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Richter können Tatsachen nicht ändern,
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sondern Pientka nur zum Schweigen verurteilen
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Der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
ist nach den Akten von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck, Braun nicht unterschrieben worden.
Die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 sind seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB]
bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben.
Das Verfahren vor dem Land-/Kammergericht Grunow gegen Pientka steht im engen persönlichen, sachlichen Zusammenhang mit den Konkurs-, Insolvenzverfahren Kind, Schröder und Eberhardt vor den Amtsgerichten Charlottenburg und Tempelhof-Kreuzberg zusammen.
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Rechtswidrige Tätig-, Untätigkeit der Amtsträger
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Im Hinblick auf die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) sind die Amtsträger untätig geblieben, so sie hätten tätig werden müssen und sind tätig geworden, wo sie hätten untätig bleiben müssen, mit den sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen.
Die Amtsträger, Zivilrichter haben seit 1986 den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 unterstellt (frei erfunden) und die gemeinschaftliche Untätigkeit der Auflassungsempfänger (in GbR) auslassen, um ihre rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte bzw. ihre rechtswidrige Tätigkeit im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe begründen zu können.
Die Richter können diese aktenkundige Tatsache und die sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen jedoch nicht ändern, sondern diesen Sachverhalt nur unterdrücken und Pientka nur zum Schweigen verurteilen.
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Zu Gunsten von Wellmann, Sikatzis, Nordemann
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Am 27.8.1987 [1.987 KB]
haben die Richter Dr. Paterok, Rungenhagen und Dr. Gerz-Holzmann den angeblichen Miteigentümer Pientka zu Gunsten des RA Wellmann aufgrund von falschen eidesstattlichen Versicherungen zum Schweigen verurteilt.mehr
Am 13.1.1988 [181 KB]
haben die Richter Dr. Paterok, Dr. Winkler, Schneider den Pientka zu Gunsten des Dr. Sikatzis und der RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung zum Schweigen verurteilt.mehr
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Zu Gunsten von Grunow, Schröder, Amtsträgern
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Am 3.4.2003 [1.511 KB]
hat der Einzelrichter Franz das Betrugs-, Korruptionsopfer Pientka unmittelbar zu Gunsten der RAin Grunow und mittelbar zu Gunsten des Millionen-Betrügers, Gemein-, Steuerschuldners Schröder - aufgrund uneidlicher Zeugenaussagen von Amtsträgern - zum Schweigen verurteilt.
Am 29.7.2003 [265 KB]
haben die Richter des 9. ZS beim Kammergericht Bulling, Langematz, Reichel die Berufung von Pientka zu Gunsten der RAin Grunow und mittelbar zu Gunsten der Amtsträger, Richter zurückgewiesen.
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Schröder und seine Rechtsanwältin Grunow
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Bereits am 21.9.1987 [3.665 KB]
ist Schröder, anwaltlich vertreten durch die RAin Grunow-Seidel wegen gemeinschaftlichen Betruges mit Kind rechtskräftig zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 6 Monaten verurteilt worden.
Am 12./23.11.1987 [3.976 KB]
ist Kind, anwaltlich vertreten durch die RAin Grunow-Seidel u.a. wegen gemeinschaftlichen Betruges mit Schröder rechtskräftig zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden.
Die RAin Grunow muss sich den verräterischen Inhalt der Ermittlungsakten des StALG und damit ihre substantiierte Kenntnis von dem Verbleib der bisher unversteuerten Millionen-Beute als eigene Bösgläubigkeit zurechnen lassen.
Schröder hat anschließend seinen Namen zu Seefisch-Schempp, Kind zu Koss und die RAin Grunow-Seidel zu nunmehr Grunow geändert.
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Urteilstatbestände im Widerspruch zu den Akten
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Die Richter haben ausweislich der Urteilstatbestände das rechtliche Gehör nicht gewährt.
Sie haben erkennbar ausgelassen (unterdrückt), dass nach den paginierten Akten die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB]
bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind.
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Ergebnisorientierte Auslassung und Unterstellung
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Würden die Richter Franz, Bulling, Langematz, Reichel das rechtliche Gehör gewährt, die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 bis heute erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie wegen der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen ihre Urteile zu Gunsten des Auflassungsempfängers, Gemeinschuldners Schröder, der RAin Grunow und der Amtsträger und zu Lasten von Pientka nicht begründen können und zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen.
