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Allgemein:
Die Verwaltungsrichter können nicht bestreiten, dass das GBA am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GBR) als Eigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 eingetragen hat, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und der UB/VM [1.958 KB] .
Die Verwaltungsrichter können nicht bestreiten, dass nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1985 [1.651 KB] nicht unterschrieben und sind seit dem 29.8.1985 [578 KB] mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung gemeinschaftlich untätig geblieben sind.
Obwohl die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist gleichwohl am 30.7.1986 [2.739 KB]
die Richterin Gripp-Anasal tätig geworden und hat die F.J. Mampe GmbH & Co. KG zur Räumung und Herausgabe der im EG des Hauses Kurfürstendamm 14/15 gelegenen Räumlichkeiten verurteilt.
Die Zivilrichterin Gripp-Asanal hat im Tatbestand ausgelassen, dass die 9 Auflassungsempfänger und angeblichen Kläger (in GbR) seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind.
Würde die Richterin Gripp-Anasal im Tatbestand ihrer Urteils vom 30.7.1986 [2.739 KB]
wahrheitsgemäß festgestellt haben, dass das Eigentum durch Eintragung am 20.9.1985
- aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und der UB/VM [1.958 KB]
- übergegangen ist, die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind und dem RA Wellmann keine Vertretungs-, Prozessvollmachten erteilt haben, dann hätte sie das Räumungs-, Herausgabeurteil nicht begründen können, sondern die Klage des RA Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht als unzulässig zurückweisen müssen.
Würde die Zivilrichterin Gripp-Anasal jedoch im Tatbestand die aktenkundige Tatsache der Eintragung am 20.9.1985 - aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 - und die gemeinschaftliche Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) erkennbar festgestellt und die Räumungs-, Herausgabeklage des RA Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht zurückgewiesen haben, dann hätte sie auf dem Höhepunkt der Antes-, illegalen CDU-Parteispendenaffäre zwangsläufig die Straftaten im Amt (Korruption) aufgedeckt, was sie zu Gunsten der Amtsträger, Politiker und zu Lasten der Mampe GmbH & Co. KG als Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert hat.
Nach den paginierten Akten sind die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) auch gegenüber dem Denkmalamt gemeinschaftlich untätig geblieben.
Obwohl dem Denkmalamt seit dem 3.12.1985
bekannt ist, dass am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) als Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 eingetragen worden sind, sind sie als Inhalts-, Bekanntgabe-, Zustellungsadressaten in keinem Verwaltungsakt des Denkmalamtes namentlich genannt.
Am 30.9.1986 [354 KB]
hat die Sachbearbeiterin Karge - aufgrund einer Dienstanweisung ihres Vorgesetzten Kloß - einen Denkmalschutzbescheid gegenüber der "GbR Kurfürstendamm 12-15", vertreten durch ihren Geschäftsführer RA Wellmann erlassen und das Mobiliar des Restaurants "Mampes Gute Stube" zu Lasten des Betrugsopfers unter Denkmalschutz gestellt.
Am 30.9.1986 hat die Mampe GmbH & Co. KG aufgrund des Räumungs-, Herausgabeurteils vom 30.7.1986 [2.739 KB]
die im EG des Hauses Kurfürstendamm 14/15 gelegenen Räumlichkeiten räumen und die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden antiken Einrichtungen und das bewegliche Mobiliar mitnehmen wollen.
RA Wellmann hat als angeblicher Vertreter der 9 Auflassungempfänger (in GbR) jedoch unverzüglich die Entfernung der antiken Einrichtungen und des Mobiliars (Wert ca. 400.000,-- DM) verhindert und sich auf die Tätigkeit der Amtsträger Prof. Dr. Engel, Kloss, Heuler, Franzmeyer-Werbe, Karge bzw. auf den Denkmalschutzbescheid vom 30.9.1986 [354 KB]
gestützt.
