Sie sind hier: FG Hamburg
Weiter zu: Finanzgericht
Allgemein:

Finanzgericht Hamburg

örtlich und sachlich unzuständig

Nach den paginierten Steuerakten (2 Bände Gesellschaftsverträge, Bl. 1-224) ist der angebliche Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 [1.435 KB] von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben und damit zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden.

Gemeinschaftliche Geschäftsführung

Aufgrund der gemeinschaftliche Geschäftsführung der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) ist das Lagefinanzamt Charlottenburg (West) und das FG Berlin für die einheitlichen, gesonderten Feststellungen örtlich und sachlich zuständig (§§ 18 I Nr. 1 und 4, 179 II S. 2, 180 I Nr. 1, 2a und 3 AO).

FG Berlin will nicht der gesetzliche Richter sein

Den Richtern des 5. Senats beim FG Berlin Dr. Schumann, Völker, Beck war die gemeinschaftliche Geschäftsführung bzw. gemeinschaftliche Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) und die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Lagefinanzamtes Charlottenburg (West) und des FG Berlin bekannt.

Trotz Wahrheitspflicht und Richtereid haben sie unterstellt (frei erfunden), dass sich die Geschäftsführung der "Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15" (angeblich bestehend aus den 78 Klägern) in Hamburg befinden würde.

Die Richter Dr. Schumann, Völker, Beck haben nach ergebnisorientierter Unterstellung eines frei erfundenen Tatbestandes trotz Willkürverbot behauptet, dass das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst und das FG Hamburg für die einheitlichen, gesonderten Feststellungen für 1984 - 1987 örtlich und sachlich zuständig sei, um ihre eigene Unzuständigkeit bzw. den Verweisunsgbeschluss vom 3.2.1992 [960 KB] begründen zu können.mehr

FG Hamburg ist nicht der gesetzliche Richter

Weil die Geschäftsführung jedoch den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) gemeinschaftlich zusteht (§ 709 I BGB), ist das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst und das FG Hamburg für Feststellungen gem. § 180 I Nr. 2a und 3 AO örtlich und sachlich unzuständig bzw. die Richter des FG Hamburg sind nicht die gesetzlichen Richter.

Die Homepage mit dem Geschäftsverteilungsplan des FG Hamburg finden Sie hier:

http://www.fghamburg.de/

FA HH: Umsatzsteuerbescheide für 1984 ff.

Aufgrund des Verweisungsbeschlusses des FG Berlin vom 9.2.1992 [960 KB] ist das örtlich und sachlich unzuständige FA HH-Barmbek-Uhlenhorst tätig geworden, obwohl es hätte untätig bleiben müssen.

Nach den Akten sind die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gegenüber den Finanzbehörden gemeinschaftlich untätig und deshalb von der Umsatzsteuer befreit geblieben (§ 4 Nr. 12a UStG).

Am 13.4.1992 hat das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst gleichwohl rechtsgrundlos begünstigende Umsatzsteuerbescheide für die "Grundstücksgemeinschaft Kurfürstendamm 12/15, Dorotheenstr. 64, 2000 Hamburg 60" für die Jahre 1984 ff. erlassen und diese dem angeblichen Geschäftsführer Dr. Mosch zugestellt.mehr

Vermögen-, Schuldenfeststellung für 1.1.85 ff.

Am 15.10.1992 hat das örtlich und sachlich unzuständige FA HH-Barmbek-Uhlenhorst angeblich einheitliche, gesonderte Feststellungsbescheide (§ 180 I Nr. 3 AO) für die "Grundstücksgemeinschaft Kurfürstendamm 12/15, Dorotheenstr. 64, 2000 Hamburg 60", angeblich bestehend aus ca. 78 Personen für die Stichtage 1.1.1985 [1.062 KB] ff. erlassen und diese dem angeblichen Geschäftsführer Mosch zugestell.

