Gunsten des RA Wellmann und der Amtsträger und zu Lasten der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) als Betrugs-, Korruptionsopfer erlangt.



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