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Arglose, arglistige Richter der 28. Zivilkammer LG
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Paterok, Rungenhagen, Gerz-Holzmann
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Am 7.8.1987 [1.987 KB]
haben die Richter der 28. ZK des LG Berlin Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann nicht im eigenen Namen, sondern "Im Namen des Volkes" den Verfügungsbeklagten Pientka zum Schweigen verurteilt.
Offenkundig aus "Gefälligkeit" haben sie Pientka dazu verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Verfügungskläger RA Wellmann hätte es seit langem geplant, die Investition des Pientka in das Haus Kurfürstendamm 12 zur Einrichtung eines Hotelbetriebs dergestalt auszunutzen, dass er den Verfügungsbeklagten in den wirtschaftlichen Ruin treibe, um anschließend auf billigem Wege sich und andere in den Genuß der Investitionen zu setzen und das Hotel selbst zu betreiben.
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Urteilstatbestand ergebnisorientiert frei erfunden
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Die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann haben erkennbar plangemäß, zielgerichtet und ergebnisorientiert den Urteilstatbestand durch Auslassungen und Unterstellungen frei erfunden, um das von ihnen gewollte "Gefälligkeitsurteil" zu Gunsten des RA Wellmann begründen und offenkundig in der Hoffnung, dadurch die Erfüllung von Straftaten, insbesondere von gemeinschaftlichen Straftaten im Amt (§§ 331 ff. StGB) unterdrücken zu können.
Die Richter haben im Urteilstatbestand zu Lasten von Pientka und zu Gunsten des RA Wellmann die aktenkundige und gerichtsbekannte Tatsache ausgelassen, dass am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) als Eigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 eingetragen worden sind, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und der UB/VM [1.958 KB]
des FA für GrESt.
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Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger in GbR
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Die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann haben auch die aktenkundige, gerichtsbekannte Tatsache ausgelassen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 im Hinblick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung und Gesamthandsberechtigung (§§ 709 I, 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig geblieben sind.
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Gesellschaftsvertrag nicht unterschrieben
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Die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann haben im Urteilstatbestand weiter die aktenkundige Tatsache ausgelassen, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
von den Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben und damit zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist.
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Kaufvertrag nicht unterschrieben
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Die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann haben im Urteilstatbestand zu Lasten von Pientka und zu Gunsten des RA Wellmann auch die aktenkundige Tatsache ausgelassen, dass der RA Wellmann den angeblichen Kaufvertrag über eine angebliche "Unterbeteiligung" an der "GbR Kurfürstendamm 12-15" zum Kaufpreis von 100.000,-- DM und Datum 15.10.1984 [1.439 KB]
nur allein unterschrieben hat und der "integrierte" Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.
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RA Wellmann nur Prozessbevollmächtigter
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Würden die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen und Gerz-Holzmann im Urteilstatbestand die Tatsache festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie als zwingende Rechtsfolge festgestellt, dass der RA Wellmann gegenüber den Amtsgerichten Charlottenburg, Neukölln, dem Land- und Verwaltungsgericht als Vertreter ohne Vertretungs-, Verfügungsmacht aufgetreten ist und gehandelt hat.
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Urteilstatbestand = richterliches Wunschdenken
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Die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann haben im Urteilstatbestand festgestellt: "Der Verfügungskläger RA Wellmann ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12-15.
Im Hinblick auf die aktenkundige und gerichtsbekannte Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985, seine Wahrheitspflicht und den Akteninhalt hat der RA Wellmann jedoch noch nicht einmal selbst behauptet, dass er Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 geworden sei.
Die Behauptung der Richter Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann im Urteilstatbestand dahingehend, dass der RA Wellmann bereits am 17.7.1986 Geschäftsführer der Eigentümer-GbR und Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 gewesen sei, ist im Hinblick auf die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 [578 KB]
und die angebliche Auflassung vom 11.6.1986 [1.361 KB]
erkennbar frei erfunden bzw. entspricht den Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht.
Würden die Richer Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann am 7.8.1987 im Urteilstatbestand die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 wahrheitsgemäß festgestellt haben, dann hätten sie wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolge zwangsläufig festgestellt, dass der Verfügungskläger RA Wellmann nicht Geschäftsführer der Eigentümer-GbR und nicht Miteigentümer der Grundstücke geworden ist und am 17.7.1986 den Mietvertrag mit Pientka nur im eigenen Namen geschlossen hat.
Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist die Eigentümer-GbR bereits am 13.5.1987 gem. § 728 BGB aufgelöst worden ist und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR), Kind vertreten durch die Konkursverwalterin Seiter, seither zur gemeinschaftlichen Abwicklung verpflichtet sind (§§ 728, 730 ff. BGB), was die Richter offenbar zu Lasten von Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer vertuschen wollten.
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Nicht abgegene Willenserklärungen unterstellt
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Nachdem die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann im Urteilstatbestand erkennbar zum Zwecke der Täuschung und Irrtumserregung ins Blaue hinein behauptet haben, dass der Verfügungskläger RA Wellmann als "Organ der Rechtspflege" bereits am 17.7.1986 Geschäftsführer der Eigentümer-GbR und Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 15/15 gewesen sei, haben sie weiter die Abgabe von mündlichen Willenserklärungen des Verfügungsbeklagten Pientka unterstellt und diese inhaltlich ausgelegt, um das von ihnen gewollte "Gefälligkeitsurteil" zu Gunsten des RA Wellmann überhaupt begründen zu können.
Der Verfügungsbeklagte Pientka hat die von dem Verfügungskläger RA Wellmann, den von ihm benannten Zeugen Rakow und Geissler sowie den Richtern Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann gemeinschaftlich behaupteten Willenserklärungen jedoch überhaupt nicht abgegeben, so dass für eine tatrichterliche, inhaltliche Auslegung (§ 133 BGB) überhaupt kein Raum geblieben ist.
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Straf- und Selbstanzeige der Zeugen
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Am 9.6.1989 [733 KB]
hat Rakow bei der Staatsanwaltschaft beim LG Berlin eine Straf- und Selbstanzeige erstattet und erklärt, dass er in dem Verfahren Wellmann ./. Pientka vor dem LG Berlin zum Az. 28.0.273/87 zu Gunsten des RA Wellmann eine unrichtige Erklärung und eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe von dem dem RA Wellmann zur Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung angestiftet bzw. bestimmt worden sei.
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Verurteilung der Zeugen Rakow und Geissler
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Am 17.1.1990 [785 KB]
hat der Richter Paschke beim Schöffengericht des AG Tiergarten die Zeugen Rakow und Geissler - aufgrund der öffentlichen Klage des Staatsanwaltes Dorsch - rechtskräftig wegen der Abgabe von falschen eidesstattlichen Versicherungen zu Gunsten des RA Wellmann und zu Lasten von Pientka in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin zum Az. 28.0.273/87 [1.987 KB]
verurteilt.
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Untätigkeit des Staatsanwalts Dorsch
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Der Staatsanwalt Dorsch, jetzt zuständig für die Aufklärung der CDU-Parteispenden-, Landowski- und Bankgesellschaft-Affäre hat gegen den jetzigen CDU-Abgeordneten RA Wellmann - der nach der Selbst- und Strafanzeige die Zeugen Rakow und Geissler zur Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherungen angestiftet hat - jedoch keine öffentliche Klage erhoben.
Würde der Staatsanwalt Dorsch nämlich öffentliche Klage gegen RA Wellmann erhoben haben, dann hätte er zwangsläufig festgestellt, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, die Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 bereits am 13.5.1987 aufgelöst worden ist, die 9 Auflassungsempfänger (in GbR), Kind vertreten durch die Konkursverwalterin Seiter seitdem zur gemeinschaftlichen Abwicklung verpflichtet (§§ 728, 730 ff. BGB) zu Lasten der Gläubiger, Betrugs-, Korruptionsopfer trotz der §§ 283, 331 ff. StGB gleichwohl gemeinschaftich untätig geblieben sind.
Würde der Staatsanwalt Dorsch gegen den RA und jetzigen CDU-Abgeordneten Wellmann öffentliche Klage erhoben haben, dann hätte er zwangsläufig festgestellt, dass RA Wellmann nicht Miteigentümer geworden, als Vertreter ohne Vertretungs-, Verfügungsmacht aufgetreten ist und gehandelt hat.
Der StALG Dorsch hätte damit auch zwangsläufig die gemeinschaftliche Erfüllung von Straftaten im Amt festgestellt, was er offenkundig zu Gunsten des Beschuldigten RA Wellmann, der Richter Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann, des CDU-Fraktions- und Vorstandsvorsitzenden der Berliner Pfandbriefbank Landowski, der zuständigen Senatoren Franke usw. bzw. der Amtsträger und Richter verhindern wollte oder aufgrund einer Dienstanweisung untätig bleiben musste.
