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Die zwingenden Rechtsfolgen
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Tatbestand ist Akteninhalt
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Es ist eine aktenkundige, unabänderliche Tatsache, dass
1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
(§§ 873, 925 BGB, 70 ff. VersAufG, 47 GBO, 28 I BBauG, 22 I GrEStG),
2) die 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) den von den Richtern behaupteten, angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 mit der Verpflichtung zum gesamthänderischen Erwerb des Grundstücks Kurfürstendamm 12/13 nicht gemeinschaftlich unterschrieben, durch Beitragsleistungen (Zahlungen, Dienste) nicht erfüllt haben, dieser nicht not. beurkundet worden ist, im Original nicht existiert, die "Unterschriften" von Kind, Schröder, Sikatzis, Schöne und Krause nur aufkopiert worden sind, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen (§ 126 I, 313 I a.F. BGB) und
3) seit ihrer Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB]
bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung (§§ 709 I, 714, 718, 719 I BGB) untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, keine Vertretungsvollmachten erteilt, keine Anträge gestellt, keine gemeinschaftlichen Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen haben und solche - nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind.
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Die sich daraus ergebenen zwingenden Rechtsfolgen
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Weil die am 20.9.1985 in Abt. 1 der Grundbücher namentlich eigentragenen 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR), d.h. Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR)
1) den angeblich schrifltichen GV mit Datum 21.5.1984 mit der Verpflichtung zum gesamthänderischen Erwerb des Grundstücks Kurfürstendamm 12/13 nicht gemeinschafltich unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und
2) seit ihrer vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten gemeinschaftlichen Einigung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB]
bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung und Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben sie in Ermangelung einer Rechtsgrundlage
1) das Eigentum an den zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 mit den sich daraus ergebenen Nebenrechten nicht verloren, nicht auf Dritte übertragen,
2) das Eigentum an den zu ihren Gesamtvermögen gehörenden GbR-Anteilen, bezogen auf das vereinbarte Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM als rechnerische Bezugsgröße nicht verloren, nicht auf Dritte übertragen,
3) ist die aus ihnen bestehende, in Abt. 1 der Grundbücher am 20.9.1985 eingetragene Eigentümer-GbR auf 13.5.1987
- aufgrund des Beschlusses des AG Ch´burg auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesamtvermögen des gesamthänderischen Miteigentümers Kind - zwingend gem. § 728 BGB aufgelöst worden und
4) Kind (vertreten durch die Konkursverwalterin RAuNin Seiter), Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) sind seit dem 13.5.1987 zur gemeinschaftlichen Abwicklung verpflichtet (§§ 728, 730 ff. BGB), zu Lasten der Gläübiger, Steuergläubiger, Untreue-, Betrugsopfer aber gemeinschaftlich untätig geblieben (§§ 148, 263, 266, 283 d StGB).
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Amtsmissbrauch
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Während die am 20.9.1985 - aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 - in Abt. 1 der Grundbücher eingetragenen 9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR), d.h. Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gegenüber den Behörden (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, sind die Beamten, Richter im koordinierten, kollektiven, kollusiven Zusammenwirken tätig geworden, wo sie hätten untätig bleiben müssen und sind untätig geblieben, wo sie hätten tätig werden müssen, um wahren Hintergründe der damaligen Antes-, illegalen CDU-Parteispendenaffäre 1985/1987, die Korruption in der Verwaltung, die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt zu unterdrücken.
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