Die "einheitliche", gesondertete, anteilige Zurechnung des Vermögens und der Schulden auf ca. 80 Personen (angeblich in GbR) bzw. die Feststellungsbescheide zu den Stichtagen des 1.1.1985 ff. (§ 180 I Nr. 3 AO) stehen jedoch im erkennbaren Widerspruch zu der Eintragung am 20.9.1985, aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 und der UB/VM [1.958 KB] des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern.

Die Feststellungsakten des FA HH-Barmbek-Uhlenhorst stehen im erkennbaren Widerspruch zu den Grunderwerb-, Grundbuch-, Kataster-, Bewertungs-, Grundsteuerakten sowie zu den Vermögen-, Einkommensteuerakten der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) bei ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern.mehr

Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen

Nach den paginierten Steuerakten ist das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 jedoch am 20.9.1985 auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) grunderwerbsteuer- und schuldenfrei übergegangen, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und der UB/VM [1.958 KB] des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern.

Weil der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 [1.435 KB] von den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht unterschrieben, nicht geschlossen worden ist und diese im Hinblick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung gemeinschaftlich untätig geblieben sind, bestehen keine Rechtsverhältnisse zu den weiteren ca. 70 Personen.mehr

Einspruchsentscheidung am 9.12.1994

Nachdem das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst am 14.3.1992 vorgeprescht ist und rechtsgrundlos begünstigende Umsatzsteuerbescheide für 1984 ff. und am 15.10.1992 rechtsgrundlos begünstigende, angeblich einheitliche, gesonderte Feststellungsbescheide für die Stichtage des 1.1.1985 ff. (§ 180 I Nr. 3 AO) erlassen hat, hat es am 9.12.1994 den Erlass von einheitlichen, gesonderten Feststellungen für die Jahre 1984 ff. (§ 180 I Nr. 2a AO) abgelehnt.

Am 9.12.1994 [1.727 KB] hat das unzuständige FA HH-Barmbek-Uhlenhorst durch die Einspruchsentscheidung den Erlass von einheitlichen, gesonderten Feststellungsbescheiden für die Jahre 1984 ff. bzw. die Zurechnung von negativen Einkünften aus der Einkunftsart V+V der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 unter dem Vorwand der fehlenden Überschusserzielungsabsicht abgelehnt.

Das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst hat in der Einspruchsentscheidung den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit Datum 21.5.1984 [1.435 KB] unterstellt und diesen inhaltlich ausgelegt, obwohl dieser von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben, nicht notariell beurkundet, durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden ist und im Original nicht existiert.

FA Hamburg: Widersprüchliches Verhalten

Kernpunkt sind die angeblich einheitlichen - jedoch widersprüchlichen - Feststellungen gem. § 180 I Nr. 1, 2a und 3 AO.

Das Lagefinanzamt Charlottenburg (West) ist untätig geblieben und hat die VM des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern sowie die Mitteilungen des Grundbuch- und Katasteramtes über die Eintragung des Eigentumswechsels in den Grundbüchern und im Liegenschaftskataster nicht befolgt.

Das Lagefinanzamt Charlottenburg (West) hat bis heute gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR, Gesellschaftskapital 30 Mio. DM) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern keine Einheitswertbescheide (Zurechnungs-, Art- und Wertfortschreibung) zu den Stichtagen des 1.1.1986 ff. bekannt gegeben (§ 180 I Nr. 1 AO).mehr

Das unzuständige FA HH-Barmbek-Uhlenhorst hat am 15.10.1992 gegenüber ca. 78 Personen (angeblich in GbR mit einem angeblichen Gesellschaftskapital von 10.675 Mio. DM) Feststellungsbescheide (anteiliges Vermögen und Schulden) zu den Stichtagen des 1.1.1985 ff. bekannt gegeben (§ 180 I Nr. 3 AO), am 9.12.1994 jedoch den Erlass von Feststellungsbescheiden (Einkünfte aus V+V) für die Jahre 1984 ff. abgelehnt (§ 180 I Nr. 2a AO).