Würden sie im Urteilstatbestand den Inhalt der paginierten, zum Beweis genau bezeichneten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie zwangsläufig das tatsächlich vorhandene, nur verheimlichte, bisher unversteuerte Millionen-Vermögen bzw. den Verbleib der Millionen-Beute des Mitauflassungsempfängern, Steuer-, Gemeinschuldners Schröder bzw. die Erfüllung von Straftaten im Amt festgestellt, was sie offenbar durch Auslassungen und Unterstellungen (Gehörsverletzung) verhindert haben.mehr
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20.9.1985: Schuldenfreier Grundstückserwerb
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Die Richter haben gemeinschaftlich ausgelassen, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 mit einem damaligen Verkehrswert von 35 Mio. DM am 20.9.1985 auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) steuerlich anteilig übergegangen ist, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und der UB/VM [1.958 KB]
des FA für GrEStG rechtswirksam, jedoch rechtsgrundlos grunderwerbsteuer- und schuldenfrei.mehr
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Genosse "Zufall"
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In den Strafurteilen der Auflassungsempfänger Kind [3.976 KB]
und Schröder [3.665 KB]
sind Braun (Hagenstr. 18/Taubertstr. 1) und Hein (Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 83) als Betrugsopfer genannt.
Nur durch Zufall haben die Betrugsopfer Braun, Hein und Pientka davon erfahren, dass am 14.5.2001 [203 KB]
der Richter Bruckmann beim AG Tempelhof-Kreuzberg erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitauflassungsempfängers Schröder (Seefisch-Schempp) eröffnet, den RAuN Dr. Schulte-Kaubrügger zum Treuhänder ernannt und den 1.10.2001 als Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen bestimmt hat.
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Das Geschehen im Amtsgericht am 1.10.2001
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Die Betrugsopfer Braun, Hein und Pientka haben vor dem 1.10.2001 keine Einsicht in die Insolvenzakten erhalten.
Am 1.10.2001
hat der Treuhändervertreter RA Hackländer die angeblich angemeldeten Forderungen mit den Namen und den lfd. Nr. der Gläubiger aus der Insolvenztabelle vom 16.8.2001 [477 KB]
einzeln vorgelesen.
Weil insbesondere Pientka keine Akteneinsicht erhalten hat, die Begründetheit der Forderungen nicht prüfen konnte und der Steuer-, Gemeinschuldner Schröder bereits am 23.9.1987 wegen gemeinschaftlichen Betruges mit Kind rechtskräftig zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, hat er die jeweils einzeln vorgelesenen Forderungen der Gläubiger teilweise bestritten und teilweise anerkannt.
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Protokoll des Amtsgerichts vom 1.10.2001
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Der Treuhändervertreter RA Hackländer hat daraufhin in Gegenwart des Rechtspflegers Voithenberger behauptet, dass Pientka die genau bezeichneten lfd. Nummern "wg. Betrug" bestritten habe, was von der Justizangestellten Schley protokolliert worden ist.
Weil nicht Pientka, sondern der Treuhändervertreter RA Hackländer die Behauptung "wg. Betrug" zu Protokoll erklärt hat, hat Pientka noch am gleichen Tag den Antrag
auf Protokollberichtigung gestellt.
Am 13.12.2001
hat die Rechtspflegerin Bieda den Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen.
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Abgekartetes Spiel zu Gunsten der Amtsträger
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Am 22.7.2002 [262 KB]
hat die RAin Grunow beim LG gegen Pientka Widerrufs-, Unterlassungs- und Feststellungsklage erhoben.
Am 7.8.2002
hat der Einzelrichter Franz die Klägerin RAin Grunow aufgefordert, die Forderungen, derer sie sich berühmt, binnen 2 Wochen im Einzelnen aufzugliedern.
Im Hinblick auf ihre Wahrheitspflicht, die paginierten Akten, Buchführungsunterlagen, Kassenbücher usw. ist die RAin Grunow jedoch untätig geblieben bzw. hat ihre angebliche Forderung nicht begründen können.
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Kein Antrag, sondern Abtretungsvereinbarung
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Am 30.7.2001 [284 KB]
hat die RAin Grunow ihre angebliche Forderung gegen den Gemeinschuldner Schröder (Seefisch-Schempp) nicht angemeldet, sondern ohne Kommentar den RAen Schröder & Partner per Telefax nur eine aus 2 Seiten bestehende Abtretungsvereinbarung übermittelt (vgl. auch Insolvenztabelle, Grunow, lfd. Nr. 11, Blattzahl der Anmeldung 30-31
). Weil die RAin Grunow ihre angebliche Forderung nicht hätte begründen konnen, hat sie wohlweislich auch keinen Antrag gestellt, sondern kommentarlos eine angebliche Abtretungsvereinbarung per Telefax übermittelt.