Am 30.9.1986 hat die Mampe GmbH & Co. KG aufgrund des Zusammenwirkens der Zivilrichterin Gripp-Anasal beim AG Neukölln und der Amtsträger Karge und Kloß beim Denkmalamt die Schlüssel dem RA Wellmann als angeblichen Vertreter, richtig als Vertreter ohne Vertretungsmacht übergeben und die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden antiken Gegenstände mit einem Wert von 400.000,-- DM zurücklassen müssen.
Bereit am 30.9.1986 [354 KB]
hat die Sachbearbeiterin Karge - aufgrund einer Dienstanweisung des Vorgesetzten Kloß - eine Denkmalschutzverfügung hinsichtlich des antiken Mampe-Inventars erlassen.
Am 19.12.1986 [358 KB]
hat die Sachbearbeiterin Karge - nunmehr aufgrund einer Dienstanweisung des Landeskonservators Prof. Dr. Engel - eine Denkmalschutzverfügung hinsichtlich des antiken Mampe-Inventars erlassen.
Am 29.12.1986 [305 KB]
hat der Senator für Stadtentwicklung Starnick vertreten durch den Amtsträger Kloß, die "GbR Kurfürstendamm 12-15", vertreten durch den RA Wellmann als Verfügungsberechtigten und das Mampe-Mobiliar in das Baudenkmalbuch eingetragen., jedoch nicht aufgrund der Verfügung des Amtsträgers Kloß vom 30.9.1986 [354 KB]
, sondern aufgrund der Verfügung des Landeskonservators Prof. Dr. Engel vom 19.12.1986 [358 KB]
.
Nach den Akten sind die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben, haben dem RA Wellmann keine Vertretungs-, Verfügungsvollmachten erteilt und sind als Inhalts-, Bekanntgabe-, Zustellungsadressaten in den Denkmalschutzverfügungen nicht namentlich genannt und im Baudenkmalbuch nicht namentlich eingetragen worden.
Am 9.1.1987 [986 KB]
hat gleichwohl RA Wellmann beim VG Aufhebungsklage gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator Starnick eingereicht und behauptet, dass die 9 Auflassungsempfänger, Kläger (in GbR) als Gesamthandseigentümer des Grundstücks Kurfürstendamm 14/15 nciht durch den Denkmalschutzbescheid vom 30.9.1986 [354 KB]
, sondern vom 19.12.1986 [358 KB]
und die Eintragung in das Baudenkmalbuch am 29.12.1986 [305 KB]
in ihren Rechten verletzt worden sind.
Die Richter der 16. Kammer des VG Sadler, Wegener, Weber haben den 9 Auflassungsempfängern, Klägern (in GbR) seit Rechtshängkeit am 9.1.1987 bis heute keine Klageerwiderung des Landes Berlin zugestellt, keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und gegenüber den 9 Klägern (in GbR) als Prozesspartei kein Urteil erlassen.
Würden die Verwaltungsrichter Sadler, Wegener, Weber und das Land Berlin, vertreten durch die Senator Starnick mit Blick auf die paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten und ihre gemeinschaftliche Amtsermittlungs-, Sachaufklärungspflicht feststellen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) dem RA Wellmann keine Vertretungs-, Prozessvollmachten erteilt haben und seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann müssten sie die Anfechtungsklage des RA Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht zurückweisen und zwangsläufig die Straftaten im Amt bzw. die Ausplünderung des Denkmalamts aufdecken, was sie durch Untätigkeit zu Gunsten von RA Wellmann, der Amtsträger und zu Lasten der Betrugsopfer verhindert haben.mehr
Nach den paginierten Akten des Denkmalamtes und des Verwaltungsgerichts (16 A 114.87) haben die in der Klageschrift vom 23.7.1986 [339 KB]
genannten 9 Kläger, Auflassungsempfänger (in GbR) mit dem Denkmalamt am 3.4.1991 keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen und vom VG keinen Beschluss mit Datum 16.5.1992 erhalten.
Am 25.9.1992 [863 KB]
hat der Senator für Stadtentwicklung gleichwohl im Baudenkmalbuch den Nachtrag vom 29.12.1986 - aufgrund des Bescheides vom 19.12.1986 [358 KB]
- gestrichen bzw. den Denkmalschutz für das antike Mampe-Inventar aufgehoben.