FG HH: Feststellungen gem. § 180 I Nr. 2a AO

Weil das unzuständige FA HH-Barmbek-Uhlenhorst am 9.12.1994 eine negative Einspruchsentscheidung erlassen bzw. den Erlass von einheitlichen, gesonderten Feststellungsbescheiden (negative Einkünfte aus V+V) für die Jahre 1984 ff. gem. § 180 I Nr. 2a AO abgelehnt hat, haben eine Vielzahl der ca. 78 Bekanntgabe-, Zustellungsadressaten beim FG Hamburg Klagen eingereicht.

Das beklagte FA HH-Barmbek-Uhlenhorst hat dem FG Hamburg die im Schreiben des FA Spandau vom 3.12.1991 [283 KB] genau bezeichneten Steuerakten mit den 2 Bänden Gesellschaftsverträgen, Bl. 1-224 vorgelegt, die von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun jedoch nicht unterschrieben worden sind.

Kläger Dr. v. Wickede: GV nicht unterschrieben

Am 11.9.1995 [2.217 KB] hat der Kläger Dr. v. Wickede dem FG Hamburg zum Beweis einen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 vorgelegt, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben bzw. zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist.

Am 17.12.1984 [839 KB] hatte Dr. v. Wickeke jedoch allein mit Kind einen Kaufvertrag über eine Beteiligung an der "GbR Kurfürstendamm 12-15" als Kaufgegenstand zum Kaufpreis von 300.000,-- DM geschlossen.

Integrierter Bestandteil des Kaufvertrages war der angebliche GV mit Datum 21.5.1984, der von den 4 Käufern, Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun aber nicht unterschrieben worden ist.

Nach den Buchführungsunterlagen, Kassenbüchern, Kontenauszügen usw. hat Dr. v. Wickede den Betrag von 300.000,-- DM auf das persönliche Konto-Nr. 817200607 des Kind bei der Bank für Handel und Industrie AG überwiesen.

Kind hat anschließend den Betrag von 300.000,-- DM von seinem Konto bei der BHI auf das Konto-Nr. 933058 der Briefkastenfirma P+K (Povel und Kind) GmbH bei der Raiffeisen-Köpenicker-Bank eG überwiesen.

Kind hat anschließend als Kontobevollmächtigter der P+K GmbH den von Wickede erhaltenen Betrag von 300.000,-- DM von dem Konto der P+K GmbH bei der Raiffeisen-Köpenicker Bank eG auf das Konto der nicht börsennotierten Schweizerischen IRS Revisions-, Steuerberatungs- und Vermögensverwaltungs-AG bei der S.G. Warburg-Bank AG, Gartenstr. 26, Zürich, Schweiz überwiesen.

Die Aktien der Schweizerischen IRS AG gehören Kind und Schröder zu jeweils 50%.mehr

Nach den Akten der StALG [375 KB] Berlin und des FA Charlottenburg (West) sind von dem Konto der IRS AG bei der S.G. Warburg-Bank AG anschließend Beträge an die RAe Wellmann [2.017 KB] , Prof. Dr. Nordemann [2.563 KB] usw. als Vermittlungsprovisionen und "Bauherrenrückerstattungen" gezahlt worden.

Kläger Krause: GV nicht unterschrieben

Die Richter des 6. Senats beim FG Hamburg Dr. Grotheer, Kuhr, Duvinage haben aus den Akten erkannt, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 von den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht unterschrieben bzw. nicht geschlossen worden ist.

Am 23.11.1986 haben Sie deshalb den Auflassungsempfänger RAuN Krause aufgefordert, den Gesellschaftsvertrag vorzulegen, in der Hoffnung, von ihm einen GV mit den 9 Unterschriften zu erhalten.