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Im Protokoll vom 1.10.2001 nicht genannt
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Die RAin Grunow ist in der Insolvenztabelle vom 16.8.2001 [477 KB]
- die Gegenstand der Prüfung am 1.10.2001 war - zur lfd. Nr. 11 genannt.
In dem Protokoll vom 1.10.2001
ist die RAin Grunow nicht namentlich und nicht zur lfd. Nr. 11 genannt.
Nach dem Protokoll hat Pientka auch keine Forderung zur lfd. Nr. 11 - erst recht nicht wg. Betrug - bestritten, so dass die RAin Grunow überhaupt nicht betroffen worden ist.
Pientka hat darüber hinaus unter Beweis gestellt, dass die in der Abtretungsvereinbarung einzeln genannten Forderungen der RAin Grunow i.H.v. insgesamt 96.351,04 DM zzgl. 15.416,17 DM USt = 111.787.767,21 DM nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten, Buchführungsunterlagen, Kassenbüchern usw. nicht bestehen, unbegründet sind.
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Keine Feststellungs-, nur noch Unterlassungsklage
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In der mündlichen Verhandlung am 13.3.2003 hat die RAin Grunow ihren ursprünglichen Antrag auf (positive) Feststellung ihrer angeblichen Forderung von 111.767,21 DM bzw. auf Widerruf und Unterlassung der Behauptung, diese Forderung bestehe nicht (negative Feststellung), zurückgenommen.
Der Einzelrichter Franz hatte der RAin Grunow nämlich erklärt, dass die von ihr angemeldete, von dem Treuhänder RA Dr. Schulte-Kaubrügger in die Insolvenztabelle eingetragene und anerkannte Forderung von 111.767,21 DM nach den Gerichts-, Insolvenzakten erkennbar unbegründet ist, nicht besteht.
Die RAin Grunow ist in der Insolvenztabelle vom 16.8.2001 zur lfd. Nr. 11 eingetragen, im Protokoll vom 1.10.2001 nicht namentlich und nicht zur lfd. Nr. 11 genannt und deshalb nicht betroffen worden.
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Im Namen, zu Lasten des Volkes schweigen
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Am 3.4.2003 [1.511 KB]
hat der Richter Franz gleichwohl Pientka "Im Namen des Volkes" zum Schweigen verurteilt, und zwar unmittelbar zu Gunsten der RAin Grunow und mittelbar zu Gunsten des Treuhänders RA Dr. Schulte-Kaubrügger, des Treuhändervertreters RA Hackländer, der Rechtspfleger Voithenberg, Bieda sowie der weiteren Amtsträger.
Der Richter Franz hat im Urteilstatbestand zu Lasten des Volkes und zu Gunsten der Amtsträger ausgelassen, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13
und 14/15
- darunter der Gemeinschuldner Schröder (Seefisch-Schempp) - seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB]
bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind.
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Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt
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Am 28.5.2003
hat der Richter Franz den Antrag von Pientka auf Tatbestandsberichtigung als unbegründet zurückgewiesen.
Würde der Richter Franz den Urteilstatbestand berichtigt und die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 bis heute erkennbar festgestellt haben, dann hätte er zwangsläufig die Auflösung der Grundstückseigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 am 13.5.1987 (§§ 728, 730 ff.) und die Erfüllung von Straf-, Konkurs-, Steuerstraftaten sowie von Straftaten im Amt festgestellt, was er durch Untätigkeit im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe verhindert hat.
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Schuldnerbegünstigung, Gläubigerbenachteiligung
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Würde der Richter Franz im Urteilstatbestand die aktenkundige Tatsache festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) im Hinblick auf §§ 709 I, 718, 719 BGB seit dem 29.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätte der zwangsläufig festgestellt, dass der Auflassungsempfänger, Gemeinschuldner Schröder (Seefisch-Schempp) seinen GbR-Anteil von 20% an dem zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken und Mieteinnahmen bzw. von 6 Mio. DM bezogen auf das Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM als rechnerische Bezugsgröße nicht verloren hat.mehr
Würde der Richter Franz die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) erkennbar festgestellt haben, dann hätte er zwangsläufig das tatsächlich vorhandene, jedoch verheimlichte und bisher unversteuerte Gesamtvermögen des Auflassungsempfängers, Steuer-, Gemeinschuldners und Millionen-Betrügers Schröder (Seefisch-Schempp) von ca. 80 Mio. DM festgestellt, was er durch Auslassung zu Gunsten des Gemeinschuldners, der Rechtsanwälte und Amtsträger und zu Lasten der Gläubiger, Steuergläubiger (ca. 300 Mio. DM), Betrugsopfer verhindern wollte.mehr
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Zeugenaussagen im Widerspruch zum Protokoll
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Der Richter Franz hat sich zur Begründung seines "Gefälligkeitsurteils" zu Gunsten der RAin Grunow und der Amtsträger nicht auf die zum Beweis genau bezeichneten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten und nicht auf die Richtigkeit des Protokolls vom 1.10.2001 gestützt.
