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Rechtsbeugung
Braun
Wellmann
Pientka
Prof. Dr. Nordemann
Prof. Dr. Hertin
Prof. Dr. Limbach
Prof. Dr. Emmerich
Gädeke, Landsberg
26. Hanseatische
Namensänderung
Impressum

Das Lügengebäude der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin

Den Richtern der 12. ZK Schröder, Hartmann, Meyer-Brügel, Knobloch-Steinbach war aus den Verfahren 12.0.162/86 [682 KB] , 12.0.167/86 [547 KB] , 12.0.442/87 [454 KB] bekannt, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 am 20.9.1985 durch die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergegangen ist, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] (§§ 873, 925 BGB).


 


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GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben

Nach dem paginierten Inhalt der Akten des Lagefinanzamtes Charlottenburg (St.-Nr. 556/3801 [1.435 KB] ; 2 Bände Gesellschaftsverträge, Blatt 1-224), der StALG (Az. 68 Js 4/86 [1.651 KB] ) und des FG Hamburg (VI 11/95 [2.217 KB] ; 16/95 [1.426 KB] ) ist der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden.


 


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Wellmann als Vertreter ohne Vertretungsmacht

Nach den Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten sind die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung (§§ 709 I, 718, 719 BGB) gemeinschaftlich untätig geblieben und haben dem RA Wellmann keine Vertretungs-, Verfügungs-, Prozessvollmachten erteilt.

RA Wellmann ist gegenüber den Zivilgerichten als angeblicher Prozessbevollmächtigter der 9 Auflassungsempfänger (in GbR), tatsächlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten, was die Zivilrichter billigend in Kauf genommen haben.


 


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Auflassungsempfänger Braun wird nicht gehört

In dem Verfahren der Mampe GmbH & Co. KG gegen die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) hat der Beklagte Braun vorgetragen und unter Urkundenbeweis gestellt, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 erst am 20.9.1985 durch die Löschung der VICTORIA und die anschließende Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergegagen ist, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] .

Braun hat weiter vorgetragen und unter Urkundenbeweis gestellt, dass er dem RA Wellmann am 29.8.1986 [527 KB] nur eine Vollmacht zur Kündigung des Mietverhältnisses mit der Mampe GmbH & Co. KG für die im 1. OG gelegenen Räumlichkeiten, jedoch keine Vollmacht zur Kündigung der im EG gelegenen Räumlichkeiten (MAMPES GUTE sTUBE) und keine Prozessvollmacht für das Räumungs-, Herausgabeverfahren (vgl. Urteil vom 30.7.1986 [2.739 KB] ) erteilt und RA Wellmann am 30.9.1987 [214 KB] bestätigt hat, dass er keine Vollmachten erhalten hat.

Braun keine dem RA Wellmann auch für das Verfahren LG 12.0.167/86 keine Vertretungs-, Verfügungs-, Zustellungs-, Empfangsvollmachten erteilt.



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Auflassung vom 29.8.1985 ausgelassen

Am 9.12.1993 [1.942 KB] haben die Richter Meyer-Brügel, Hirschfeld, Bruch gleichwohl die Klage der entreicherten Mampe GmbH & Co. KG auf Herausgabe der antiken Einrichtung zu Gunsten der bereicherten 9 Auflassungsempfänger (in GbR) und des angeblichen Geschäftsführers RA Wellmann abgelehnt.

Obwohl den Zivilrichtern Meyer-Brügel, Hirschfeld, Bruch nach den Akten die Eintragung des Eigentumswechsels am 20.9.1985 - aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 - gem §§ 873, 925 BGB bekannt war, haben sie gleichwohl im Tatbestand die Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ausgelassen, um das Urteil zu Gunsten der 9 Auflassungsempfänger (in GbR), der RAe, Konkursverwalter Seiter und Leonhardt, des RA Wellmann begründen zu können.

Würden die Richter Meyer-Brügel, Hirschfeld, Bruch die aktenkundige Tatsache im Tatbestand erkennbar festgestellt haben, dass das Eigentum an den Grundstücken durch die Eintragung am 20.9.1985 - aufgrund der Auflassung vom 29.9.1985 [578 KB] - gem. §§ 873, 925 BGB übergegangen ist und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie kein Urteil unmittelbar zu Gunsten der bereicherten Beklagten, mittelbar zu Gunsten der Amtsträger, Richter begründen können, sondern ein Urteil zu Gunsten der entreicherten Mampe GmbH & Co. KG als Betrugs-, Korruptionsopfer erlassen müssen.



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Richterlügen durch Akteneinsicht erkennbar

Die Richter Meyer-Brügel, Hirschfeld, Bruch haben im Tatbestand von 12.0.231/92 [1.942 KB] ergebnisorientiert die Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ausgelassen und die Abgabe von Willenserklärungen und den Abschluss von Verträgen unterstellt (frei erfunden) und diese inhaltlich, tatrichterlich "ausgelegt" (§§ 133, 157 BGB), obwohl die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nach den Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten mit Blick auf §§ 709 I, 718, 719 BGB gemeinschaftlich untätig geblieben und in den Verwaltungsakten des Denkmalamtes als Inhalts-, Bekanntgabe-, Zustellungsadressaten nicht genannt sind.mehr

Würden die Richter Meyer-Brügel, Hirschfeld, Bruch die aktenkundige Tatsache im Tatbestand von LG 12.0.231/92 erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) mit Blick auf ihre gemeinschaftilche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie zwangsläufig die Falschbeurkundungen im Liegenschaftskataster (hier), in den Grund- (hier) und Denkmalbüchern (hier) bzw. die Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie zu Gunsten der Amtsträger, Richter und zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer durch den frei erfundenen Urteilstatbestand verhindert haben.

Würden die Richter Meyer-Brügel, Hirschfeld, Bruch im Tatbestand von LG 12.0.231/92 [1.942 KB] die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 [578 KB] erkennbar festgestellt haben, dann hätten sie zwangsläufig die Unrichtigkeit ihres Gefälligkeitsbeschlusses zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der HoGa GmbH LG 12.272/90 [1.383 KB] aufdecken müssen, was sie zu Lasten der Mampe GmbH & Co. KG sowie der HoGa GmbH als Betrugs-, Korruptionsopfer und zu Gunsten der Amtsträger, Richter verhindert haben.



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Urteilstatbestände durch Akten nicht gedeckt

Die Richter, Amtsträger können die aktenkundige Tatsache nicht bestreiten, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] gemeinschaftlich untätig geblieben sind.

Mit Blick auf die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) können die Amtsträger, Richter die von ihnen jeweils unterschriebenen Prüf-, Ermittlungsberichte, Verwaltungsakte, Urteile nicht begründen.



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