Am 22.1.1996 [1.426 KB] hat der Mitauflassungsempfänger Krause dem FG Hamburg jedoch auch nur einen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorgelegt bzw. nur vorlegen können, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben bzw.zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist.

Bösgläubige Richter beim FG Hamburg

Die Richter des 6. Senats beim FG Hamburg Dr. Grotheer, Kuhr, Duvinage war nach den Steuer- und Gerichtsakten die entscheidungserhebliche Tatsache bekannt, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 von den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht unterschrieben bzw. zwischen diesen nicht geschlossen worden ist.

Im Hinblick auf die gemeinschaftliche Geschäftsführung der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) haben die Richter erkannt bzw. erkennen müssen, dass das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst und das FG Hamburg für die einheitlichen, gesonderten Feststellungen (§§ 18 I Nr. 4, Alt. 2, 179 II S. 2, 180 I Nr. 2a und 3 AO) örtlich und sachlich unzuständig ist.

Die bögläubigen Richter Dr. Grotheer, Kuhr, Duvinage hätten deshalb den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige FG Berlin als gesetzliichen Richter zurückweisen müssen, weil nicht das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst, sondern das Lagefinanzamt Charlottenburg (West) passiv legitimiert war.

FG HH: Tatbestandsverwirklichung unterdrückt

Die Richter Dr. Grotheer, Kuhr, Duvinage haben jedoch keinen Verweisungs-, sondern einen Verbindungsbeschluss erlassen.

Am 18.11.1996 [583 KB] haben sie die Verfahren VI 10/95, VI 16/95, VI 155/95 und VI 306/95 mit dem Verfahren VI 11/95 verbunden.

Die Richter Dr. Grotheer, Kuhr, Duvinage haben den Auflassungsempfänger Braun wohlweislich jedoch nicht beigeladen und dessen Verfahren mit dem Verfahren VI 11/95 nicht verbunden.

Die Richter hätten dann nämlich zwangsläufig die Widersprüchlichkeit der Akten, die Erfüllung von Straftaten im Amt bzw. die Ausplünderung der Steuergläubiger unter dem Vorwand von angeblich steuerbegünstigten - umsatzsteuerpflichtigen - jedoch nicht realisierten "GbR-Bauherrenmodellen" aufdecken müssen, was sie im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe als ungesetzliche Richter i.S.v. Art. 101 I S. 2 GG verhindern wollten.

FG Hamburg: Märchenstunde am 11.2.1997

Die Richter Dr. Grotheer und Duvinage wollten sich an dem offenkundig geplanten kriminellen Geschehen nicht persönlich beteiligen und haben deshalb den Richter Kuhr zum Einzelrichter bestimmt.

Am 11.2.1997 [804 KB] wurde deshalb von dem Einzelrichter Kuhr die Sach- und Rechtslage erörtert.

Würde der Einzelrichter Kuhr und/oder die Kläger erkennbar die aktenkundige Tatsache festgestellt haben, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben bzw. zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist, dann hätte der Einzelrichter Kuhr einen Verweisungsbeschluss an das örtlich und sachlich zuständige FG Berlin erlassen müssen und das zuständige Lagefinanzamt Charlottenburg (West) als passiv legitimierten Beklagten bezeichnen müssen, was er wohlweislich unterlassen hat.

Die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Kläger bzw. Klägervertreter stehen überwiegend im erkennbaren Widerspruch zu den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten, Buchführungsunterlagen, Kassenbüchern, Kontenauszügen usw., entsprechen nicht der Wahrheit und sind erkennbar frei erfunden, was der bösgläubige Einzelrichter Kuhr billigend in Kauf genommen hat.

Nach dem Protokoll wurde nicht die Tatbestandsverwirklichung (§ 38 AO) bzw. nicht die aktenkundige Sachlage erörtert, sondern es wurden zum Zwecke der Täuschung und Irrtumserregung Märchen vorgetragen und protokolliert.