Sondern er hat sich allein auf die uneidlichen Zeugenaussagen des Treuhändervertreters RA Hackländer und des Rechtspflegers Voithenberger gestützt, die jedoch im erkennbaren Widerspruch zum Protokoll stehen.
Am 13.12.2001 [643 KB]
hat die Rechtspflegerin Bieda den Antrag von Pientka vom 1.10.2001 auf Protokollberichtigung zurückgewiesen, so dass von der Richtigkeit des Protokolls auszugehen ist (§ 165 ZPO).
Weil die RAin Grunow jedoch in der Insolvenztabelle vom 16.8.2001 zur lfd. Nr. 11 eingetragen ist, im Protokoll vom 1.10.2001 nicht namentlich genannt und eine Forderung zur lfd. Nr. 11 erkennbar nicht bestritten worden ist, stehen die uneidlichen Zeugenaussagen des RA Hackländer und des Rechtspflegers Voithenberger im erkennbaren Widerspruch zum Protokoll.
Im Hinblick auf die Richtigkeit des Protokolls sind die Zeugenaussagen erkennbar unrichtig, so dass sich der Verdacht des Straftatbestandes der uneidlichen Falschaussagen geradezu aufdrängen muß.
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Nicht Protokoll, Zeugenaussagen sind richtig
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Der Richter Franz hat zu Gunsten der RAin Grunow und mittelbar zu Gunsten der Rechtsanwälte, Amtsträger die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Hackländer, Voithenberger und die Unrichtigkeit des Protokolls unterstellt.
Pientka hat die ihm unterstellten Willenserklärungen jedoch nicht abgegeben bzw. die Behauptung der Erfüllung des Straftatbestandes des Betruges (§ 263 StGB) nach der Insolvenztabelle und dem Protokoll nicht aufgestellt.
Die uneidlichen Aussagen der Zeugen Hackländer, Voithenberger, Schley stehen im erkennbaren Widerspruch zu dem von ihnen gefertigten Protokoll des 1.10.2001 und der Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen worden ist.
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Beihilfe der Zivilrichter beim Kammergericht
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Am 29.7.2003 [265 KB]
haben die Richter Bulling, Langematz, Reichel des 9. ZS beim Kammergericht Berlin ohne mündliche Verhandlung die Berufung des Pientka zu Gunsten der RAin Grunow und mittelbar zu Gunsten des Auflassungsempfänger, Gemeinschuldners Schröder, der Amtsträger und Zeugen zurückgewiesen.
Würden die Richter das rechtliche Gehör gewährt, in den Urteilstatbeständen die aktenkundige Tatsache festgestellt haben, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist, die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, die RAin Grunow durch das Protokoll vom 1.10.2001 nicht betroffen worden ist und die uneidlichen Aussage der Zeugen im Widerspruch zu dem von ihnen angefertigten Protokoll stehen, dann hätten sie ihre Entscheidungen zu Lasten von Pientka nicht begründen können, sondern die Erfüllung von Straftaten zwangsläufig aufdecken müssen.
Auch die Zivilrichter beim KG haben erkennbar ergebnisorientiert die Abgabe von mündlichen Willenserklärungen als Tatsache unterstellt und diese inhaltlich, tatrichterlich ausgelegt (§ 133 BGB), obwohl diese nach den paginierten Akten nicht abgegeben worden sind, um die von ihnen gewollten Entscheidungen zu Lasten von Pientka und zu Gunsten der Amtsträger, Richter überhaupt begründen und Pientka zum Schweigen verurteilen zu können.
Würden die Richter des 9. ZS beim KG Bulling, Langematz, Reichel die aktenkundige Tatsache festgestellt haben, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist und die 9 Auflassungsemfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 [578 KB]
bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie zwangsläufig die Unrichtigkeit der Urteilstatbestände von KG 2 U 6933/84, 2 U 1223/89, 20 U 8105/93 aufgedeckt, was sie durch Untätigkeit zu Gunsten ihrer "Kollegen" und zu Lasten von Pientka sowie des durch Korruption verarmten Landes Berlin verhindert haben.
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