Die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann haben nämlich im Urteilstatbestand zu Gunsten des RA Wellmann und zu Lasten von Pientka im Zusammenhang mit dem zum Gesamthandsvermögen gehörenden Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 und der Vertretungsberechtigung der 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (in GbR) "Feststellungen" getroffen, die der Wahrheit und den Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten erkennbar nicht entsprechen, was der StALG Dorsch durch Untätigkeit unterdrückt hat.
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Kollusives Zusammenwirken der Amtsträger
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Am 7.8.1987
haben die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann das Betrugs-, Korruptionsopfer Pientka durch das Willkür-, Gefälligkeitsurteil dazu verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Verfügungskläger RA Wellmann hätte es seit langem geplant, die Investition des Pientka in das Haus Kurfürstendamm 12 zur Einrichtung eines Hotelbetriebs dergestalt auszunutzen, dass er den Verfügungsbeklagten in den wirtschaftlichen Ruin treibe, um anschließend auf billigem Wege sich und andere in den Genuß der Investitionen zu setzen und das Hotel selbst zu betreiben.
Der RA Wellmann als "Organ der Rechtspflege" hat Pientka jedoch nicht in den wirtschaftlichen Ruin treiben und anschließend auf billigem Wege (aus der Konkursmasse) sich und anderen den Besitz an dem Hotel verschaffen können.
Die Rechtsanwälte Wellmann, Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Prof. Dr. Hertin, Dr. Schöne, Krause, Eckert sowie die Amtsträger und Richter haben es trotz gemeinschaftlicher Anstrengungen nicht geschafft, Pientka in den wirtschaftlichen Ruin (Konkurs) zu treiben.
Am 28.6.1990 [1.383 KB]
haben offenkundig deshalb die Richter der 12. Zivilkammer des LG Hartmann, Hirschfeld und Knobloch-Steinbach durch kurzen Prozess bzw. im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung die Betreiberin des "Hotel Pientka", die HoGa Hotel garni GmbH verurteilt, das Hotel an den RA Wellmann (Verfügungskläger zu 6.) u.a. ohne Sicherheitsleistung herauszugeben.
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Straftaten im Schatten der Gedächtniskirche
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Am 6.7.1990 hat der RA Wellmann [1.439 KB]
(Verfügungskläger zu 6.) u.a., angeblich vertreten durch den Prozessbevollmächtigten RA Eckert [1.389 KB]
gegenüber der HoGa Hotel garni GmbH ein nicht existierendes "Vermieterpfandrecht" an dem gesamten eingerichteten und ausgeübten 120-Betten-Hotel mit den Einrichtungen, dem beweglichen Inventar, dem gesamten Waren- und Kassenbestand sowie den auf Datenträgern gespeicherten Geschäftsbüchern als "Sachgesamtheit" geltend gemacht und Pientka Hausverbot erteilt.
Am 6.7.1990 hat der jetzige CDU-Abgeordnete RA Wellmann durch die Zwangsvollstreckung des "Gefälligkeitsbeschlusses" der Richter der 12. ZK des LG vom 28.6.1990 i.V.m. mit der Ausübung eines nicht existierenden "Vermieterpfandrechts" kostenlos den Besitz des "Hotel Pientka" erlangt und erhält seither als angeblicher Grundstückseigentümer eine Nutzungsentschädigung von monatlich 94.500,-- DM von dem Hotelbetreiber Unger.
Am 6.7.1990 haben die Rechtsanwälte Wellmann u.a. ohne Kapitaleinsatz den Besitz an dem "Hotel Pientka" mit einem Wert von ca. 10 Mio. DM erlangt bzw. sind auf Kosten des faktisch entschädigungslos enteigneten Pientka rechtsgrundlos und unentgeltlich bereichert worden.
Nach den Steuerakten und Buchführungsunterlagen hat der Aus- und Umbau ca. 3 Mio. DM, die Einrichtung und das bewegliche Hotelinventar ca. 2,5 Mio. DM gekostet und der immaterielle Geschäftswert des eingerichteten und ausgeübten Hotelbetriebs (Monatsumsatz ca. 300.000,-- DM, Jahresgewinn ca. 1 Mio. DM) hat ca. 5 Mio. DM betragen.
Das offenkundig kriminelle Geschehen war im Hinblick auf die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nur durch ein kollusives Zusammenwirken der Rechtsanwälte als angebliche "Organe der Rechtspflege", der Amtsträger und Richter bzw. des Rechtscheins möglich, was diese jedoch gemeinschaftlich im Wege der gegenseitigen Amtsträger-, Richterhilfe bzw. aufgrund einer Personen-, Gewalten- und Parteienverfilzung gemeinschaftlich verheimlichen wollen.
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