Einzelrichter Kuhr: Willkür ohne Ende

Nach Unterdrückung des Sachlage hat der bösgläubige Einzelrichter Kuhr zur "Rechtslage" vorgeschlagen, dass davon ausgegangen werden soll, dass die "GbR Kurfürstendamm 12-15" (angeblich bestehend aus ca. 80 Personen) ab ca. Mitte 1986 sowohl auf Gesellschafts- als auch auf Gesellschafterebene Erzielungsabsicht hat, was aus der in diesem Jahr deutlich abzeichnenden veränderten betriebswirtschaftlichen Führung hergeleitet werden könnte.

Ergebnisorientierte Tatsachenunterdrückung

Würde der Einzelrichter Kuhr die aktenkundige Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 von den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht unterschrieben worden ist, das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 durch Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) - aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und der UB/VM [1.958 KB] des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern - rechtswirksam gem. §§ 873, 925 BGB, jedoch rechtsgrundlos grunderwerbsteuer-, schuldenfrei und steuerlich anteilig übergegangen ist, dann hätte er seine "Rechtsauffassung" nicht begründen können.

Wellmann: Vertreter ohne Vertretungsmacht

Der Einzelrichter Kuhr hat wohlweislich behauptet, dass die "GbR Kurfürstendamm 12-15", angeblich bestehend aus ca. 80 Personen mit einem angeblichen Gesellschaftskapital von 10.675 Mio. DM erst ab ca. Mitte 1986 eine gemeinschaftliche Überschusserzielungsabsicht verfolgt bzw. anteilige, negative Einkünfte aus der Einkunftsart V+V erlangt hat.

Würde der Einzelrichter Kuhr erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nach den Akten im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätte er als zwingende Rechtsfolge feststellen müssen, dass diese ihre jeweiligen GbR-Anteile am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM nicht verloren, dem RA Wellmann keine Vollmachten erteilt haben und Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht tätig geworden ist., was er ergebnisorientiert unterdrückt hat.

Nicht ab 11.6.1986, sondern ab 18.6.1986

Mit ca. Mitte 1986 meinte der Einzelrichter Kuhr nicht etwa den 11.6.1986 [1.361 KB] , an dem RA Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht die "Auflassung" der Grundstücke Kurfürstendamm 13 und 14 hat beurkunden lassen.mehr

Sondern er meinte den 18.6.1986 [2.026 KB] , an dem RA Wellmann als angeblicher Geschäftsführer, richtig wohl als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Schein-Werkvertrag mit der Briefkastenfirma bmc-GmbH [412 KB] , angeblich vertreten durch RA Coenders für die "Komplettsanierung" der Gebäude Kurfürstendamm 12 und 14/15 zum Pauschalpreis von 10.670 Mio. DM geschlossen hat.

Anteile an bmc-GmbH: Coenders, Schöne, Dill

Nach dem Prüfbericht des FA Charlottenburg (West) vom 30.3.1990 und den Steuerakten der bmc-GmbH beim FA für Körperschaften gehören die Anteile an der bmc-GmbH den mit RA Wellmann verschwägerten RAen Bertie Coenders und Dr. Michael Schöne und sowie dessen damaligen Sozius RA Cato Dill.

Millionen-DM von Konto Kind auf Konto bmc-GmbH

Bei der bmc-GmbH handelt es sich um eine Briefkastengesellschaft, die nicht gewerblich tätig gewesen ist, keine Bauarbeiten ausgeführt, keine Mitarbeiter beschäftigt, sondern nur das Konto-Nr. 507012 bei den Privatbankiers Delbrück & Co. hat.

Am 23.10.1986 hat auf dem persönlichen Konto-Nr. 1175447220 des inhaftierten Kind ein Guthaben von 19.898.400,-- DM bestanden, die zu Lasten der Gläubiger, Betrugsopfer beiseite geschafft werden mussten.