Die Löschung im Denkmalbuch am 25.9.1992 - aufgrund des angeblich öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 3.4.1991 - steht im Widerspruch zur aktenkundigen Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger, Kläger (in GbR).
Würden die Verwaltungsrichter, Amtsträger erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger, Kläger (in GbR) seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblielben sind, dann hätten sie zwangsläufig feststellen müssen, dass die Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 am 13.5.1987
aufgelöst worden ist, die 9 Auflassungsempfänger (Kind vertreten durch die Konkursverwalterin Seiter) seither zur gemeinschaftlichen Abwicklung verpflichtet, zu Lasten der Schuldner, Untreue-, Betrugs-, Korruptionsopfer und zu Gunsten der Amtsträger gemeinschaftlich untätig geblieben sind (§§ 728, 730 ff. BGB, 283 StGB).
Am 25.9.1992 [863 KB]
hat der Senator für Stadtentwicklung im Denkmalbuch den Nachtrag vom 29.12.1986 - aufgrund des Bescheides vom 19.12.1986 [358 KB]
- gestrichen bzw. den Denkmalschutz für das antike Mampe-Inventar aufgehoben.
Am 9.12.1993 [1.942 KB]
haben die Zivilrichter Meyer-Brügel, Hirschfeld, Bruch die Klage der Mampe GmbH & Co. KG gegen die 9 Auflassungsempfänger (in GbR), Kind vertreten durch die Konkursverwalterin Seiter, Eberhardt vertreten durch den Konkursverwalter Leonhardt sowie RA Wellmann auf Herausgabe des antiken Mampe-Mobiliars (Wert 399.250,-- DM) als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte Udo Braun hat vorgetragen und unter Urkundenbeweis gestellt, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 durch die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) am 20.9.1985
- aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und UB/VM [1.958 KB]
- rechtswirksam gem. §§ 873, 925 BGB übergegangen ist und die 9 Auflassungsempfänger, Beklagten (in GbR) mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung (§§ 709 I, 718, 719 BGB) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind und er dem RA Wellmann keine Vertretungs-, Verfügungsvollmachten erteilt haben.
Die Zivilrichter Meyer-Brügel, Hirschfeld, Bruch haben das rechtliche Gehör nicht gewährt und im Tatbestand erkennbar ausgelassen, dass die 9 Auflassungsempfänger, Beklagten (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, um ihr Gefälligkeitsurteil zu Gunsten des bereicherten RA Wellmann, der Konkursverwalter Seiter, Leonhardt sowie Amtsträger, Richter und zu Lasten der entreicherten Mampe GbmH & Co. KG als Betrugs-, Korruptionsopfer begründen zu können.
Würden die Zivilrichter Meyer-Brügel, Hirschfeld, Bruch die aktenkundige Tatsache im Tatbestand festgestellt haben, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13
und 14/15
am 20.9.1985 - aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- übergegangen ist und die 9 Auflassungsempfänger, Beklagten (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie kein Sachurteil zu Gunsten der Rechtsanwälte, Amtsträger, Richter, sondern zu Gunsten der entreicherten Mampe GmbH & Co. KG erlassen, jedoch zwangsläufig die Straftaten im Amt aufdecken müssen, was sie zum Zwecke der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betrugs-, Korruptionsopfers und zu Gunsten der Amtsträger verhindert haben.
Würden die Richter Meyer-Brügel, Hirschfeld, Bruch im Tatbestand von LG 12.0.231/92 [1.942 KB]
die aktenkundige Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie zwangsläufig die Unrichtigkeit ihres Zahlungsbeschlusses vom 3.10.1986
, Räumungs-, Herausgabebeschlusses vom 28.6.1990 [1.383 KB]
sowie die Vielzahl der Urteile der Zivil-, Finanz- und Verwaltungsrichter und Verwaltungsakte (Bauen, Justiz, Wirtschaft, Finanzen) bzw. die Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie durch gegenseitige Amtsträger-, Richterhilfe zu Lasten der Untreue-, Betrugs-, Korruptionsopfer verhindert haben.