RA Wellmann hat anschließend als Kontobevollmächtigter des Kind die Millionen-Beträge von dem persönlichen Konto-Nr. 1175447220 des Kind bei der DKB auf das Bezugskonto-Nr. 507012 der bmc-GmbH bei den Privatbankiers Delbrück & Co. überwiesen, unter zwar unter dem Vorwand der Bezahlung des Schein-Bauvertrages vom 18.6.1986.

Über die Millionen-Beträge, die RA Wellmann von dem persönlichen Konto des Kind überwiesen hat, haben die mit Wellmann verschwägerten RAe Dr. Schöne und Coenders verfügt.

Finanzrichter Kuhr: Anregung zum Steuerbetrug

Nach dem Protokoll vom 11.2.1997 [804 KB] hat der Einzelrichter Kuhr im Hinblick auf den Scheinbauvertrag vom 18.6.1986 [2.026 KB] über 10.670 Mio. DM vorgeschlagen, dass für 1986 ein Verlust von 5,5 Mio. DM und für 1987 ein Verlust von 6 Mio. DM festgesetzt und auf die ca. 80 Kläger (angeblich in GbR) anteilig verteilt werden soll.

Würde der Richter Kuhr die aktenkundige Tatsache erkennbar feststellt bzw. seine Kenntnis offenbart haben, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben, zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist und diese seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätte der seinen Vorschlag nicht begründen können und die Klagen wegen des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen als unzulässig und/oder unbegründet zurückweisen müssen.

Würde der Richter Kuhr jedoch die aktenkundige, gemeinschaftliche Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 offenbart haben, dann hätte er seine Anregung zur Ausplünderung der Finanzkassen unter dem Vorwand eines angeblich steuerbegünstigten - umsatzsteuerpflichtigen - jedoch nicht realisierten "GbR-Bauherrenmodells" bzw. Umsatzsteuerrückerstattungen und negativen Einkünften aus V+V nicht begründen können.

Nicht wir, sondern das FG Hamburg ist es gewesen

Am 19.8.1997 hat das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst "einheitliche", gesonderte Feststellungsbescheide für die "Grundstücksgemeinschaft Kurfürstendamm 12/15, Alstertor 17, 20095 Hamburg, bestehend aus ca. 80 Personen negative Einkünfte aus V+V für 1986 von 5.772.952,-- DM und für 1987 von 6.156.253,-- DM festgestellt (frei erfunden) und diese Beträge auf ca. 80 Personen mit einem angeblichen Gesellschaftskapital von 10.675 Mio. DM anteilig verteilt.

Während der Einzelrichter Kuhr vorgeschlagen hatte, den ca. 80 Klägern (in GbR) ab ca. Mitte 1986 anteilig negative Einkünfte aus der Einkunftsart V+V zuzurechnen, hat das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst unterstellt, dass die ca. 80 Kläger und Beigezogenen der "Grundstücksgemeinschaft Kurfürstendamm 12-15, Alstertor 17, 20095 Hamburg" insgesamt am 1.1.1986 [17.123 KB] beigetreten sind und seither negative Einkünfte aus V+V erzielt haben.mehr

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist kein steuerbegünstigtes, umsatzsteuerpflichtiges ! GbR-Bauherrenmodell Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 realisiert worden, was die unzuständigen Richter beim FG Hamburg im Wege der gegenseitigen Amtsrägerhilfe unterdrückt haben.

Im Hinblick auf die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) können die Richter beim FG Hamburg und die Amtsträger beim FA HH-Barmbek-Uhlenhorst den Inhalt der begünstigenden Umsatzsteuerbescheide für 1984 ff. sowie der begünstigenden Feststellungsbescheide für die Stichtage des 1.1.1985 ff. (§ 180 I Nr. 3 A0) und für die Jahre 1986 ff. (§ 180 I Nr. 2a AO) nicht begründen.